{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-02-19","aktenzeichen":"2 StR 519/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR_519/96\n\nAoın vom\n\n19. Februar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAslan ACUEEB zus KO, geboren am ED 1974 in\n\n“ME (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nDetter,\nDr. Bode,\nRothfuß\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n36\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Köln vom\n25. März 1996, soweit es den Angeklagten\nAU betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben; die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten Ag wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit (als Mittäter begangenem)\nRaub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren\nverurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten\nKais DEE (im folgenden: K. D.) wurde wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge eine Jugendstrafe von sieben\n\nJahren und sechs Monaten verhängt.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten des\nAngeklagten A eingelegten Revision die Verletzung materiellen Rechtes. Sie beanstandet, der Tatrichter sei bei\nAU hinsichtlich des Mordes rechtsfehlerhaft von Beihilfe\nstatt von Mittäterschaft ausgegangen. Ihr Rechtsmittel, das\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat im wesentlichen\nErfolg. Die Urteilsgründe weisen bezüglich der Annahme nur\nvon Beihilfe des Angeklagten Ag beim Tötungdelikt durchgreifende Rechtsfehler auf.\n\nII.\n\nAB arbeitete häufig im Kiosk des späteren Tatopfers\nManfred SW (im folgenden: m. S.) und machte sich konkrete Hoffnungen, den Kiosk einmal übernehmen zu können.\nDiese Erwartung zerschlug sich spätestens im Frühjahr 1995.\nAU und K. D. begannen im April 1995 ernsthaft zu planen,\nM. S. auszurauben. AfPPpestimmte maßgeblich die Planungen\nund war insbesondere daran interessiert, aus der Beute die\nSparbücher, die auf seinen Namen lauteten, sowie die Wertpapiere zu bekommen. Sie erwogen verschiedene Formen eines\nÜberfalls. AU schreckte aber davor zurück, selbst gegenüber M. S. tätlich züu werden. K. D. äußerte schließlich, daß\ner M. S. bei dem Ausrauben erstechen werde. ABB war mit\nder Tötung des M. S. durch K. D. zwar innerlich nur ganz widerstrebend einverstanden, weil er selbst Angst hatte und\nauch seine vormals gute Beziehung zu M. S. noch bei ihm\nnachwirkte. Ihm kam es aber darauf an, in den Besitz seines\nBeuteanteils zu gelangen. AM versuchte zwar noch, andere\nTäter nur für einen Raub zu finden; dies scheiterte aber.\n\n36\n\nIhm war danach klar, daß er nur mit Hilfe des K. D. an das\nVermögen des M. S. kommen konnte und, daß dieser M. S. dabei\ntöten werde. Kurzfristig wurde noch erwogen, M. S., der zum\nAbendessen ausgegangen war, dort gemeinsam umzubringen; diese Überlegung wurde aber verworfen. A schlug vor, daß K.\nD. die Tat am Pfingstmontag ausführen solle, zumal dann die\nwWochenendeinnahmen mit greifbar seien. Für A und K. D.\nwar die Tat damit beschlossene Sache. Zwischen ihnen war bereits abgesprochen, daß die Beute je zur Hälfte aufgeteilt\nwerden sollte. K. D. erstach am Dienstag nach Pfingsten den\nM. S. mit einem Messer und nahm Beute im Wert von über\n300.000,- DM und ihn kompromittierende Fotos mit. An\nrechnete auch noch an diesem Tage mit der Ausführung der\nfest verabredeten Tat und fuhr zur Tatzeit mit seiner Freundin im Auto spazieren. Zu der abgesprochenen Teilung der\n\nBeute kam es nicht.\n\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung stellt die Jugendkammer zur Begründung der Ablehnung von Mittäterschaft Ag-WE darauf ab, daß dieser weder unmittelbar an dem Mord\nmitgewirkt noch - was die Tötung anbelangt - die Tatherrschaft über das Handeln des K. D. oder einen entsprechenden\nWillen zur Tatherrschaft gehabt habe. Insbesondere habe er\nan der Tötung kein eigenes Interesse gehabt. Er habe K. D.\nnur widerstrebend unterstützt, weil er selbst ein hochgradi-\n\nges Interesse an der Beute gehabt habe.\n\nIII.\n\nDie Ausführungen des Tatrichters halten rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nDie Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt,\nist aufgrund aller Umstände, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte für die Annahme von Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der\nTat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft\noder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des\nAngeklagten abhängen (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1995, 285;\n1985, 165 jeweils m.w.N.). Daß der Angeklagte hier keine\nTatherrschaft oder einen entsprechenden Willen zur Tatherrschaft hatte, trifft auf der Grundlage der Feststellungen\nnicht zu. Der Tatrichter hat nicht nur betont, daß App den\nK. D. entscheidend in dessen Willen bestärkt, sondern auch,\ndaß er maßgeblich die Planung insgesamt bestimmt hat. AED ;\nder K. D. den Fundort und die Höhe der Beute beschrieben\nhatte, hatte auch konkret vorgeschlagen, die Tat im Hinblick\nauf die Wochenendeinnahmen am Pfingstmontag auszuführen. Bei\nder gegebenen Sachlage kam nicht lediglich eine für Mittäterschaft nicht ausreichende bloße Billigung fremden Verhaltens in Betracht, sondern es drängte sich auf, daß AU die\nTat als eigene wollte. Einer auf einem gemeinsamen Willen\nberuhenden - arbeitsteilig begangenen - Mittäterschaft steht\nmangelnde Eigenhändigkeit bei Mord nicht entgegen. Persönliche Anwesenheit des AU bei der Tat war nicht unerlässliche Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl.\n\nBGH NStZ 1995, 285). Auch mußte die Tat nicht in allen Einzelheiten abgesprochen sein (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz 3).\nMaßgebend ist der gemeinsame Wille, die gemeinsame Herrschaft über die Tat und irgendeine Förderung der als gemeinsam gewollten Tat (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB\n\n47. Aufl. S$S 25 Rdn. 7). Davon geht der Tatrichter auch hinsichtlich des Raubes mit Todesfolge aus, obwohl der Angeklagte hier ebenfalls an der unmittelbaren Tatausführung\nnicht mitgewirkt hat. Die Unterscheidung des Tatrichters,\nAU habe zwar an dem Raub, nicht aber an der Tötung ein\neigenes Interesse gehabt, was gegen eine Mittäterschaft beim\nMord spreche, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht\nnachvollziehbar. Der Tatrichter hat festgehalten, daß Aydin\nander gewaltsamen Wegnahme ein eigenes Interesse hatte, wobei er die Tötung des Opfers als sicher voraussah. Da Ai der Beuteanteil wichtiger als das Leben des\nM. S. war, hatte er auch ein Interesse an dessen Tod, den er\nals sichere Folge des Raubes erkannte. Der Annahme von eigenem Interesse am Erfolg der Tat steht der Umstand, daß Aydin\ninnerlich mit der Tötung nur widerstrebend einverstanden\nwar, genauso wenig entgegen, wie der Bejahung eines entsprechenden Vorsatzes (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Januar\n1997 - 1 StR 649/96 -; BGHSt 7, 363 ff.).\n\nIn die gebotene umfassende Würdigung hätte der Tatrichter auch einbeziehen müssen, daß nach der getroffenen Absprache Adie Hälfte der Beute erhalten sollte.\n\nDas Urteil der Jugendkammer war daher, soweit es den\nAngeklagten AP betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben. Die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen Feststel-\n\nlungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen blei-\n\nben.\n\nIV.\n\nDa sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, weist der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts und nicht an die Jugendkammer zurück (BGHSt 35, 267).\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/2-str-519-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/2-str-519-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.890872+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-02-19/2-str-519-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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