{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-02-12","aktenzeichen":"2 StR 28/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"JG\nRA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 28/97\n\nm.\n\nvom\n\n12. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Norbert SED zus DEMMEEED- SEEN.\nee BEE. 3)\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n2 w x ww\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Februar 1997 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Sg\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 2. August 1996, soweit es ihn\nbetrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen\nund die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten\nbinnen eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils keine neue\nFahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO,\nführt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgen-\n\nausspruchs.\n\nDer Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift zutreffend\n\nfolgendes ausgeführt hat:\n\n\"Der Rechtsfolgenausspruch kann ... keinen Bestand haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der\nTatrichter bei dem Beschwerdeführer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist, weil er ihm auch den\nvom Mitangeklagten SW geführten Messerstich in\ndie Brust des Zeugen BB als Mittäter angelastet\nhat. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nEin gemeinsamer Tatplan, der den Einsatz des Messers\nvorsah, bestand nicht. Nach den Urteilsfeststellungen\nZOg SC das Messer unvermittelt und stach damit\nzu; daß der Beschwerdeführer mit einem solchen Geschehen rechnete oder hätte rechnen können, läßt sich aus\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht herleiten, so daß zu Gunsten des Beschwerdeführers davon\nausgegangen werden muß, daß der Stich auch für ihn\nüberraschend gesetzt wurde. Die strafrechtliche Zurechnung des Messerstiches begründet der Tatrichter\ndamit, der Beschwerdeführer habe sich 'vor Beendigung\nder Körperverletzung in Kenntnis und in Billigung des\n\n[a ”\n\nbisher Geschehenen (d.h. des Messerstiches) durch die\nFußtritte der von Schönherr eingeleiteten Tat’ angeschlossen (UA S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden.\nDabei kann dahinstehen, ob der Tatrichter allein aufgrund der Aussage des Zeugen BEE zu der Feststellung\ngelangen konnte, der dieses bestreitende Beschwerdeführer habe den Stich gesehen und gebilligt. Denn unter den hier gegebenen Umständen vermögen die Kenntnis\nvon dem Messerstich und die Billigung dieser Handlung\ndurch den Beschwerdeführer eine strafrechtliche Haf-\n\ntung für diese Tatbestandsvariante unter dem Gesichts-\n\npunkt der sukzessiven Mittäterschaft nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nzieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig\nabgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung\nder durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine\nstrafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene\nGeschehen nicht nach sich (BGHSt 2, 344, 346; BGH NSt2\n1994, 123). Das gilt nicht nur, wenn das Gesamtgeschehen aus mehreren selbständigen zeitlich aufeinanderfolgenden Straftaten besteht und der Mittäter erst\nnach vollständigem Abschluß der ersten dieser strafbaren Handlungen eintritt (BGHSt 2, 344, 346), sondern\nauch, wenn - wie hier - eine Tatbestandsvariante vorliegt, die vom Mittäter vor Hinzutritt des Tatgenossen\nvollständig erfüllt worden ist. Insofern handelte es\nsich bei dem - auch für den Beschwerdeführer überraschenden - Messerstich des Mitangeklagten Schönherr um\neinen Mittäterexzess (vgl. BGH NStZ 1994, 123), der\n\ndem Beschwerdeführer nicht deshalb als eigenes Tun zu-\n\ngerechnet werden kann, weil er danach - insoweit im\nbewußten und gewollten Zusammenwirken mit SCHW -\nauf den Zeugen BWeintrat. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fallgestaltungen, in denen der\nspäter hinzutretende Mittäter an der Vollendung einer\nerschwerten Tat - zum Beispiel eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB - mitwirkt; ihm sind tatbestandliche, das sachliche Unrecht\nkennzeichnende Erschwerungen, die vor seinem Hinzukommen bereits verwirklicht wurden, zuzurechnen, wenn er\nsie kennt (vgl. BGH StV 1994, 240 mit Rechtsprechungsnachweisen). So liegt der Fall hier aber nicht.\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt, daß er für den Messerstich als Mittäter haftet\n(UA S. 10). Es ist nicht auszuschließen, daß Strafe\nund Maßregeln nach SS 69, 69a StGB ohne diese Erwägung\n\nmilder ausgefallen wären.\"\nJähnke Theune Bode\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-12/2-str-28-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-12/2-str-28-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.506440+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-02-12/2-str-28-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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