{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-02-05","aktenzeichen":"2 StR 551/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 551/96\n\nTonaun\n\nvom\n\n5, Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEyip Op . CD N: .@, AU (N iederlande), geboren am GE 1959 in <uD (Türkei), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nNiemöller,\nDetter,\nund die Richterin\nDr.Otten\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. D:.: EMMEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. Juni\n1996 wird mit der Maßgabe verworfen, daß\ndie von dem Angeklagten in dieser Sache in\nden Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe im Maßstab 1:1 an-\n\ngerechnet wird.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, führt zu der aus der Urteilsformel\nersichtlichen Ergänzung des Strafausspruches. Die Strafkammer hat es nämlich entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in\nden Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung, die gemäß\n§ 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die erkannte Strafe anzurechnen\nist, zu bestimmen. Da wegen der vergleichbaren Haftbedingungen in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab 1:1 in\nBetracht kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1992 -\n\n3 StR 211/92; vom 26. November 1991 - 4 StR 500/91; vom\n10. April 1990 - 5 StR 121/90), hat der Senat entsprechend\nS 354 Abs. 1 StPO diesen selbst bestimmt (st.Rspr. vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 567/96\n\nm.w.N.).\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Erörterung bedürfen nur die Verfahrensrügen Nr. I\nund III a, bder Revisionsbegründung vom 5. September\n1996.\n\nl. Zurecht hat das Landgericht Hanau seine örtliche Zuständigkeit bejaht. Der Angeklagte hat in den Niederlanden\nan drei türkische Landsleute 1,5 kg Heroin übergeben, er\nwußte, daß dieses in die Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt und dort verkauft werden sollte. Sein Vorgehen\nerfüllt deshalb auch - unabhängig von der rechtlichen Wertung in Anklage und Urteil - den Tatbestand der unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG) oder zumindest der Anstiftung oder der\nBeihilfe zu diesem Verbrechen. Dieser Tatbestand ist im Sinne von § 9 StGB vom Angeklagten auch in Hanau verwirklicht\nworden, da das Rauschgift bestimmungsgemäß dorthin gelangt\nist. Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist zwar mit dem Verbringen über die Grenze vollendet (vgl. OLG Düsseldorf MDR\n1988, 515 m.w.N. und JMBI.NW 1989, 261, 262), beendet ist\nsie aber erst, wenn das Rauschgift im Inland in Sicherheit\nund damit zur Ruhe gekommen ist (BGHSt 3, 40, 44; BGH NStZ\n1990, 39). Dies ist erst in Hanau geschehen.\n\n—\n\nDarüber hinaus ist das Vorgehen des Angeklagten als Beteiligung am Handeltreiben der in Hanau ansässigen KB:\nÖzEB und Ay anzusehen. Denn er hat mindestens zweimal\nan diese Rauschgift ohne Vorkasse geliefert, er hat damit in\nbewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit diesen den Verkauf\ndes Heroins gefördert, das nach seinem Kenntnisstand in Hanau in den Verkehr gebracht werden sollte. Nach § 9 StGB ist\ndeshalb auch für ihn Hanau der Tatort hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 39, 88, 91\n\nm.w.N.).\n\n2. Auch die Verbescheidung der Beweisamträge des Angeklagten vom 28. Mai und 11. Juni 1996 auf Vernehmung von Bilal A, der zusammen mit ÖzlB das Heroin in den Niederlanden übernommen hatte, kann im Ergebnis nicht als\n\nrechtsfehlerhaft angesehen werden.\n\nDie Bekundungen von AP im Ermittlungsverfahren hatten den Angeklagten belastet und waren durch eine Reihe von\nanderen Aussagen und Beweisanzeichen bestätigt worden. Mit\nden Beweisamträgen wurde nunmehr behauptet, Alp werde aussagen, daß der Angeklagte nicht der Heroinlieferant gewesen\nsei und die bei dem Zeugen gefundenen Telefonnummern hätten\nkeinen Zusammenhang zur Tat. Welche Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß AB von seinen früheren Bekundungen abrücken\n\nwerde, wurde nicht mitgeteilt.\n\nSelbst wenn die Strafkammer zu Unrecht von einem Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen gemäß § 55 StPO ausgegangen sein sollte und das Beweismittel deshalb nicht völlig\n\nungeeignet gewesen wäre, ist auszuschließen, daß darauf das\nUrteil beruht. Das Landgericht war nämlich aus anderen Gründen zur Vernehmung dieses Zeugen nicht verpflichtet.\n\nDie Feststellung, daß es sich bei dem Heroinlieferanten\n\"Eyüp Hoca\" um den Angeklagten handelte, ergibt sich wesentlich aus den - den Angeklagten belastenden - Ermittlungen\nhinsichtlich des bei den Rauschgiftgeschäften benutzten Telefonanschlusses (UA S. 7), aus der Tätigkeit des Angeklagten als Konzessionsträger und Geschäftsführer des Coffee-Shop \"KB , der nach den Erkenntnissen der niederländischen Polizei als Mittelpunkt von Geschäften mit harten Drogen galt (UA SS. 8), aus den Angaben der zeugen KW und\nÖl sowie den polizeilichen Vernehmungen des Zeugen\n\nBB: Die Beweislage war danach eindeutig. Aus der Sicht des\nTatgerichts bestand kein Anlaß, AB zu hören. Auf Grund\nder früheren, ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Bekundungen dieses Zeugen war auszuschließen, daß\ndurch seine Vernehmung eine weitere Sachaufklärung erfolgen\nkönnte. Gemessen an der Aufklärungspflicht des Gerichts\n(Ss 244 Abs. 2 StPO) kam eine persönliche Vernehmung des Zeugen somit nicht ernsthaft in Betracht. Sie hätte deshalb, da\nder Zeuge sich im Ausland aufhielt, nach § 244 Abs. 5 Satz 2\nStPO abgelehnt werden können. Der Senat ist überzeugt, daß\ndies im Hinblick auf die gebotene Beschleunigung des Verfahrens so gehandhabt worden wäre, wenn das Tatgericht die\nrechtlichen Bedenken gegen die Begründung seiner Ablehnungsbeschlüsse erkannt hätte. Ein Beruhen des Urteils auf der\nfehlerhaften Ablehnung kann deshalb hier ausgeschlossen wer-\n\nden.\n\n- 1 -\n\nDem steht nicht entgegen, daß bei der fehlerhaften Verbescheidung eines Beweisamtrages sich regelmäßig ein Beruhen\nnicht deshalb verneinen läßt, weil ein anderer als der vom\nTatrichter angenommene Ablehnungsgrund vorliegt (Schlüchter\nin SK-StPO Rdn. 191; Herdegen in KK 3. Aufl. Rdn. 61; Gollwitzer in Löwe - Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 351 jeweils zu\n§ 244; Alsberg/Nüse/Meyer, der Beweisamtrag im Strafprozeß\n5. Aufl. StR 908). Die Bescheidung soll den Antragsteller\nvom Standpunkt des Gerichts zu der Beweisbehauptung unterrichten und ihm Gelegenheit geben, sich auf die dadurch entstandene Prozeßlage einzustellen. Die erforderliche Bewertung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände\n(vgl. so für den Fall der Verletzung von § 245 StPO: BGHR\nStPO § 245 Abs. 1 Beruhen 1) kann indessen zu dem Ergebnis\nführen, daß auch bei richtiger Entscheidung über den Beweisamtrag von Seiten des Angeklagten keine anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten gestellt werden können (vgl. dazu\nBGHR StPO S 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 1 mit Anmerkung\nMüller in StV 1994, 636, 637; Schlüchter a.a.O. m.w.N.). So\nliegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich und wird von\nder Revision auch nicht behauptet, daß der Zeuge REED ei\nzutreffender Belehrung zur Hauptverhandlung erschienen wäre\n\noder von Seiten des Angeklagten und der Verteidigung Tatsachen vorgebracht worden wären, die zu einer Vernehmung des\nZeugen im Wege der Rechtshilfe gedrängt hätten oder daß an-\n\ndere neue Beweismittel hätten benannt werden können.\n\nJähnke Theune RiBGH Niemöller und\nRi‘inBGH Dr. Otten\nsind infolge Urlaubs\nverhindert, ihre\nUnterschrift beizufügen\n\nDetter Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-05/2-str-551-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-05/2-str-551-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.186442+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-02-05/2-str-551-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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