{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-01-29","aktenzeichen":"2 StR 463/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_ URTEIL\n\n2 StR 463/96\n\nAllen\n\nvom\n\n29. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Sebastian S ER :.&: c EEE,\ngeboren am ED 1938 in 2\n\nwegen Betruges u.ä.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 29. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nNiemöller,\nDr. Bode,\n\nRothfuß\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. Egon\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nPD 7\n\nAr\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 7. September 1995 werden verwor-\n\nfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen BetrugeS in\nfünf Fällen und wegen versuchten Betruges verwarnt, eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten (S 59 StGB). Im übrigen\n\nhat es ihn freigesprochen.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nsachlichen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer\nVerfahrensrüge und mit der Sachrüge dagegen, daß der Angeklagte im Falle IV 4 (Tatvorwurf der Erpressung) freigespro-\n\nchen worden ist.\n\nII.\n\nBeide Revisionen sind unbegründet. Der Senat bemerkt\n\nlediglich folgendes:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf der\nFeststellung, daß der Angeklagte Vermessungsarbeiten, die\nder freie Mitarbeiter der AVEG, der Dipl.-Ing. (FH) EEEEEEP\nerbracht hatte, der GBS gegenüber mit DM 110,30 pro Stunde\nabrechnete, obwohl nach dem ihm bekannten Inhalt des diesen\nArbeiten zugrundeliegenden Vertrages nur ein Stundensatz von\nDM 82,30 geltend gemacht werden durfte. Nach dem Wortlaut\ndes schriftlichen Vertrages waren zwar Leistungen eines \"Ingenieurs\" mit DM 82,30 pro Stunde und die eines \"Diplomingenieurs\" mit DM 110,30 pro Stunde zu vergüten. Die Vertragsparteien waren sich äber darüber einig, daß mit der Bezeichnung \"Ingenieur\" der freie Mitarbeiter der AVEG, der Fachhochschulingenieur EEE gemeint war, der allerdings den\nTitel Dipl.-Ing. (FH) führen durfte.\n\nDas Landgericht stützt diese Auslegung des Vertrages\nvor allem darauf, daß eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden sowohl von einem \"Diplomingenieur\" als auch von einem\n\"Ingenieur\" zu erbringen war, die Leistungen des Angeklagten\nselbst als solche eines Diplomingenieurs mit DM 110,30 pro\nStunde vergütet wurden und die AVEG keinen Ingenieur (grad.)\nbeschäftigte, sondern Vermessungsarbeiten insoweit von dem\nZeugen FEB durchführen ließ. Als wesentliches Indiz führt\ndas Landgericht auch den Umstand an, daß der Angeklagte die\n\nAr\n\nvom Zeugen E@W erbrachten Leistungen zunächst als Ingenieurstunden zu DM 82,30 pro Stunde in das Bautagebuch eintra-\n\ngen ließ und geltend machte.\n\nDie Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern, weder\nwillkürlich oder lückenhaft, noch beruht sie auf bloßen Vermutungen. Die aus den Beweisanzeichen gezogenen Schlüsse\nsind nicht nur möglich, sondern auch naheliegend (vgl. BGHR\n\nStPO § 261 Überzeugungsbildung 19).\n\n2. Der Freispruch vom Vorwurf der Erpressung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Behauptung, die Verantwortlichen der GBS seien vom Angeklagten\ndurch die Androhung, er werde sonst keinen Hausmüll auf die\nDeponie der Südmüll übernehmen, unter Druck gesetzt und dadurch zur Zahlung überhöhter Preise genötigt worden, für\n\nnicht erwiesen erachtet.\n\nAuch diese Entscheidung beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung. Entgegen\ndem Vorbringen der Revision lag es bei dem festgestellten\nGeschehen auch nicht nahe, das Verhalten des Angeklagten un-\n\nter dem Gesichtspunkt des Betruges zu erörtern.\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte seinen\nVertragspartner durch die Behauptung falscher oder das Verschweigen solcher Tatsachen getäuscht hätte, zu deren offen-\n\nbarung er verpflichtet gewesen wäre.\n\nUnerheblich ist, ob und in welchem Umfang der Angeklagte aufgrund anderer vertraglicher Beziehungen mit der GBS\nverpflichtet gewesen wäre, Hausmüll kostenlos oder zu niedrigen Preisen zu übernehmen. Aus diesen Gründen hat das\nLandgericht auch den Beweisamtrag, mit dem eine Tatsache unter Beweis gestellt wurde, aus der eine derartige Übernahme-\n\npflicht abgeleitet werden sollte, rechtsfehlerfrei zurückge-\n\nwiesen.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-29/2-str-463-96-2","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-29/2-str-463-96-2","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.844593+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-01-29/2-str-463-96-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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