{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-01-29","aktenzeichen":"2 StR 463/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Mb\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n‚BESCHLUSS\n\n2 StR 463/96\n\nKl\n\nvom\n\n29. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Sebastian S EEE aus Ee 2\ngeboren am) 1938 in\n\nwegen Betruges u.ä.\n\nhier: Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgeset2\n\n6\n\n- 2 -\n\nper 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar\n\n1997 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung über die Entschädigung\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 7. September 1995\n\nwird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nfünf Fällen und wegen versuchten Betruges verwarnt, eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten; die weitergehenden\nVorwürfe der Anklage hat es als nicht erwiesen angesehen und\nden Angeklagten freigesprochen. Eine Entschädigung für die\nvom 15. Juli bis 3. Dezember 1992 erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht dem Angeklagten versagt. Gegen die\nEntscheidung über die Entschädigungspflicht hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten eingelegten Revisionen hat\n\nder Senat mit Urteil vom heutigen Tage verworfen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 3\nSatz 1 StrEG). Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung, die hier in tatsächlicher Hinsicht keine weitere Klä-\n\nrung voraussetzt, zuständig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m.\nS§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Die sofortige Beschwerde ist\nrechtzeitig mit einem beim Landgericht am 8. November 1995\neingegangenen Schriftsatz eingelegt worden, weil die Bekanntgabe der Versagung einer Entschädigung erstmals mit\nZustellung des Urteils am 2. November 1995 erfolgt ist.\n\nDie sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.\n\nZutreffend hat das Landgericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2\nStrEG angenommen, daß es nach den Umständen des Falles nicht\nder Billigkeit entspricht, den Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Von einem Mißverhältnis der\nvorläufigen Maßnahme zur endgültig angeordneten kann nicht\ndie Rede sein (vgl. BGH GA 1975, 208). Zwar ist die im Urteil ausgesprochene Sanktion geringer ausgefallen als die im\nVerlauf des Verfahrens bereits vollzogene Untersuchungshaft.\nDennoch hat das Landgericht einen Entschädigungsanspruch des\nAngeklagten zutreffend unter Hinweis darauf versagt, daß das\nZurückbleiben der Verurteilung hinter der Strafverfolgungsmaßnahme auf der umfassenden Berücksichtigung der erlittenen\nUntersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung beruht (vgl.\nhierzu Meyer, Strafrechtsentschädigungsgesetz 3. Aufl. § 4\nRdn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 4 StrEG Rdn. 5; Göhler\n11 zu $S 110 OWiG; BGHR StPO § 153 II Schuld 1). Des weiteren\nhat das Landgericht sämtliche von dem Beschwerdeführer zur\nBegründung einer Entschädigungspflicht vorgebrachten Folgen\ndes Strafverfahrens im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, so daß es davon absehen durfte, diese\nerneut im Rahmen seiner nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Von Belang\n\n16\n\n-4-\n\nist in diesem Zusammenhang auch, daß für den Fall des Widerrufs der dem Angeklagten eingeräumten Bewährung (ss 59a, S6f\nStGB) und einer damit verbundenen Verurteilung des Angeklagten zu der vorbehaltenen Geldstrafe, die erlittene Untersuchungshaft nach $S 51 Abs. 1 und 4 StGB anzurechnen wäre, SO\ndaß lediglich wenige Tage Untersuchungshaft verblieben, für\n\ndie kein Ausgleich erfolgte.\nJähnke Theune Niemöller\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-29/2-str-463-96","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-29/2-str-463-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.824975+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-01-29/2-str-463-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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