{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-01-22","aktenzeichen":"2 StR 656/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR_656/96\n\nHR vom\n22. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElvir R ‚ in der Bundesrepublik Deutschland ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1964 in\n(Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 22. Januar 1997 beschlossen:\n\nl. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom\n31. Oktober 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 18. Juli 1996 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts Köln\nvom 23. Oktober 1996, durch den die Revision\ndes Angeklagten als unzulässig verworfen wur-\n\nde, gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1996\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nAnordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt unterblieben ist. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision\n\nrügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel, für dessen verspätete Begründung dem\nAngeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, deckt zum Schuldspruch und Strafausspruch keinen\nRechtsfehler auf; es ist insoweit unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Urteil muß jedoch aufgehoben werden, soweit das\nLandgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (S 64\n\n- 3 -\n\nStGB). Diese Entscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Den Feststellungen zufolge ist der Angeklagte suchtmittelabhängig (Heroin und Kokain). Die abgeurteilten Taten\nverübte er zum Zwecke der Finanzierung seines Drogenkonsums\n- sie gehen also auf seinen Hang zur übermäßigen Einnahme\nberauschender Mittel zurück. Gleichwohl hat das Landgericht\ndie Unterbringung abgelehnt, weil nicht die Gefahr bestehe,\ndaß der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Denn nach den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen sei anzunehmen, daß der\nAngeklagte \"nach der Strafverbüßung von dieser SO erheblich\nbeeindruckt sein wird, daß er nach Rückkehr in sein ihn\nstützendens, intaktes familiäres Umfeld nicht mehr straffällig\" werde, zumal er in der Hauptverhandlung wiederholt\nversichert habe, auch nach der Haftentlassung ein drogenfreies Leben führen zu wollen. Diese Ausführungen können\ndas Unterbleiben der Unterbringungsanordnung nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, daß die Strafverbüßung eine notwendige Heilbehandlung zum Zweck der Entwöhnung nicht zu\nersetzen vermag und den Versicherungen eines suchtmittelabhängigen Angeklagten, künftig vom Rauschgiftkonsum zu lassen, mit Vorsicht zu begegnen ist, hat das Landgericht für\ndie anzustellende Gefährlichkeitsprognose zu Unrecht auf\nden Zeitpunkt nach Abschluß der Strafverbüßung abgestellt.\nMaßgebend ist jedoch, ob die Gefahr, daß der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen\nwird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung\nbesteht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Lackner,\nStGB 21. Aufl. S 64 Rdn. 5; Hanack in LK 11. Aufl. § 64\nRdn. 81; vor SS 61 ff Rdn. 53).\n\nIs\nI\n\nDaß in der Revisionsbegründung das Unterbleiben der\nUnterbringungsanordnung nicht gerügt worden ist, hindert\ndie hiernach gebotene Teilaufhebung des Urteils nicht\n(BGHSt 37, 5). Von der Möglichkeit, die Nichtanwendung des\n§ 64 StGB vom Rechtsmittelangriff auszunehmen (BGHSt 38,\n362), hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht.\n\nDer Strafausspruch wird von der zur Unterbringung getroffenen Entscheidung nicht berührt. Der Senat schließt\naus, daß im Fall einer Unterbringungsanordnung auf geringere Einzelfreiheitsstrafen oder eine niedrigere Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe erkannt worden wäre.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-22/2-str-656-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-22/2-str-656-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.457538+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-01-22/2-str-656-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1997-01-22","dockets":["2 StR 656/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.01.1997 – 2 StR 656/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-22/2-str-656-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"l. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom\n31. Oktober 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 18. Juli 1996 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts Köln\nvom 23. Oktober 1996, durch den die Revision\ndes Angeklagten als unzulässig verworfen wur-\n\nde, gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1996\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nAnordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt unterblieben ist. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:17.457538+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}