{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-01-13","aktenzeichen":"4 StR 612/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Wiedereinsetzungsamtrag nach Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision ist nur zulässig, wenn die nachgeholte Handlung den Formerfordernissen der S§§ 344 Abs. 1,\nAbs. 2 Satz 1, 345 Abs. 2 StPO genügt. Ob die ausgeführte\nRevisionsbegründung auch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, ist hingegen nur im Revisions- und nicht im Wie-\n\ndereinsetzungsverfahren zu prüfen.","text_plain":"0\n\nBGHSt: nein\nBGHR: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 SS 44, 45 Abs. 2 Satz 2, 344\n\nEin Wiedereinsetzungsamtrag nach Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision ist nur zulässig, wenn die nachgeholte Handlung den Formerfordernissen der S§§ 344 Abs. 1,\nAbs. 2 Satz 1, 345 Abs. 2 StPO genügt. Ob die ausgeführte\nRevisionsbegründung auch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, ist hingegen nur im Revisions- und nicht im Wie-\n\ndereinsetzungsverfahren zu prüfen.\n\nBGH, Beschluß vom 13. Januar 1997 - 4 StR 612/96 - LG\nBielefeld\n\n2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_612/96\n\nvom\n\n13. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdel Krim NED aus B , geboren am iiED\n\n1972 in OR Marokko), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nW\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Januar 1997 gemäß SS 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der\nFristen zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n20. März 1996 und zur Stellung des Wiedereinsetzungsamtrages Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gewährt.\n\nDamit ist der Verwerfungsbeschluß des\nLandgerichts vom 25. Juli 1996 gegen-\n\nstandslos.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten der Wieder-\n\neinsetzung und der Revision zu tragen.\nGründe:\n\n1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das seinem Verteidiger am\n23. Mai 1996 zugestellte Urteil und der Frist des § 45\nAbs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\n\ngewähren, da ihn, wie sein Verteidiger vorgetragen und\n\nglaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Fristen kein\n(Mit-)Verschulden trifft (S 44 Satz 1 StPO).\n\nZwar hat der Verteidiger seine anwaltlichen Pflichten\ngröblich verletzt, indem er die Revisionsbegründungsfrist\nverstreichen ließ und das Rechtsmittel erst mit seinem am\n18. Oktober 1996 eingegangenen Schriftsatz begründete und\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, obwohl ihm\nder Verwerfungsbeschluß des Landgerichts bereits am 29. Juli\n1996 zugestellt wurde und er spätestens seit dem 12. September 1996 von der Ladung des Angeklagten zum Strafantritt\nKenntnis hatte. Den Angeklagten trifft aber an der Versäumung der Fristen kein Mitverschulden, denn er hat sich nach\ndem glaubhaften Vorbringen seines Verteidigers \"in der Zeit\nzwischen Juni bis September 1996 mehrfach\" an seinen Verteidiger gewandt und sich nach dem Fortgang des Revisionsverfahrens erkundigt. Dabei ist ihm stets erklärt worden, er\nbrauche sich hinsichtlich der Fristversäumnisse keine Gedanken zu machen, die Revision werde noch begründet, Rechtsnachteile würden ihm durch die Vorgehensweise seines Verteidigers nicht entstehen. Bei dieser besonderen Sachlage war\nes von dem rechtsunkundigen Angeklagten nicht zu verlangen,\nsicherheitshalber noch eigene Schritte zur Nachholung der\nRevisionsbegründung und zur Stellung eines Antrages auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zu unternehmen (vgl.\n\nBGHSt 25, 89, 93 f£.).\n\n2. Der Beschwerdeführer hat nunmehr eine Revisionsbegründung vorgelegt und damit die versäumte Handlung nachgeholt. Dadurch ist der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\n-4 -\n\ngenügt, so daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand auch in dieser Hinsicht zulässig ist.\n\nZwar entspricht es der allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, daß im Wiedereinsetzungsamtrag die\nversäumte Handlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form\nnachgeholt werden müsse, daß die für sie bestehenden besonderen Formerfordernisse also gewahrt sein müßten; anderenfalls sei der Wiedereinsetzungsamtrag unzulässig (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 45 Rdn. 11\nm.w.N.). Hinsichtlich der versäumten Revisionsbegründung\nkann dies aber nur bedeuten, daß die nachgeholte Begründung\nden Formerfordernissen der SS 344 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 345\nAbs. 2 StPO entsprechen muß. Ob eine ausgeführte Verfahrensbeschwerde, d. h. eine solche, die über die formelhafte,\nnicht näher erläuterte Erklärung, es werde die Verletzung\nvon Verfahrensrecht gerügt, hinausgeht, den Anforderungen\ndes S$S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, kann nicht mehr im Wiedereinsetzungsverfahren, sondern nur im Revisionsverfahren\nerörtert werden. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann nur verlangt werden, daß der Antragsteller überhaupt die versäumte\n‚Handlung in der vorgeschriebenen Form nachholt. Ob die nachgeholte Handlung dann den weiteren, im Revisionsverfahren zu\nprüfenden, unter Umständen nur schwierig zu entscheidenden\ninhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerecht wird, ist\nals eine rein revisionsrechtliche Frage auch nur in diesem\n\nVerfahren zu beurteilen.\n\nDem entspricht die Regelung in § 346 StPO, in dem dem\nTatrichter nach Absatz 1 die schnelle und unproblematische\n\nPrüfung anvertraut ist, ob Revisionsamträge rechtzeitig und\nin der in S 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht\nworden sind, während die weitere Prüfung, ob die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, dem Revisionsgericht als eine revisionsrechtliche\n\nEntscheidung vorbehalten ist.\n\nWürde man die Prüfung, ob die nachgeholte Revisionsbegründung den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO genügt, in das Wiedereinsetzungsverfahren verlagern und die\nZulässigkeit des Wiedereinsetzungsamtrages hiervon abhängig\nmachen, so würde sich zudem die unhaltbare Konsequenz ergeben, daß derjenige, dessen Wiedereinsetzungsamtrag wegen\nNichteinhaltung der Formvorschrift des S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO als unzulässig verworfen worden ist, möglicherweise\nWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist verlangen könnte und damit die Gelegenheit erhalten\nwürde, die (bereits ausgeführte) Revision ein zweites Mal\n- und nunmehr in zulässiger Weise - zu begründen. Das wäre\nmit der Ordnung des Revisionsverfahrens nicht vereinbar\n\n(vgl. BGH NStZ 1985, 181 m.w.N.).\n\nSo hat - soweit ersichtlich - der Bundesgerichtshof\nauch bisher nur dann einen Wiedereinsetzungsamtrag wegen\nmangelnder Form der Revisionsbegründung als unzulässig angesehen, wenn entweder lediglich ein Revisionsamtrag gestellt,\nder Antrag jedoch überhaupt nicht begründet worden war (BGH\nbei Miebach NSt2 1989, 15), oder wenn weder ein S 345 Abs. 2\nStPO genügender Revisionsamtrag noch eine solche Revisionsbegründung vorlagen (BGHR § 44 Satz 1 Verhinderung 11; ebenso OLG Düsseldorf NStZ 1993, 496). Soweit das Reichsgericht\n\nd\n\nin älteren Entscheidungen die Zulässigkeit von Verfahrensbeschwerden und sogar der Sachrüge im Wiedereinsetzungsverfahren näher geprüft und den Wiedereinsetzungsamtrag dann als\nunzulässig verworfen hat (RGSt 50, 253; 53, 286, 289; ebenso\nOLG Hamm JMBiNW 1978, 109), vermag der Senat aus den ange-\n\nführten Gründen dem nicht zu folgen.\n\n3. Die somit im Revisionsverfahren vorzunehmende Prüfung ergibt hier, daß die erhobene Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Danach\nmuß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift in der Lage sein, festzustellen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S§ 344\nRdn. 21 m.w.N.). Dem wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht: Zwar ist dessen Ausführungen noch zu\nentnehmen, daß er sich jetzt gegen die Behandlung seiner Anträge auf \"Einholung\" von Sachverständigengutachten zur\nGlaubwürdigkeit des Tatopfers wendet. Die Revision teilt\naber den genauen Wortlaut der beiden Beweisamträge\n(Bl. 504 £f. und 507 bis 509 d.A.) nicht mit und verschweigt\n‚zudem, daß beide Anträge ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 481 d.A.) durch begründeten Beschluß (Bl. 509 a\n\nd.A.) abgelehnt wurden.\n\nDa der Beschwerdeführer nur diese Verfahrensrüge erhoben und die Verletzung sachlichen Rechts nicht geltend gemacht hat, die Verfahrensbeschwerde sich aber nach weiterer\n\nPrüfung als unzulässig herausgestellt hat, muß die Revision\n\nals unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goß-\n\nner aaO S 344 Rdn. 20 a.E. m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\nAthing Solin-Stojanovic","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-13/4-str-612-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-13/4-str-612-96-2","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.187428+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-01-13/4-str-612-96-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1997-01-13","dockets":["4 StR 612/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.01.1997 – 4 StR 612/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-13/4-str-612-96-2","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Ein Wiedereinsetzungsamtrag nach Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision ist nur zulässig, wenn die nachgeholte Handlung den Formerfordernissen der S§§ 344 Abs. 1,\nAbs. 2 Satz 1, 345 Abs. 2 StPO genügt. Ob die ausgeführte\nRevisionsbegründung auch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, ist hingegen nur im Revisions- und nicht im Wie-\n\ndereinsetzungsverfahren zu prüfen.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":5},{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:17.187428+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}