{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-01-13","aktenzeichen":"4 StR 612/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"M\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 612/96\n\nvom\n\n13. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1975,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nAH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Januar 1997 gemäß SS 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der\nFristen zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n20. März 1996 und zur Stellung des Wiedereinsetzungsamtrages Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gewährt.\n\nDamit ist der Verwerfungsbeschluß des\nLandgerichts vom 25. Juli 1996 gegen-\n\nstandslos.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und der Revision zu tragen.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Versäu-\n\nmung der Fristen kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1\nStPO).\n\nZwar hat der Verteidiger seine anwaltlichen Pflichten\ngröblich verletzt, indem er die Revisionsbegründungsfrist\nverstreichen ließ und das Rechtsmittel erst mit seinem am\n18. Oktober 1996 eingegangenen Schriftsatz begründete und\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, obwohl ihm\nder Verwerfungsbeschluß des Landgerichts bereits am 29. Juli\n1996 zugestellt worden war und er spätestens seit dem\n12. September 1996 Kenntnis von der Ladung des Angeklagten\nzum Strafantritt hatte. Den Angeklagten trifft aber an der\nVersäumung der Fristen kein Mitverschulden, denn nach dem\nglaubhaften Vorbringen seines Verteidigers hat sich der Angeklagte bei diesem \"regelmäßig nach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt\". Dabei wurde ihm stets erklärt,\ndaß an der Revisionsbegründung gearbeitet werde, daß \"die\nSache insgesamt ... unter Kontrolle\" sei und daß der Angeklagte hinsichtlich der Fristen \"keinerlei Bedenken haben\nmüsse\". Bei dieser besonderen Sachlage war von dem rechtsunkundigen Angeklagten nicht zu verlangen, sicherheitshalber\nnoch eigene Schritte zur rechtzeitigen Begründung der Revision und Stellung eines Wiedereinsetzungsamtrages zu unternehmen (vgl. BGHSt 25, 89, 93 ff£.).\n\n2. Die Revision ist auf Antrag des Generalbundesanwalts\nals unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils\n\n‚H\n\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\nAthing Solin-Stojanovic","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-13/4-str-612-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-13/4-str-612-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.169121+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-01-13/4-str-612-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1997-01-13","dockets":["4 StR 612/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.01.1997 – 4 StR 612/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-13/4-str-612-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:17.169121+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}