{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-01-07","aktenzeichen":"4 StR 603/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 603/96\n\nvom\n\n7. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHoang VE aus MER, geboren am GERD 1555\n\nin HEEEEB (Vietnam), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. Januar 1997 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nmm _-_\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 14. Juni\n1996, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der versuchten Erpressung in\nzwei Fällen schuldig ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die im Fall\nII 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"der gemeinschaftlich versuchten Erpressung in vier besonders schweren Fällen\" für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg; im übrigen ist es hinsichtlich der Verfahrensbeschwerde unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), bezüglich der Sachrüge unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nDer Schuldspruch bedarf der Änderung, weil das Landgericht das Vorgehen des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten Thuy (Fall II 1 der Urteilsgründe) zu Unrecht als drei\nselbständige Straftaten der - bandenmäßig begangenen - versuchten Erpressung bewertet hat. Wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 14. November 1996 zutreffend\nausgeführt hat, ist der insoweit von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt vielmehr als ein einheitlicher, in einem\ngestreckten Handlungsablauf in drei Einzelakten mittäterschaftlich begangener Versuch der Erpressung im Sinne einer\nden Besonderheiten des Erpressungstatbestandes entsprechenden Bewertungseinheit (tatbestandliche Handlungseinheit) zu\nbeurteilen (vgl. BGHSt 41, 368 mit Anm. Beulke/Satzger NSt2\n1996, 432 und Anm. Puppe JR 1996, 513; BGH NStZ2 1996, 398,\n399). Der Angeklagte ist deshalb im Fall II 1 nicht dreier\n\nStraftaten, sondern nur einer versuchten Erpressung schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265\nStPO steht nicht entgegen.\n\nZugleich mit der Änderung berichtigt der Senat den\nSchuldspruch dahin, daß die Kennzeichnung der Straftaten als\n\"besonders schwere Fälle\" der versuchten Erpressung nach\n§ 253 Abs. 4 StGB entfällt. Zwar hat das Landgericht zu\nRecht eine bandenmäßige Begehung bejaht und deshalb besonders schwere Fälle nach dieser durch Art. 1 Nr. 15 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I\n3186, 3188) angefügten Vorschrift angenommen. Doch wird das\nVorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere\n(oder minder schwere) Fälle nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. $S 260\nRdn. 25 mit Rechtsprechungsnachw.).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der\ndrei im Fall II 1 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten zur Folge. Dies entzieht\nzugleich auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Dagegen kann die im Fall II 2 verhängte Einzelstrafe von ebenfalls zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe bestehenbleiben; denn die Festsetzung dieser Strafe wird durch\n\n7\n-5- Ar\n\nden allein die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses im Fall\nII 1 betreffenden Rechtsfehler nicht berührt.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Solin-Stojanovic","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/4-str-603-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/4-str-603-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.766645+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-01-07/4-str-603-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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