{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-12-06","aktenzeichen":"2 StR 608/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 608/96\n\nIce,\n\nvom\n\n6. Dezember 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann Sch WED „aus Kam, geboren am @. WEB 1938 in\n[7\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u. a.\n\n37\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Dezember 1996 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 29. Au-\n\ngust 1996 abgeändert.\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ent-\n\nfällt.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen. Die Revisionsge-\n\nbühr wird um 1/3 ermäßigt.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Revision\nist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO. Keinen Bestand haben kann jedoch die Maß-\n\nregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.\n\nDie Maßregel nach S 64 StGB erfordert, daß die Gefahr\nbesteht, der Verurteilte werde infolge seines Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Die Strafkammer hat dies zwar angenommen. Diese Annahme entbehrt jedoch\nhinreichender Feststellungen in den Urteilsgründen. Nach den\nAusführungen des Landgerichts ist die zur Aburteilung stehende Tat für den Angeklagten an sich wesensfremd, vergleichbare Taten seien nicht zwingend zu erwarten, es bestehe aber \"die Möglichkeit von Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte, um den Alkoholkonsum zu finanzieren\". Die\nWahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten ist\ndamit aber nicht ausreichend belegt. Der Angeklagte ist zwar\nmehrfach bestraft worden. Bei den letzten drei Taten handelt\nes sich jedoch um Verstöße gegen § 316 StGB und gegen § 21\nStVG. Wegen Eigentumsdelikten wurde er letztmals am 22. Juni\n1981 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Daß der Angeklagte, der seit langer Zeit alkoholabhängig ist, sich in letzter Zeit die finanziellen Mittel für seine Sucht durch\nstrafbare Handlungen beschafft hätte, ist nicht festgestellt. Daß er dies in Zukunft tun könnte, wird nur vermutet. Damit besteht keine tatsächliche Grundlage für die Annahme, in Zukunft seien vom Angeklagten erhebliche Strafta-\n\nten zu erwarten.\n\nIm übrigen wären, wie das Landgericht selbst ausführt,\nallenfalls geringfügige Eigentumsdelikte aus dem Bereich der\nBeschaffungskriminalität zu befürchten, die jedoch nicht geeignet wären, die Maßregel nach S§ 64 StGB im vorliegenden\nFalle zu rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1994, 280; Hanack in\nLK il. Aufl. Rdn. 71 ff, 75; Dreher/Tröndle 47. Aufl. Rdn. 6\n\njeweils zu § 64 StGB).\n\nDie Maßregelanordnung ist deshalb aufzuheben. Der Senat\nschließt aus, daß noch Feststellungen getroffen werden könnten, die die Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt rechtfertigen. Die Maßregel hat deshalb zu ent-\n\nfallen.\n\nJähnke Detter Bode\n\nAthing Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-06/2-str-608-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-06/2-str-608-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:15.953537+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-12-06/2-str-608-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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