{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-12-04","aktenzeichen":"2 StR 347/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR _347/96\n\nAn\n\nvom\n\n4. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRemzi C EEE „aus KEEB, geboren au WB. WER 1960 in\nED (TEE), |\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u. a.\n\n25\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDetter,\nDr. Bode,\nAthing,\nund die Richterin\nDr. Otten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus Gi»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte N»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 15. März 1996 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen versuchten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision erweist sich\nals unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeworfenen Fragen, ob die Strafkammer es rechtsfehlerhaft unterlassen hat,\ndie Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands zu prüfen\nund sie die Nichtanwendung des § 31 BtMG rechtsfehlerfrei\nbegründet hat.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte die\nRückabwicklung eines Heroingeschäfts seines Bruders übernonmen, nachdem der Bruder festgenommen worden war und ein\nLandsmann die Rückgabe des Heroins gefordert hatte. Der An-\n\ngeklagte übergab zunächst einen Teil des von dem Bruder ge-\n\nbunkerten Stoffs. Der Rest, der wenige Tage später abgeholt\nwerden sollte, wurde entwendet. Dem Angeklagten wurde daraufhin angekündigt, für jedes Kilogramm werde ein Familienmitglied getötet, wenn das Rauschgift nicht zurückgegeben\nwerde. Aus Angst um seine Familie schlug und bedrohte er eine der von ihm des Diebstahls verdächtigten Personen mit einer geladenen Schußwaffe, um sie zur Rückgabe des Heroins\n\noder zur Angabe seines Verbleibs zu zwingen.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten, daß er sich bei seinem Bemühen um die Wiederbeschaffung des gestohlenen Rauschgifts aufgrund der Drohungen\nin einer \"nahezu unüberwindlichen Zwangslage\" sah, die Möglichkeit eines schuldausschließenden Notstands im Sinne des\n§ 35 StGB aber nicht erörtert. Ein Rechtsfehler kann darin\nnicht gesehen werden. Die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands haben offensichtlich nicht vorgelegen. Der Angeklagte und seine Angehörigen leben seit Jahren in Deutschland. Ihm war es zuzumuten, obrigkeitliche Hilfe in Anspruch\nzu nehmen, um die Gefahr von seiner Familie abzuwenden. Daß\n\ndem Angeklagten dies auch bewußt war, liegt auf der Hand.\n\nAuch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher\nÜberprüfung stand. Die Strafkammer hat ausgeführt, daß der\nAngeklagte durch sein erstmaliges Geständnis in der Hauptverhandlung die Rolle seines Bruders offen dargelegt und dadurch erheblich zur Förderung dessen Strafverfahrens beigetragen habe. Die Aufklärungshilfe habe aber nicht ein solches Gewicht gehabt, . daß die Anwendung des § 31 BtMG geboten\ngewesen sei. Die ihrer Wertung zugrundeliegenden Anknüp-\n£-ngstatsachen hat sie nicht mitgeteilt. Dies wäre zwar er-\n\nforderlich gewesen, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob von der Milderungsvorschrift zu Recht kein Gebrauch\ngemacht worden ist. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt aber\nnicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat\nersichtlich aufgrund des schwerwiegenden Tatbildes Freiheitsstrafen verhängt, die sich von den Mindeststrafen erheblich entfernen. Das erweiterte Geständnis, das zur Aufklärung des Tatbeitrags des Bruders beigetragen hat, hat sie\nunabhängig von § 31 BtMG strafmildernd berücksichtigt. Die\nunmittelbare Anwendung von § 31 BtMG ermöglicht zusätzlich\nlediglich eine Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens\nauf einen Monat. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen\nwerden, daß die Strafkammer bei Anwendung des gemilderten\n\nStrafrahmens niedrigere Strafen verhängt hätte.\n\nJähnke Detter Bode\n\nAthing Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-04/2-str-347-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-04/2-str-347-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.901914+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-12-04/2-str-347-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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