{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-11-29","aktenzeichen":"2 StR 585/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ul:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 585/96\n\nEORNEN o.d. fahr von\n\n29. November 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOliver PB aus LH -O EEE, geboren am B. EB\n1970 in Li an dem La@, Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nDas Verfahren AG Köln 584 Ls 65/96 (StA\nKöln 184 Js 117/96) wird zu dem Verfahren\nLandgericht Limburg an der Lahn 1 Js\n2103.6/96 verbunden.\n\nDas Verfahren wird hinsichtlich des Tatvorwurfs II 17 der Urteilsgründe gemäß\n\nS 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten.\n\n‚„ Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Limburg an der\nLahn vom 7. August 1996 im Schuldspruch\ndahin geändert, daß er wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in 16 Fällen verur-\n\nteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n5. Der Angeklagte hat die verbleibenden Ko-\n\nsten seines Rechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\n1. Wegen der Tat vom 8. Februar 1996 (Fall II 17 der\nUrteilsgründe) war von der Staatsanwaltschaft Köln Anklage\nzum Amtsgericht Köln erhoben worden, das die Anklage zur\nHauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet\nhat. Durch Beschluß des Landgerichts Limburg an der Lahn vom\n11. Juni 1996 wurde das Verfahren des Amtsgerichts Köln 584\nLs 65/96 zu dem bei dem Landgericht Limburg an der Lahn anhängigen Verfahren 1 Js 2103.6/96 verbunden. Dieser Verbindungsbeschluß war rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung,\ndie nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch die\nEntscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4\nAbs. 2 StPO) herbeigeführt werden. Gemeinschaftliches oberes\nGericht ist, da das Amtsgericht Köln und das Landgericht\nLimburg an der Lahn zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören, der Bundesgerichtshof. Die danach nicht\nwirksam vorgenommene Verbindung der beiden Verfahren kann\n\n-4 -\n\nder Senat nachholen, um die Sache insoweit einer endgültigen\n\nErledigung zuzuführen.\n\n2. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,\nsoweit der Angeklagte wegen der Tat vom 8. Februar 1996\n(Fall II 17 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Dies\n\nführt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung\n\ndes Schuldspruchs.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar entfällt\nmit der Einstellung die für die Tat vom 8. Februar 1996 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten kann aber bestehen bleiben. Mit Rücksicht auf\ndie Höhe der verbleibenden 16 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr ist auszuschließen, qaaß das Landgericht ohne Berücksichtigung des vorläufig eingestellten Falls eine nied-\n\nrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.\nJähnke Theune Niemöller\n\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-29/2-str-585-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-29/2-str-585-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.758413+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-11-29/2-str-585-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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