{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-11-20","aktenzeichen":"2 StR 323/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\\ I\n{\nVA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR _ 323/96\n\nDamsdac\n\nvom\n\n20. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther Mm EEE aus DEE, geboren am\nzZ. GB 1933 in Hof,\n\nwegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung\n\nFan\nRL\n\n.\nLot\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. November 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\nGollwitzer,\nDetter,\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. WW aus www,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus wen\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iEEEEEE>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nUN\nyS\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 8. November 1995 im Schuldspruch abge-\n\nändert:\n\nDer Angeklagte ist der umweltgefährdenden\n\nAbfallbeseitigung schuldig.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden\n\nverworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten beider\n\nRechtsmittel zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten der versuchten umweitgefährdenden Abfallbeseitigung für schuldig erklärt; es\nhat ihn verwarnt sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe\n\nvon 60 Tagessätzen zu je 250,-- DM vorbehalten.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des An-\n\ngeklagten und der Staatsanwaltschaft.\n\nDer Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die\n\nSachrüge. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die\n\nSachrüge gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter umweltgefährdender Abfallbeseitigung.\n\nDie Strafkammer hat folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte war von 1981 bis 1993 Oberbürgermeister\nder Stadt DEEEEEEEER. Diese unterhielt bis August 1988 einen\nSchlacht- und Viehhof, für den Benutzungszwang bestand. Für\nden Betrieb war im Jahre 1960 eine gewerberechtliche Genehmigung erteilt worden. Die bei dem Schlachtbetrieb anfallenden Abwässer, die Fett, Jauche, absetzbare Stoffe (z. B.\nBorsten, Knochensplitter, Tierköperteile), schwerflüchtige\nlipophile Stoffe, wie Milch, und insbesondere Blut in großen\nMengen enthielten, wurden, abgesehen vom zeitweiligen Einsatz eines Rotorzerkleinerers, ohne Vorbehandlung in die\nstädtische Kanalisation eingeleitet, durch die sie zur städtischen Kläranlage gelangten. Auf dem Weg dorthin existierte\nein Regenüberlaufbauwerk, das bei Überlastung nach einem\nStarkregen nicht geklärtes Abwasser aus dem Kanal in ein benachbartes Gerinne abfließen ließ. Dieses wurde mit Oberflächenwasser aus einem Teich sowie mit Regenwasser und im weiteren Verlauf mit geklärten Abwässern der Firma Meß gespeist. Das Gerinne, das teilweise mit Betonhalbschalen ausgebaut war, wurde auf und über das Gelände der städtischen\nKläranlage geführt, ohne das Klärbecken zu durchlaufen. Im\nweiteren Verlauf wurden dann die geklärten Abwässer aus der\nstädtischen Kläranlage aufgenommen. Hinter der Kläranlage\nwurde es als Darmbach, später als Landwehrgraben oder\n\nSchwarzbach bezeichnet. Am Ufer wuchsen Weiden und anderes\n\nGehölz sowie Pflanzen, die in dem wasserdurchtränkten Uferbereich wurzelten. Auch lebten dort Wasservögel, es exi-\n\nstierte eine Fauna in bescheidener Artenvielfalt und Anzahl.\n\nFür die Einleitung aus dem Regenüberlaufbauwerk war\ndurch den Regierungspräsidenten Dep am 27. Juli 1986\neine Genehmigung nach den Wassergesetzen des Bundes und des\nLandes Hessen erteilt worden. Nach stärkeren Regenfällen\nschwammen manchmal, zugeführt aus dem Regenüberlaufbauwerk,\n\nin dem Gerinne Tierkörperteile, Schlachtabfälle und Blut.\n\nAb dem Jahre 1980 kam es immer wieder zu Beanstandungen\ndurch die Klärwerksleitung wegen der vom Schlachthof ausgehenden Belastung der Kläranlage. Diese Probleme wurden auch\nhäufig in Magistratssitzungen unter Federführung des Angeklagten erörtert, wobei, da eine Sanierung aus finanziellen\nGründen kaum möglich erschien, auch die Schließung des\nSchlachthofes in Betracht gezogen wurde. Mehrere Untersuchungen ergaben, daß die Grenzwerte für schwerflüchtige, lipophile und absetzbare Stoffe im Abwasser des Schlachthofs\nerheblich überschritten wurden. Aufgrund dessen ordnete der\nMagistrat der Stadt Dep am 17. Dezember 1987 die\nSchließung des Schlacht- und Viehhofes zum Ende des Jahres\n1987 mit Ausnahme des Fleischmarktbetriebes an.\n\nNach massiven Protesten der bisherigen Benutzer des\nSchlachthofes leitete der Angeklagte die Wiederöffnung des\nSchlachthofes in die Wege, obwohl zwischenzeitlich keinerlei\nMaßnahmen zur Beseitigung der schlechten Abwassersituation\ngetroffen worden waren. Auf seinen Antrag beschloß der Magistrat am 7. Januar 1988 mit seiner Stimme die Wiederaufnahme\n\ndes Schlacht- und Viehbetriebes, allerdings mit provisorischen Vorkehrungen, welche die Belastung des Abwassers verringern sollten. Die Einleitung der Abwässer des Schlachthofes von diesem Zeitpunkt bis zur endgültigen Schließung am\n31. August 1988 ist Grundlage der Verurteilung des Angeklag-\n\nten.\n\nII.\n\nA. Verfahrensrügen des Angeklagten\n\n1. Ein Extremfall schuldhafter Verfahrensverzögerung\ndurch Organe der Justiz, der einen Abbruch des Strafverfahrens rechtfertigen könnte (BGHSt 35, 137 £f), liegt nicht\n\nvor.\n\nDas Strafverfahren hat zwar bisher einen langen Zeitraum in Anspruch genommen. Tatzeit war Januar bis August\n1988. Durch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens\nfast sieben Monate nach Einreichung der Anklageschrift, Einholung eines neuen Gutachtens nach Beginn der ersten Hauptverhandlung, vor allem aber durch die auf einer verspäteten\nUrteilsabsetzung beruhende Aufhebung des ersten landgerichtlichen Urteils in dieser Sache durch den Senat, trat eine\nerhebliche Verzögerung ein, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat. Die Zeitspanne zwischen Tat und dem angefochtenen Urteil ist aber erheblich geringer als bei den bisher zu\ndiesem Problemkreis ergangenen Entscheidungen (BGH NSt2Z\n1990, 94 = BGHR StPO § 153 Abs. 2 Schuld 2; BGH StV 1994,\n653; BGH Beschluß vom 27. Juni 1995 - 4 StR 293/95; Beschluß\nvom 26. Juni 1996 - 3 StR 199/95 = NStZ 1996, 506 = NW\n\n1996, 2739; BVerfG NJW 1992, 2472, 2473; 1994, 967, 968; Stv\n1993, 352 f; vgl. auch Wohlers JR 1994, 138 ff). Dazu kommt,\ndaß mit der Revisionsentscheidung das Verfahren seinen Abschluß findet, eine erneute Verhandlung vor einem Tatgericht\nist nicht erforderlich. Bei dieser Sachlage wird der Verzögerung durch den Strafausspruch (vgl. BGHSt 27, 274 f) aus-\n\nreichend Rechnung getragen.\n\n2. Zutreffend rügt die Revision das Verfahren bei der\nBescheidung des Ablehnungsgesuchs vom 22. August 1995 gegen\nden Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. Sch@. Das Landgericht\nhat außerhalb der Hauptverhandlung ohne den Vorsitzenden der\nStrafkammer und ohne die Schöffen entschieden. Die Entscheidung hätte durch Beschluß in der Hauptverhandlung ergehen\nmüssen. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler. Auch ein ordnungsgemäß besetzter Spruchkörper hätte\nüber das Ablehnungsgesuch sachlich nicht anders entscheiden\nkönnen. Denn das Vorbringen rechtfertigte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Annahme einer Befangenheit des Sachverständigen, es war, wenn nicht unzulässig, jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der auf geschäftsmäßige Dinge beschränkte Kontakt mit der Staatsanwaltschaft bot keinen Anlaß, die Unparteilichkeit des Sachverständigen in Zweifel zu\nziehen (BGHSt 18, 214, 218; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.0.\nRdn. 5; Pelchen in KK. 3. Aufl. Rdn. 5 jeweils zu § 74 StPO\nm.w.N.). Auch mit der Behauptung, die Bestellung des Sachverständigen sei fehlerhaft (S 73 StPO) und ihm fehle die\nSachkunde, wurden keine Gründe geltend gemacht, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten (vgl. $S 244\nAbs. 4 StPO; Pelchen a.a.O. unter Hinweis auf BGH Urteil vom\n28. November 1961 - 1 StR 432/61 S. 12).\n\n3. Das Landgericht hat Anträge der Verteidigung vom\n14. Juli und vom 22. August 1995 auf Erhebung von Beweisen,\n\nsoweit ersichtlich ist, nicht beschieden.\n\nDie Feststellungen des Urteils decken sich indessen mit\nden unter Beweis gestellten Tatsachen; die Revision teilt\nnicht mit, welche weiteren, davon abweichenden, Ergebnisse\n\nsich die Verteidigung von der begehrten Beweiserhebung er-\n\nhoffte.\n\n4. Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nB. Sachbeschwerden\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge des\nAngeklagten hat keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt auf die\nSachbeschwerde hin zu einer Änderung des Schuldspruchs, im\n\nübrigen ist es ebenfalls unbegründet.\n\nDas Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten\nals umweltgefährdende Abfallbeseitigung im Sinne von § 326\nAbs. 1 Nr. 3 StGB a.F. (jetzt Nr. 4), meint aber, es sei\nnicht zur Vollendung der Tat gekommen. Es hätten sich nämlich keine sicheren Feststellungen dahingehend treffen lassen, daß die eingeleiteten Blut- und Fettmengen, die beträchtlich waren und ein Gewässer der Güteklasse II zweifellos schwerwiegend geschädigt hätten, geeignet waren, das\nhier betroffene Geewässer der Güteklasse IV, den Darm-\n\nbach/Schwarzbach, zu gefährden. Vielmehr würden Schadstoffe\n\nin vorgeschädigten Gewässern schneller abgebaut.\n\nGegen diese Auffassung wendet sich die Staatsanwaltschaft zu Recht. Nach S 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. macht\n\nsich unter anderem strafbar, wer unbefugt Abfälle, die nach\n\nArt, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein\nGewässer zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter\nwesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zu-\n\ngelassenen Verfahren abläßt oder sonst beseitigt.\n\nNach den Feststellungen bemerkten Bedienstete der Kläranlage seit 1980 immer wieder, daß nach Starkregen aus dem\nSchlachthof stammende Stoffe im Darmbach schwammen. Diese\nStoffe - Blut, Tierkörperteile, Borsten und anderes - beeinträchtigten wegen ihrer ekelerregenden Beschaffenheit das in\ndem Darmbach abgeführte Wasser unabhängig von seiner sonstigen Qualität und unabhängig von seiner Selbstreinigungskraft\nnachhaltig. Der Auffassung des Landgerichts, Wasser einer\nminderen Güteklasse könne jedenfalls dann nicht mehr geschädigt werden, wenn die zusätzlichen Schadstoffe schneller als\nin anderem Wasser abgebaut werden, vermag der Senat nicht\nbeizutreten. Das Verhalten des Angeklagten bewirkte vielmehr, daß nach starkem Regen eine zusätzliche, als abstoßend\nempfundene und in dieser Art sonst nicht zu verzeichnende\nBelastung des Darmbaches eintreten konnte; sein Verhalten\nwar damit geeignet, jederzeit die Qualität dieses Wassers im\n\nSinne von § 326 StGB zu verschlechtern.\n\n- 0 -\n\nEs hat sich damit erwiesen, daß der Darmbach in der\nVergangenheit durch den Betrieb des Schlachthofes nachteilig\nverändert worden ist. Daß die im Tatzeitraum ergriffenen\nprovisorischen Maßnahmen die konkrete Gefahr weiterer Beeinträchtigungen nicht auszuräumen vermochten, ergibt das Urteil hinreichend. Auf die im Schrifttum streitige Frage, ob\nder Tatbestand des § 326 StGB eine bloß abstrakte Gefahr der\nGewässerverunreinigung genügen läßt oder in irgendeiner Form\nden Eintritt von Gefahren für ein bestimmtes Gewässer verlangt (vgl. einerseits: Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n24. Aufl. Rdn. 1; Steindorf in LK - StGB 10. Aufl. Rdn. 1;\nHorn in SK - StGB Rdn. 2 und 14 jeweils zu § 326 StGB; Pfohl\nwistra 1994, 6, 7; andererseits: Dreher/Tröndle StGB\n47. Aufl. Rdn. 1; Lackner StGB 21. Aufl. Rdn. 1 zu § 326\nStGB; Rogall NStZ 1992, 360, 362 und 561, 562 jeweils\nm.w.N.), kommt es hiernach nicht an. Der Senat bemerkt jedoch, daß der Gesetzeswortlaut die Eignung voraussetzt, daß\nein (nicht bestimmtes) Gewässer geschädigt wird. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit den\nGesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 8/2382 S. 17; 8/3633 S.\n29) die Vorschrift des § 326 StGB bereits mehrfach als abstraktes Gefährdungsdelikt bezeichnet (BGHSt 36, 255, 257;\n38, 325, 339; 39, 381, 385; BGH NStZ 1994, 436). Maßgebend\nist danach, ob ein Gewässer (gleich welcher Art und Güte)\nangesichts der (konkret) festgestellten unzulässigen Einleitungen der Abwässer so verunreinigt werden konnte, daß sein\nbiologischer Wert nachhaltig gemindert werden konnte. Ob\nSachverhaltsgestaltungen, bei denen jegliche Gefährdung eines Umweltgutes ausgeschlossen ist, diesen Tatbestand entfallen lassen, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall\n\nliegt nicht vor, denn das Landgericht hat den Darmbach zu-\n\n- 11 -\n\ntreffend als - das gefährdete - Gewässer im Rechtssinne an-\n\ngesehen.\n\nDer Wasserlauf beginnt am Überlauf eines natürlichen\nTeiches, nimmt sodann Regenwasser, geklärte Abwässer der\nFirma Me@R und die Abwässer der Kläranlage auf; er endet im\nRhein. Er ist damit zwar in das Abwassersystem der Stadt\nDEE einbezogen. Bereits sein natürlicher Beginn und\nsein Ende, ebenso die oberirdische Führung des Gerinnes sind\naber Anzeichen dafür, daß nicht ein Teil der städtischen Kanalisation, eine bloße Abwasserleitung, vorliegt, was der\nEinordnung als Gewässer im Sinne der S$S§ 324 ff StGB entgegenstehen würde (vgl. zu diesem Problemkreis: Steindorf\na.a.O. Rdn. 13 und 14 zu § 324 StGB; Sieder-Zeitler WHG\nStand 1. Januar 1996 § 1 Rdn. 8, 9, 9a und 9b; Gieseke-Wiedemann-Czychowski WHG 6. Aufl. Rdn. 25-29 jeweils zu § 1;\nBVerwG ZfW 1976, 282, 285, 286; BGH DVBl. 1983, 1056; BGHZ\n62, 351, 353; BayVGH Z£fw 1990, 467). Ein weiteres wichtiges\nAnzeichen für die Gewässereigenschaft ist der Uferbewuchs,\nder dem Wasser auch äußerlich das Aussehen eines natürlichen\nBaches verleiht. Es handelt sich bei dem Darmbach daher eindeutig nicht um ein technisches Bauwerk, welches ausschließlich zu Zwecken der Daseinsvorsorge errichtet wurde, sondern\num eine Anlage, die zumindest teilweise Bestandteil des natürlichen Wasserkreislaufes ist, mithin um ein Gewässer. Dem\nentspricht im übrigen seine verwaltungsrechtliche Behandlung; die Einleitungen aus dem Regenüberlaufbauwerk in den\n\nWasserlauf des Darmbaches waren Gegenstand von Entscheidun-\n\ngen der Wasserbehörden.\n\n- 12 -\n\nDie Einleitung war auch unbefugt. Nach den Feststellungen des Landgerichts umfaßte weder die gewerberechtliche Genehmigung des Schlachthofbetriebes aus dem Jahr 1960 noch\ndie Erlaubnis des Regierungspräsidenten vom 29. Juli 1986\nEinleitungen von Schadstoffen aus dem Schlachthof über das\nRegenüberlaufwerk. Das Urteil setzt sich zwar nicht im einzelnen mit dem Inhalt dieser Genehmigungen auseinander. Dies\nkann aber nicht als Darlegungsmangel angesehen werden. Weiterer Darlegungen bedurfte es nämlich nicht. Das festgestellte Vorgehen aller beteiligten Behörden, einschließlich\ndes Angeklagten selbst, über viele Jahre hinweg zeigt, daß\ndie Einleitung der Abwässer des Schlachthofes in den Genehmigungen keine Rechtfertigung finden konnte. Gesichtspunkte,\nwelche dieser Auffassung aller Beteiligten entgegenstehen\n\nkönnten, zeigt auch die Revision nicht auf.\n\nDas Verhalten des Angeklagten ist ferner nicht dadurch\ngerechtfertigt, daß er mit seinem Handeln möglicherweise\nauch die Erhaltung von Arbeitsplätzen beabsichtigte. Ein\nsolches Motiv darf grundsätzlich nicht als Rechtfertigung\nfür unbefugte Abfallbeseitigung herangezogen werden (vgl.\nSteindorf a.a.O. Rdn. 62 zu § 326 StGB; Laufhütte/Möhrenschläger 2Stw 92, 912, 932 m.w.N. in Fußnote 78).\n\nIII.\n\nDas Handeln des Angeklagten hat somit den Straftatbestand des S§ 326 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB verwirklicht. Der Senat hat deshalb die Entscheidung des Landgerichts, das nur\neinen Versuch als gegeben ansah, abgeändert und den Schuldspruch neu gefaßt. Eine Aufhebung des Strafausspruches hielt\n\nder Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt\nnicht für angebracht, da auszuschließen ist, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung des geänderten Schuldspruchs\n\nauf ein anderes Strafmaß erkannt hätte (§ 354 StPO).\nDie Revision des Angeklagten war zu verwerfen.\n\nEs entspricht der Billigkeit, dem Angeklagten auch die\ngesamten Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen (Schimansky in KK 3. Aufl. Rdn. 5 und 7 jeweils zu\n§ 473 StPO; vgl. auch BGHSt 19, 226, 229).\n\nRiBGH Gollwitzer ist in den\nRuhestand getreten und daher\nverhindert, seine Unter-\n\nschrift beizufügen.\nJähnke Niemöller Jähnke\n\nDetter Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-20/2-str-323-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-20/2-str-323-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.345395+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-11-20/2-str-323-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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