{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-10-30","aktenzeichen":"2 StR 528/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 528/96\n\nVor\n\nvom\n\n30. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard Sch EEE „aus KB, geboren am @. ii\n1958 in LED / BEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n22. März 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\nin diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (8S 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung\ndes Rechtsfolgenausspruchs.\n\n1. Das Landgericht hat die Unterbringung des alkoholabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt.\nEs bejaht zwar die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB,\nhält aber eine Entziehungskur für von vornherein aussichtslos (8 64 Abs. 2 StGB). Sie sei \"praktisch nicht durchführbar\". Bekanntermaßen müßten dabei nämlich \"ausführliche Therapiemaßnahmen von umfangreichen Gesprächen mit dem Angeklagten begleitet werden, was aufgrund der Sprachschwierigkeiten\" - der in Polen aufgewachsene Angeklagte spricht kaum\nDeutsch - \"nicht zu bewerkstelligen\" sei. Diese Begründung\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie würde, worauf der\nGeneralbundesanwalt zu Recht hinweist, im Ergebnis bedeuten,\ndaß gegen Straftäter, die des Deutschen nicht mächtig sind,\nin keinem Fall eine Unterbringungsanordnung nach SS 64 StGB\nergehen dürfte. Daß dies nicht richtig sein kann, liegt auf\nder Hand. Behandlung und Heilung rauschmittelabhängiger\nStraftäter sind, auch im Blick auf den notwendigen Schutz\nder Allgemeinheit, zu wichtig, als daß sie an solchen Hindernissen scheitern dürften. Sie müssen es auch nicht.\nSchwierigkeiten, die sich der für eine Entziehungsbehandlung\nnotwendigen Verständigung deshalb entgegenstellen, weil der\nzu Behandelnde die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend beherrscht, ist - soweit sich dazu nicht andere Mittel\nfinden lassen - notfalls durch Zuziehung eines Dolmetschers\n\nzu begegnen.\n\n2. Auch der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Zwar\nliegt insoweit kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler vor. Es ist insbesondere im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer es trotz Annahme einer Provokation\nim Sinne des § 213, 1. Alternative StGB abgelehnt hat, den\n\nStrafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB nach $$S 21, 49 StGB noch\nweiter herabzusetzen - die Wendung, sie habe dies \"weder für\nerforderlich noch für angemessen\" gehalten, begründet nicht\ndie Besorgnis, daß sie die Möglichkeit einer solchen zusätzlichen Milderung verkannt haben könnte; doch 1äßt sich nicht\nmit Sicherheit ausschließen, daß bei Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB auf eine noch geringere Strafe er-\n\nkannt worden wäre.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nGollwitzer Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-30/2-str-528-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-30/2-str-528-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.721501+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-10-30/2-str-528-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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