{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-10-30","aktenzeichen":"2 StR 405/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 405/96\n\nDimmushuckl\n\nvom\n\n30. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Raimund R On aus NEE, geboren am\nWW. GE 1953 in NEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Volker H ME A„aus ron a ME, geboren am\n@. Gm 1956 in NEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Ok-\n\ntober 1996 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Januar 1996 im Ausspruch über die Einzelstrafe\nwegen versuchten Mordes, soweit es den Angeklagten RO betrifft, und im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten H@EB betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere,\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Raum wegen Mordes und wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (Einzelstrafe wegen versuchten\nMordes: zwölf Jahre), den Angeklagten HB wegen Anstiftung\nzum versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der\nSachrüge in dem im Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte HB den\nAngeklagten REED gegen das Versprechen einer Zahlung von\n10.000 DM bestimmt, die Zeugin Mi@MB zu töten. Der Angeklagte REED verschaffte sich durch eine List Zugang zur Wohnung der Zeugin. Dort erschoß er deren Lebensgefährten und\nschlug sodann in Tötungsabsicht auf die Zeugin ein. Die\nStrafkammer hat auch bei der versuchten Tötung der Zeugin\ndas Mordmerkmal der Heimtücke bejaht. Zwar habe die Zeugin\ndie Tötung ihres Lebensgefährten mit angesehen. Es sei ihr\naber keine Zeit verblieben, das Geschehen in seiner ganzen\n\nGefährlichkeit zu erfassen und darauf zu reagieren.\n\nDer in der Heimtücke zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, daß der Mörder\nsein Opfer in einer infolge der Arglosigkeit hilflosen Lage\nüberrascht und daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu\nbegegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (st. Rspr. BGHSt\n32, 382, 384; 39, 353, 368 jeweils m.w.N.). Die Überraschung\ndes Opfers entfällt, wenn es einen Angriff des Täters für\n\n-4-\n\nmöglich hält. Allerdings kann Arg- und Wehrlosigkeit auch\ndann gegeben sein, wenn der Täter dem Opfer offen feindselig\nentgegentritt, das Opfer aber die drohende Gefahr erst im\nletzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit\nbleibt, dem Angriff zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2\n\nHeimtücke 3, 15).\nSo liegt der Fall hier nicht.\n\nZwar war die Zeugin von dem Angriff auf ihren Lebensgefährten - ebenso wie dieser selbst - überrascht worden. Sie\nwurde durch das Klirren einer Flasche, die der Angeklagte\nihrem Lebensgefährten auf den Kopf geschlagen hatte, aufmerksam und beobachtete sodann, daß der Angeklagte seine Pistole zog und ihren Lebensgefährten, der sich noch erstaunt\ndem Angeklagten zuwandte, aus nächster Nähe erschoß. Den\ntödlich Getroffenen schob er an sich vorbei und drückte ihn\nmit beiden Händen hinaus auf den Flur, wo er hinfiel und\nliegen blieb. Danach ging der Angeklagte ein bis zwei\nSchritte auf die Zeugin zu, packte sie, die sich noch zu\nwehren versuchte, und schlug sie nieder. Unter diesen Umständen war die Zeugin aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr\narglos. Auch wenn die Zeitspanne, in der sich das vorangegangene Tatgeschehen abspielte, nur kurz war, ging sie doch\nüber einen bloßen Schreckmoment hinaus. Der Zeugin wäre es\nobjektiv möglich gewesen, dem zu erwartenden Angriff durch\n\nHilfeschreie oder Ergreifen von Abwehrmitteln zu begegnen.\n\nAus alledem ergibt sich, daß die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke rechtlicher Überprüfung nicht standhält.\n\nDurch die fehlerhafte Bejahung dieses Mordmerkmals wird\nder Schuldspruch aber weder gegen den Angeklagten Reis\nnoch gegen den Angeklagten H@B gefährdet. Die Strafkammer\nhat bei dem Angeklagten RB zutreffend das weitere\nMordmerkmal der Habgier angenommen, von dem der Angeklagte\nH@EB Kenntnis hatte. Daß das Hinzutreten oder der Wegfall\neines weiteren Mordmerkmals die rechtliche Einordnung der\nTat unberührt läßt, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (BGH NStZ 1994, 583; BGHR StPO § 344 Abs. 1\nBeschränkung 10; BGH, Urteil vom 22. August 1995 - 1 StR\n393/95).\n\nDagegen kann bei dem Angeklagten R@EEB der Ausspruch\nüber die Einzelstrafe wegen versuchten Mordes keinen Bestand\nhaben. Die Strafkammer hat straferschwerend gewertet, daß\nder Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht hat. Unter\ndiesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, daß die\nStrafkammer bei Annahme nur eines Mordmerkmals eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wird dadurch nicht berührt.\n\nBei dem Angeklagten HB unterliegt der Strafausspruch\nder Aufhebung. Da er selbst nicht aus Habgier handelte, ist\ndie Strafe dem nach $S 28 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen\n\nzu entnehmen.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nGollwitzer Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-30/2-str-405-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-30/2-str-405-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.700265+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-10-30/2-str-405-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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