{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-10-24","aktenzeichen":"5 StR 474/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"‚158\n\n5 StR 474/96\n(alt: 5 StR 533/95)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. Oktober 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nDieter Emil Co .\ngeboren am EEE 1935 in ED.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24. Oktober 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDie Ablehnung des Vorsitzenden Richters am\n\nBundesgerichtshof Li “urch den Angeklagten wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe\n\nDie mit einer völlig ungeeigneten Begründung versehene Ablehnung (S 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) verfolgt offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke\n(S 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die nunmehr erfolgte Ablehnung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Beiordnung eines neuen Verteidigers wiederholt angekündigt, ohne daß vorangegangenes Verhalten des\nabgelehnten Richters ihm insoweit einen auch nur\njehbaren Anlaß geboten hätte.\nOhne konkreten Bezug zu irgendeinem Verfahrensschritt heißt es im Schreiben des Angeklagten vom\n7. Oktober 1996, vorliegend stelle sich für ihn\n\"ganz klar die Frage, ob hier nicht eine Befangenheit der Richter am Bundesgerichtshof anzunehmen\nist\". In seiner Eingabe vom 15. Oktober 1996 kündigt der Beschwerdeführer an: \"Für den Fall der\nAblehnung des Verteidigerwechsels ...\" haben sämtliche Richter mit einer Ablehnung wegen Besorgnis\nder Befangenheit zu rechnen ...\". Nach Ablehnung\ndes Antrages, einen anderen Verteidiger zu bestel-\n\nlen (Verfügung des Vorsitzenden vom 15. Okto-\n\nber 1996), hat der Angeklagte schließlich mit\nSchreiben vom 20. Oktober 1996 (ergänzt durch die\nEingabe vom 21. Oktober 1996) die Ablehnung des\nGerichtsvorsitzenden erklärt unter der gleichzeitigen nicht näher erläuterten Ankündigung, eine\nAblehnung der übrigen Mitglieder des Senats werde\nnachfolgen. Eine solche Ablehnung weiterer Gerichtsmitglieder ist indes nicht erfolgt. Die ihm\nvom Vorsitzenden mitgeteilte Möglichkeit, die Ablehnung bis zur Sitzung des Senats am 24. Oktober 1996 mit Hilfe der Vollzugsanstalt beschleunigt zu erklären, hat er nicht genutzt; er hat es\nvielmehr bei der bloßen Ankündigung weiterer Richterablehnungen belassen und es abgelehnt, das Telefax der Haftanstalt zu benutzen; er werde die\nweiteren Ablehnungen am 23. Oktober 1996 per Post\nabgehen lassen.\n\nDer Beschwerdeführer macht zur Begründung seines\n\nGesuches lediglich geltend, die Grundlage der Ablehnung biete die Entscheidung des abgelehnten Gerichtsvorsitzenden, in der die B\n\nneuen Verteidigers abgelehnt wird.\n\nDieses Vorgehen des Beschwerdeführers mißbraucht\ndas Institut der Richterablehnung als Druckmittel\nzur erhofften Durchsetzung ihm genehmer Entscheidungen. Der Angeklagte will ersichtlich nicht das\nAusscheiden des von ihm abgelehnten Richters, sondern ausschließlich andere Ziele - nämlich die\nAuswechslung seines Verteidigers - erreichen; diese Sachfremdheit des angebrachten Gesuches wird\nhier nicht zuletzt aus der völligen Abwegigkeit\n\nRe\n\nder Ablehnungsgründe deutlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl., 8 26a Rdänr. 7).\nDer Beschwerdeführer äußert den nach den Umständen\nhaltlosen Verdacht, der abgelehnte Gerichtsvorsitzende wolle eine erfolgreiche Revision \"mit allen,\nauch rechts- und verfassungswidrigen Mitteln\" verhindern, indem er eine sachgerechte Verteidigung\nunmöglich mache. Verfassungsgemäße Rechte würden\nihm durch \"Willkürentscheidungen\" des Vorsitzenden\n\"aber auch anderer Mitglieder dieses Senats\" versagt. Entscheidungen durch andere Mitglieder des\nSenats aufgrund des nunmehr vorliegenden Rechtsmittels hat es indes nicht gegeben. Die Entscheidung des Vorsitzenden verhindert nicht die Verteidigung, weil der Angeklagte nach wie vor durch einen Rechtsanwalt verteidigt ist; nichts spricht\ndafür, daß dieser Verteidiger seine Pflichten gegenüber dem Angeklagten nicht wahrnimmt.\n\nEine demnach sich in bloßen Anwürfen ergehende\nSchmähung ist aus zwingenden rechtlichen Gründen\nzur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuches völlig\nungeeignet; sie ist rechtlich wie das Fehlen der\nBegründung (5 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) zu behandeln\n(vgl. BGH NStE Nr. 1 zu § 26a StPO m.w.N.).\n\nLaufhütte Harms Häger\nGerhardt Roth£fuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-24/5-str-474-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-24/5-str-474-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.527826+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-10-24/5-str-474-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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