{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-10-22","aktenzeichen":"5 StR 232/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"en\n\nZiuci m,\n\n9,\n\nBUNDESGERICHTSHO\n\nF -\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 232/96 URTEIL\n\nvom 22. Oktober 1996\n‚in der Strafsache\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Oktober 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte\n\nRichter Häger\nRichter Basdorf\nRichter Nack\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt .\n\nals Verteidiger des Angeklagten G\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger\n\ndes Angeklagten H P\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n30. Oktober 1995 werden verworfen.\n\nDie den Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf\nder Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsbe-\n\n' raubung (G ) beziehungsweise der Anstiftung\nhierzu (H ) freigesprochen. Hiergegen\nrichten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwerden. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nTI.\n\n| Die Eheleute B ‚ die bereits 1986 einen Ausreiseantrag gestellt hatten, nahmen am 10. Januar\n1988 an einer Veranstaltung der \"Arbeitsgruppe\nStaatsbürgerschaft der DDR\" in der Ostberliner\nZionskirchengemeinde teil. Dabei wurde die Teil-\n\n_4-\n\nnahme der Gruppe an der am 17. Januar 1988 stattfindenden \"Kampfdemonstration\" zum Gedächtnis an\nRosa Luxemburg und Karl Liebknecht geplant. Ein\nTreffpunkt in der Frankfurter Allee wurde verabredet, an dem bundesdeutsche Fernsehteams zu erwarten waren. Die Gruppe wollte - ohne weitere Äußerungen wie etwa Sprechchöre - ihrer regimekritischen Haltung, insbesondere ihrem Willen auf Ausreise dadurch Ausdruck verleihen, daß sie ein\nTransparent mit dem Rosa-Luxemburg-Zitat \"Freiheit\nist immer die Freiheit des anders Denkenden\" mit\nsich führte.\n\nAm 13. Januar 1988 wurden die Eheleute B behördlich vorgeladen. Dabei wurden sie möglicherweise aufgefordert, jegliche Aktivitäten zum \"Mißbrauch der Versammlung\" zu unterlassen, ‚und belehrt, sie würden sich durch die geplante Teilnahme an der Demonstration strafbar machen. Als W\nB am Morgen des 17. Januar 1988 gleichwohl\n_ von seinem Wohnhaus zum verabredeten, mehrere Kilometer entfernten Treffpunkt aufbrechen: wollte,\nwurde er noch im Treppenhaus von Mitarbeitern des\nMinisteriums für. Staatssicherheit festgenommen.\n\nAm Folgetag beantragte der Angeklagte H\n\nals Staatsanwalt Haftbefehl gegen W B\n\n- der eine gemeinsame Wohnung mit seiner damals\nschwerkranken Frau und seinem Sohn hatte und in\nArbeit stand - wegen des dringenden Verdachts der\nversuchten \"Zusammenrottung\" nach § 217 Abs. 1 und\n\"Abs. 3 StGB-DDR.\n\nDie Vorschrift lautete:\n\n\"(1) Wer sich an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht\nunverzüglich nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige\nStaatsorgane verläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung\nauf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.\n\n(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder\nanführt (Rädelsführer), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren. bestraft. |\n\n‚(3) Der Versuch ist strafbar.\":\n\nDer Betroffene habe seine Wohnung mit dem Ziel\nverlassen, \"an einer die Öffentliche Ordnung und\nSicherheit beeinträchtigenden und von den staatlichen Stellen untersagten Ansammlung von Personen\nteilzunehmen, um dadurch Druck auf die ordnungsgemäße staatliche Tätigkeit auszuüben\". Es bestehe\nder Haftgrund des § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR (zu\nerwärtender Freiheitsentzug). Der Angeklagte G\nerließ als Haftrichter im Bereitschaftsdienst\nnach Vernehmung W B : den Haftbefehl antragsgemäß. B wurde drei Tage später in die\nBundesrepublik Deutschland abgeschoben.\n\nII.\n\nDie Freisprechung der Angeklagten mit der Begründung, jedenfalls aus subjektiven Gründen fehle es\nan den für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung\ngeforderten Voraussetzungen (mit der Folge der\n\"Sperrwirkung\" für Freiheitsberaubung: BGHSt 41,\n247, 255), hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.\nSie steht letztlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\nAn den darin aufgestellten Maßstäben für eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR\nwegen Rechtsbeugung bei Anwendung ‚politischen\nStrafrechts (vgl. nur BGHSt 41, 247 m.w.N.; ferner\nBGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 7 und DDR-Recht 19)\norientiert sich der Senat unverändert. Für Richter\nund Staatsanwälte der‘ DDR hat der Senat drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände\naufgezeigt (BGHSt 40, 30, 42 £.; 41, 247, 254):\nFälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung\nihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart\nüberdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal\nmit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht\nanzusehen ist; ferner Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu\nder abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß\ndie Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften\ndes DDR-Strafrechts, als grob ungerecht und schwe-\n‚rer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen |\nmuß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von\nVerfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die\n\nStrafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht\nder Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der\nAusschaltung des politischen Gegners oder einer\nbestimmten sozialen Gruppe gedient haben.\n\nDie Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. etwa\nSpendel JR 1996, 177 m.w.N.) nimmt - neben den\nEinwänden gegen die Auslegung des objektiven\nRechtsbeugungstatbestandes (dazu BGHSt 41, 247,\n251 £.) - insbesondere daran Anstoß, durch diese\nRechtsprechung sehe sich der Richter der Bundesrepublik Deutschland gezwungen, das Recht der DDR\nanzuwenden, und zwar, wie zugespitzt angemerkt\nwird, \"eingehender und überzeugender, als es die\nUrteile und sonstigen Verlautbarungen der DDR jemals getan haben\" (Schroeder NStZ 1995, 546;\n\nvgl. auch Spendel NJW 1996, 809, 811). Die Kritik\ngeht daran vorbei, daß der Richtern und Staatsanwälten der DDR unter Berücksichtigung von Art. 103\nAbs. 2 GG zuzubilligende Vertrauensschutz eine\nsolche Prüfung des Tatortrechts unumgänglich\nmacht. Sie wäre möglicherweise dann berechtigt,\nwenn bewiesen wäre, daß sich die Richter und\nStaatsanwälte der DDR auch subjektiv im jeweiligen\nkonkreten Fall nicht an den Gesetzen der DDR\norientiert, sondern allein dem äußeren Anschein\nnach Gesetzesanwendung betrieben hätten (\"Scheinjustiz\"), wenn sie also - auch subjektiv - ihre\nTätigkeit in Wahrheit nur als reine Unterdrükkungsmaßnahme verstanden hätten. Ein solcher Verdacht liegt bei der politischen Justiz in Fällen\n\n“ der vorliegenden Art zwar generell nicht £ern.\nNachgewiesen wurde eine solche subjektive Vorstellung von Richtern in den von dem Senat bislang\n\nentschiedenen Fällen indessen nicht. Auch vorliegend enthalten die Urteilsausführungen keine Fest-\n\nstellungen, die eine andere Entscheidung stützen\nkönnten.\n\nDas Landgericht hat die danach geltenden Prinzipien beachtet und hieraus nicht zu beanstandende\nSchlußfolgerungen gezogen:\n\n1. Die geplante Demonstrationsteilnahme der Gruppierung, zu welcher der Verfolgte gehörte, zielte\nersichtlich auf eine - auch unter bewußter Einbeziehung westlicher Medien (vgl. dazu BGHSt 41,\n247, 269: BGHR StGB S 336 DDR-Recht 9) vorgenommene - öffentlichkeitswirksame Verbreitung DDR-kritischer Auffassungen, nämentlich auch von .Seiten\nausreisewilliger Personen. Sie sollte zudem innerhalb einer von \"staatstragenden\" Kräften der DDR .\norganisierten Schauveranstaltung erfolgen. Daß deren Organisatoren eine Inanspruchnahme von Gedan- |\nken der zu ehrenden Rosa Luxemburg für die Ideen\nder \"Gegendemonstranten\". für provokativ halten\nwürden, war für die in der Zionskirchengemeinde\nzusammengetretene Gruppierung klar. Bei dieser\nAusgangslage widersprach die Auffassung, entsprechend § 217 Abs. 1 StGB-DDR die Voraussetzungen\neiner \"die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Personenansammlung\" anzunehmen,\nallerdings evident einer an Vorstellungen der\nRechtsstaatlichkeit, namentlich an Ideen der Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit orientierten Sicht (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 263 £.;\nBGHR StGB § 336 DDR-Recht 7), möglicherweise aber\nnoch nicht der Sicht eines DDR-Richters und\n\n-Staatsanwalts zur Tatzeit. Allein auf deren Sicht\nkann es für die Frage der Strafbarkeit wegen - direkt vorsätzlicher - Rechtsbeugung gemäß\n\n§ 244 StGB-DDR hier ankommen. Das wird - ohne daß\nes sich im Ergebnis auf die Entscheidung ausgewirkt hat - vom Tatrichter in diesem Zusammenhang\nnicht einmal hinreichend beachtet. Eine \"gewendete\" Sichtweise des Obersten Gerichts der DDR in\nder \"Nachwendezeit\" im Mai 1990 im Verfahren gegen\nV W wegen des gleichen Tatvorwurfs,\n\n. worauf das Landgericht abstellt, ist für die Beurteilung der maßgeblichen Justizauffassungen zur\nTatzeit offensichtlich bedeutungslos.\n\nDie Auffassung, daß eine vorherige ausdrückliche\nAufforderung zur Nichtteilnahme - von welcher der\nTatrichter jedenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes ausgeht, ohne daß hiergegen tragfähige Bedenken erkennbar wären - der Aufforderung zum Verlassen der Ansammlung gleichkomnt, verläßt - insbesondere wenn sie, wie festgestellt, mit obergerichtlicher Orientierung (vgl. dazu BGHSt 40, 30,\n37 £., 41; 41, 247, 261) übereinstimmt - die Grenzen möglicher Gesetzesauslegung noch nicht. Die\n\n' Annahme eines Versuchs lag, zumal vor dem Hintergrund, daß das DDR-Recht generell als Vorstufe der\nVersuchsstrafbarkeit eine - in 5 217 StGB-DDR aber\ngerade nicht bestimmte - Strafbarkeit der Vorbereitung kannte (§ 21 StGB-DDR), zwar fern. Gleichwohl Versuch zu bejahen, war indes für den Fall\ndes unmittelbaren Anmarsches zu einer fest verabredeten \"Ansammlung\" (anders als in dem vom Senat\nentschiedenen Fall in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9)\nebenfalls noch nicht gänzlich entfernt von jeder\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nmöglichen Gesetzesauslegung (vgl. auch für\n\nS 213 StGB-DDR: Kommentar zum StGB-DDR, hrsg. vom\nMinisterium der Justiz und von der Akademie für\nStaats- und Rechtswissenschaft der DDR, 5. Aufl.\n1987 § 213 Anm. 15). Zudem weist der Taätrichter in\nseinen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand zutreffend auf den wesentlichen Umstand hin, daß die\nden Angeklagten angelastete Gesetzesauslegung weder im Stadium der Verurteilung noch auch nur der\nAnklageerhebung erfolgte, sondern in einem frühen\nStadium des Ermittlungsverfahrens (vgl. BGHR StGB\n§ 336 Staatsanwalt 2).\n\n2, Auch wenn hiernach in einer \"Überdehnung\" des\nmateriellen DDR-Strafrechts - jedenfalls in der\n\nTatsituation der Angeklagten - keine Grundlage für\n\neine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu finden war, kann grundsätzlich - da sich\ndie Annahme einer Straftat jedenfalls im Grenzbereich bewegte - für die Verhängung von Freiheitsentzug und auch im Vorfeld hiervon für die Verhaftung anderes zu gelten haben (vgl. BGHSt 41, 247,\n269 ff., 273, 275 £.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9\nund 10). Auch insoweit ist indes die Ablehnung jedenfalls der subjektiven Voraussetzungen von.\nRechtsbeugung für die Annahme des Haftgrundes nach\n§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR noch hinzunehmen. Die\nVerhaftung war zweifellos nach rechtsstaatlich, an\nder Bedeutung der Freiheitsrechte orientierter Betrachtungsweise unverhältnismäßig. Die Annahme\nwissentlicher Rechtsbeugung bei der Anordnung der\nHaft liegt gleichwohl jedenfalls dann nicht nahe,\nwenn - worauf der weitere Verlauf hier ganz konkret hindeutet - die Angeklagten davon ausgehen\n\n-— 11 +\n\n_ il -\n\nkonnten, der Verfolgte habe eine vorübergehende\nbegrenzte Inhaftierung als Preis für eine dann\nalsbald zu erlangende gewünschte Ausreise bei seinem Verhalten bewußt einkalkuliert (vgl. hierzu\nBGHSt 40, 272, 284; BGHR StGB S$S 336 DDR-Recht 9).\nDer Senat übersieht nicht, daß dem letztgenannten\nZusammenhang auch Anhaltspunkte für eine jenseits\nzulässiger Anwendung des Strafverfahrensrechts abgestimmte, im Einzelfall zum Nachteil des Betroffenen rechtsbeugerisch geführte Verfahrensgestaltung zu entnehmen sein könnten. Darin, daß der\nTatrichter solches hier nicht ausdrücklich erwogen\n\nhat, sieht der Senat indes - entgegen dem General-\n\nbundesanwalt - noch keine sachlichrechtlich zu beanstandende Lückenhaftigkeit des Urteils. Eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht hat die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht.\n\nDie Inhaftierung im individuellen Fall des Verfolgten W B könnte gleichwohl unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse\nals rechtsbeugerisch angesehen werden (vgl.\n\nBGHSt 41, 247,. 270 ££.; BGHR StGB §§ 336 Staatsanwalt 1). Es ist indes weder festgestellt noch be-\n\nsonders wahrscheinlich, daß Einzelfallbesonderhei-\n\nten offen zutage gelegen hätten oder den Angeklagten bekannt gewesen wären. Bei der Beurteilung eines Falles, welcher - im Blick auf seine kollektive Begehung - der Justiz im ersten Zugriff Anlaß\nzu gleichartigen Reaktionen gegen alle Beteiligten\ngegeben haben mag, sieht der Senat in einer naheliegend beanstandenswerten Vernachlässigung erheb-\n\n12 —-\n\nlicher individueller Tatsachen noch keine wissentliche Rechtsbeugung und auch in diesem Zusammenhang keinen sachlichrechtlich beachtlichen Erörterungsmangel.\n\n3. Ein Fall, in dem wegen offensichtlicher |\nschlechthin unvertretbarer objektiver Rechtsanwendung Zweifel am, auch direkten, Rechtsbeugungsvorsatz kaum denkbar sind (vgl. BGHSt 41, 247,\n\n276 £.; BGH NJW 1996, 857, 862 £f., zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 317 bestimmt), liegt, wie\nsich aus Vorstehendem ergibt, hier nicht vor.\n\nUngeachtet der danach rechtsfehlerfrei erkannten\nFreisprüche sieht der Senat auch in diesem Fall\nAnlaß zu folgendem abschließenden Hinweis: Die den\nAngeklagten angelastete Veranlassung der Verhaftung des Betroffenen war gemessen an rechtsstaatlichen Anforderungen schlechthin unvertretbar.\nGleichwohl ist es rechtsstaatlich unerläßlich, daß\nauch den Justizangehörigen der DDR das Schuldstrafrecht zugute kommt; das zwingt zu weitgehender Berücksichtigung ihrer - speziell im Bereich\ndes politischen Strafrechts keineswegs rechtsstaatlich geprägten - Betrachtungsweise zur Tatzeit. Dieses Vorgehen führt unvermeidlich zu der -\nals unbefriedigend zu empfindenden - Folge, daß\naus rechtsstaatlicher Sicht unerträgliches Vorge-\n\n- 13 -\n\n_ 13 -\n\nhen der DDR-Strafjustiz gegen besonders mutig um\n_ Frei- |\nheitsrechte bemühte Personen eher selten eine Bestrafung der dafür verantwortlichen Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung nach sich zieht\n(vgl. BGHSt 41, 247, 268; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17).\n\nLaufhütte Häger Basdor£f\nNack Gerhardt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-22/5-str-232-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-22/5-str-232-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.349953+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-10-22/5-str-232-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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