{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-09-04","aktenzeichen":"2 StR 320/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n2 _ StR 320/96\n\nJuldla\n\nvom\n\n4. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert B EEE . geboren am &B. EEE 1957 in\nee 7\n\nwegen Nötigung u. a.\n\nBR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. September 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nGollwitzer,\nDetter,\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt IB in der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEEEEENED>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Fulda vom\n25. Januar 1996\n\na) im Schuldspruch wegen Nötigung und Körperverletzung dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Nötigung in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Freiheitsstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen,\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung und wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe\nvon 30 Tagessätzen verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn ein\n\nFahrverbot von drei Monaten verhängt, das durch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis abgegolten ist.\n\nDie Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung wird von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angegriffen. Sie erstrebt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, die der Angeklagte mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen habe. Beanstandet wird außerdem, daß das Landgericht das Tatgeschehen\nrechtsfehlerhaft nur als eine Tat bewertet habe, obwohl es\naus zwei selbständigen Handlungen bestehe. Die Strafzumessung sei vor allem deswegen zu beanstanden, weil das Landgericht das bloße Fehlen eines Strafschärfungsgrundes strafmildernd berücksichtigt habe.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Änderung des Schuldspruchs wegen Nötigung und Körperverletzung\ndahin, daß der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist.\nDaraus folgt die Aufhebung des Ausspruchs über die zur\nBewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe. Im übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet.\n\nDas Landgericht hat zu Unrecht alle gegen die Nebenklägerin gerichteten Taten als eine Tat im Rechtssinne gewertet.\n\nNach den Feststellungen drang der alkoholisierte Angeklagte gewaltsam in die Wohnung seiner getrenntlebenden Ehefrau ein, um mit ihr eine Aussprache über den weiteren Verlauf ihrer Beziehung herbeizuführen. Als er seine Ehefrau,\n\nwm\nrl\n\ndie bereits geschlafen hatte, unbekleidet antraf, entschloß\ner sich, notfalls mit Gewalt geschlechtlich mit ihr zu verkehren. Er packte sie und begann, sie am Hals zu würgen. Die\nEhefrau wehrte sich und es gelang ihr trotz des Würgegriffs\nnoch, den Angeklagten anzuschreien, er solle sie in Ruhe\nlassen. Trotz ihres Widerstandes vollzog der Angeklagte mit\nihr den Geschlechtsverkehr und zwang sie zur Duldung weiterer Sexualpraktiken. Als er nach diesem Geschehen eingeschlafen war, versuchte seine Ehefrau das Zimmer zu verlassen. Hierdurch wachte der Angeklagte wieder auf und zwang\nsie erneut unter Würgen und Schlägen zur Duldung des Ge-\n\n-schlechtsverkehrs.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten wegen des\nengen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als eine Nötigungshandlung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung bewertet. Dem kann nicht gefolgt werden. Die verschiedenen gegen die Nebenklägerin gerichteten Handlungen fanden\nzunächst dadurch ein Ende, daß der Angeklagte einschlief.\nSie stellen sich bis zu diesem Zeitpunkt als eine Handlung\nim Rechtssinne dar. Während der Angeklagte - wenn auch nur\nkurz - schlief, übte er weder Gewalt im Sinne von S 240 StGB\ngegen die Nebenklägerin aus, noch drohte er weiter mit einem\nempfindlichen Übel. Als er nach diesem kurzen Schlaf wieder\nerwachte und seine Ehefrau daran hinderte, das Zimmer zu\nverlassen, sie ins Bett zurückzog, sie würgte und schlug und\nerneut zum Geschlechtsverkehr zwang, begann ein von einem\nneuen Willensentschluß getragenes weiteres mehraktiges Tatgeschehen, das seinerseits zwar als eine Tat zu bewerten\nist, mit dem vorangegangenen Geschehen aber nicht zu einer\neinheitlichen Tat zusammengefaßt werden kann. Beide Gesche-\n\nhen stellen sich auch objektiv für einen Dritten nicht als\neinheitliches zusammengehöriges Tun dar (vgl. auch BGHR StGB\n8 177 Abs. 1 Konkurrenzen 3).\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht eine gefährliche\nKörperverletzung verneint, begegnet ebenfalls rechtlichen\nBedenken. Die Strafkammer hat nach Anhörung eines Sachverständigen gefährliche Körperverletzung in der Art einer das\nLeben gefährdenden Behandlung mit der Begründung verneint,\nes habe nicht festgestellt werden können, \"daß das Würgen\ndurch den Angeklagten in jener konkreten Situation zu einer\ntatsächlich eingetretenen Lebensgefahr für die Nebenklägerin\ngeführt” habe (UA S. 22).\n\nDie Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung\nsetzt indessen nicht voraus, daß das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Erforderlich\nist vielmehr nur, daß die nach den konkreten Umständen des\nEinzelfalles als Körperverletzung zu berurteilende Handlung\ngeeignet war, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (vgl.\nBGH, Beschluß vom 25. August 1987 - 4 StR 367/87; BGHR StGB\n§ 223 a Abs. 1 Lebensgefährdung 1, 7). Aus diesem Grunde\nsind alle konkreten Umstände der Tat zu erörtern. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, wie lange und auf\nwelche Weise der Angeklagte die Nebenklägerin würgte. Aus\nder Tatsache, daß sie ihn noch anschreien konnte, er solle\nsie in Ruhe lassen, ergibt sich einerseits, daß die Frau\ntrotz des Würgegriffs noch atmen konnte. Die festgestellten\nTatfolgen hingegen sprechen für ein kräftiges Würgen.\n\n37\n\nEs ist zu besorgen, daß das Landgericht die konkreten\nUmstände des Einzelfalles deshalb nicht weiter aufgeklärt\nhat, weil es zu Unrecht auf die nicht eingetretene \"tatsäch-\n\nliche Lebensgefährdung\" abgestellt hat.\n\nDer Senat hält es allerdings für ausgeschlossen, daß in\neiner neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellungen zu den konkreten Umständen des Falles getroffen werden\nkönnen (vgl. auch BGHR StGB S 223 a Lebensgefährdung 7), die\neine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtfertigen würden. Er hat es deshalb im Rahmen der Schuldspruchänderung bei der Bewertung der Taten (auch) als vorsätzliche Körperverletzung belassen.\n\nAuch wenn die Bewertung des Geschehens als zwei selbständige Taten den Unrechts- und Schuldgehalt des gegen den\nAngeklagten erhobenen Vorwurfs nicht verändert (vgl. auch\nBGH, Beschluß vom 31. Mai 1990 - 3 StR 180/90) mußte der\nRechtsfolgenausspruch aufgehoben werden, da es dem Senat von\n\nRechts wegen verwehrt ist, zwei Einzelstrafen zu bilden und\ndie bisherige Einzelstrafe als Gesamtstrafe bestehen zu las-\n\nsen.\n\nJähnke Theune Gollwitzer\n\nDetter Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-04/2-str-320-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-04/2-str-320-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.536478+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-09-04/2-str-320-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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