{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-08-28","aktenzeichen":"2 StR 398/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 398/96\n\nerfurt\n\nvom\n\n28. August 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarco Wwanja T EEE aus GEB, geboren am\n@. GEB 1976 in DER Lu, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nFrank Sch EB aus CE. geboren an @. END\n1961 in EWW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nIS)\nA)\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. August 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Februar\n1996 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dem Angeklagten Sch\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sch@B wegen Mordes\nin Tateinheit mit schwerem Raub zu einer zeitigen Freiheitsstrafe, den Angeklagten TEE wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit schwerem Raub zu Jugendstrafe verurteilt. Die\nRevision der Nebenklägerin, der Witwe des Tatopfers, ist un-\n\nzulässig.\n\nDie Nebenklägerin hat mit der Einlegung ihrer Revision\nzwar unter Hinweis auf $S 400 StPO erklärt, daß ihr Rechtsmittel \"insofern nicht auf die Strafzumessung gestützt\nwird.\" Sie hat aber in der Revisionsbegründungsschrift neben\ndem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache lediglich die allgemeine Sachrüge\nerhoben. Damit kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin\nnicht entnommen werden, ob sie ein zulässiges Ziel verfolgt.\n\nDessen hätte es aber bedurft (vgl. BGHR StPO S 400 Abs. 1\nZulässigkeit 2, 5; S 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Ein\nAusnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden\nkönnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt\nnicht vor. Denn es käme auch in Betracht, daß die Revision\neine zusätzliche Verurteilung der Angeklagten wegen eines\nnicht zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Straftat-\n\nbestandes erstrebt.\n\nEine Erstattung der dem Angeklagten TEE durch das\nRechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos\nist (vgl. BGHR StPO S 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung\n1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Auflage S 473 Rdn.\n11).\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nGollwitzer Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-28/2-str-398-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-28/2-str-398-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.308474+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-08-28/2-str-398-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1996-08-28","dockets":["2 StR 398/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.08.1996 – 2 StR 398/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-28/2-str-398-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Februar\n1996 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dem Angeklagten Sch\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:11.308474+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}