{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-08-23","aktenzeichen":"2 StR 382/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR _ 382/96\n\nDem stadt\n\nvom\n\n23. August 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKrist MD aus Mei Ne, seboren am\nm. WE 1965 in Ken (SC). zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung U. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n22. März 1996, soweit es ihn betrifft,\ninsoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Anordnung seiner\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt\nunterblieben ist. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier\n\nMonaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts rügt, hat zum Schuldspruch und zum\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Urteil\nist jedoch auf die Sachrüge insoweit aufzuheben, als das\nLandgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) anzuordnen.\nDies hätte geprüft werden müssen, da der Angeklagte nach den\nFeststellungen drogenabhängig ist und - wie das Landgericht\nselber hervorhebt (UA S. 15) - \"zu der Straftat aufgrund\nseiner Drogensucht getrieben wurde\". Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, daß die sich deshalb aufdrängende Prüfung, die durch Empfehlung einer Maßnahme nach S 35\nBtMG nicht ersetzt werden kann, unterblieben ist (vgl. BGHR\nStGB S 64 Anordnung 2). Eine Erstreckung auf die Mitangeklagte scheidet aus (BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\n\nDetter Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-23/2-str-382-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-23/2-str-382-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.212601+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-08-23/2-str-382-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1996-08-23","dockets":["2 StR 382/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.08.1996 – 2 StR 382/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-23/2-str-382-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:11.212601+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}