{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-08-22","aktenzeichen":"5 StR 680/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 680/94 URTEIL\n\nvom 22. August 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nNajha Taha Ag .\ngeboren am EB 1965 in mp ra (Ägypten).\n\nalias Najha Ab .\ngeboren am EEEEB 1955 in Ägypten,\n\nalias Osamaıh How .\ngeboren am Id 1966 in Ägypten,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. August 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 2. September 1994\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte\nam 11. Februar 1994 zusammen mit zwei unbekannt\ngebliebenen Mittätern die Geschädigte S. in deren\nWohnung und entwendete ihr unter Einsatz einer\n(möglicherweise ungeladenen) Pistole sowie eines\nMessers rund 80.000,-- DM. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von seiner Täterschaft im wesentlichen auf\ndie Angaben des Zeugen F. über den Inhalt eines\nTelefongesprächs, das der Angeklagte am 17. Februar 1994 mit dem Zeugen E. geführt hat.\n\nDamit hat es folgende Bewandtnis:\n\nNachdem zunächst ein Tatverdacht auf zwei Algerier\ngefallen war, die aber als Beteiligte ausschieden,\nwurde der Beschwerdeführer aufgrund von Angaben\ndes Zeugen E, verdächtigt. E. hatte bei der Polizei angegeben, der Angeklagte habe ihm gegenüber\nin einem Telefongespräch seine Täterschaft eingeräumt. Daraufhin veranlaßte die Polizei ein weiteres Telefonat zwischen E. und dem Angeklagten. Der\nzeuge F. war zu diesem Telefonat als Dolmetscher\n\nfür die ägyptische Sprache von der Polizei hinzugezogen worden, um das Gespräch an einem Zweithörer mitzuhören. In dem Telefonat machte der Angeklagte Angaben zur Tat. Unmittelbar nach diesem\nTelefongespräch wurde F. über dessen Inhalt polizeilich vernommen.\n\n2. Der Angeklagte erhebt die allgemeine Sachrüge\nund beanstandet darüber hinaus als Verletzung\nförmlichen Rechts die Verwertung der Aussage des\nZeugen F.. Dessen Bekundungen seien mit Rücksicht\nauf Art. 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 GG sowie SS 100a,\n100b, 136& StPO unverwertbar.\n\nII.\n\nDie Revision ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die\nAussage des Zeugen F. über den Inhalt des Telefongesprächs zwischen ihm und dem Angeklagten zu Unrecht verwertet, hielt der erkennende Senat für\nbegründet. Er hat deshalb die Sache mit Beschluß\nvom 20. Dezember 1995 (StV 1996, 242) gemäß S§ 132\nAbs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen des\nBundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt:\n\n\"Dürfen Erkenntnisse im Zeugenbeweis verwertet werden, die dadurch erlangt wurden, daß\nauf Veranlassung der Ermittlungsbehörde eine\nPrivatperson die gezielte Befragung des Beschuldigten durch eine V-Person über eine abgeschlossene Straftat mitgehört hat?\"\n\nDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat die Vorlegungsfrage mit Beschluß\nvom 13. Mai 1996 so beantwortet:\n\n\"Hat eine Privatperson auf Veranlassung der\nErmittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigen\nohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein\nauf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch geführt, so darf der Inhalt des Gesprächs im\nZeugenbeweis jedenfalls dann verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat\nvon erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer\nErmittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewe-\n\nsen wäre.\"\n\nDer Große Senat für Strafsachen legt in seiner\nEntscheidung dar, daß das in § 136 Abs. 1 StPo\nvorausgesetzte Schweigerecht des Beschuldigten\ndurch das heimliche Vorgehen der Ermittlungsbehörden weder unmittelbar noch mittelbar verletzt sei\nund daß in einer solchermaßen provozierten Selbstbelastung weder ein Verstoß gegen das Täuschungsverbot (§ 136a StPO) erblickt werden könne noch\nein Verstoß gegen sonstige Grundsätze des Strafprozeßrechts, darunter den Grundsatz, daß niemand\ngezwungen werden darf, sich selbst zu belasten\n(\"nemo tenetur se ipsum accusare\"). Das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung seien ebenfalls nicht verletzt.\nDem Einsatz von Privatpersonen zur Aufklärung von\n\nStraftaten seien jedoch rechtsstaatliche Grenzen\ngesetzt. Für die wertende Betrachtung könne bei\n\"Sachverhalten, die ihren Schwerpunkt nicht in einem Zwang, aber in der Heimlichkeit der Ausforschung des Beschuldigten haben, das in Frage stehende Vorgehen der Ermittlungsbehörden einem Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz nahekommen\",\nAus der Nähe zu diesem Grundsatz sowie aus dem\nRechtsstaatsprinzip und dem aus ihm hervorgehenden\nGrundsatz des fairen Verfahrens ergäben sich Bedenken, wenn die Ermittlungsbehörden den Beschul-Gdigten verdeckt zu Äußerungen veranlaßten. Ob\nrechtsstaatliche Bedenken in Fällen solcher Art\ndurchgreifen, hänge \"von einer Abwägung mit der\nebenfalls im Verfassungsrang stehenden, mit dem\nnotwendigen Schutz des Gemeinwesens und seiner\nBürger begründeten Pflicht des Rechtsstaats zur\neffektiven Strafverfolgung ab\". Diese Abwägung\nführe zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergebnis. Bei der Beantwortung der Frage,\nwann eine Straftat von erheblicher Bedeutung gegeben ist, vermittelten die Kataloge in SS 98a,\n100a, 110a StPO Hinweise; die Aufzählung sei nicht\nabschließend.\n\nBei Zugrundelegung dieser Prinzipien ist die Verfahrensrüge unbegründet.\n\nDie Tat des Angeklagten (§ 250 StGB) gehört dem\nBereich schwerer Kriminalität an. Sie ist als Katalogtat ausdrücklich in § 100a StPo genannt und\nstellt eine Straftat von erheblicher Bedeutung im\nSinne des § 98a StPO sowie ein Verbrechen von besonderer Bedeutung im Sinne des § 110a Abs. 1\n\nSatz 4 StPO dar. Die Aufklärung dieser Tat wäre\nunter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend und wesentlich erschwert gewesen. Das angefochtene Urteil macht\nzwar keine Ausführungen zu dieser Frage. Der Senat\nentnimmt aber dem ihm auf die Verfahrensrüge bekannten Akteninhalt, daß das hier gewählte Vorgehen der Polizei den Umständen nach die einzig erfolgversprechende Ermittlungsmethode war; insbesondere kam eine Telefonüberwachung nach S 100a\nStPO als Alternative nicht in Betracht: Einem Vermerk vom 17. Februar 1994 (Bd. I Bl. 65 bis 69 der\nStrafakte) ist zu entnehmen, daß die von Staatsanwaltschaft und Polizei erwogene telefonische Überwachung nach S 100a StPO \"aus zeitlichen Gründen\nnicht mehr schaltbar\" war.\n\n2. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Die\nangefochtene Entscheidung ist sachlichrechtlich\nohne Fehler. Eine zu einem selbständigen Strafmilderungsgrund führende Verfahrensverzögerung (vgl.\nSenatsurteil vom 6. Dezember 1994 - 5 StR 305/94 -\nm.w.N., insoweit in BGHSt 40, 374 nicht abgedruckt) liegt trotz der erheblichen Dauer des Revisionsverfahrens nicht vor. Die Ursache dafür\nliegt nicht in einem Verstoß gegen das Gebot, ein\nVerfahren zügig zu fördern; die Entscheidung über\ndie durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen\ngrundlegenden strafprozessualen Fragen ließ eine\nkürzere Verfahrensdauer nicht zu. Die Gesamtdauer\n\ndes Verfahrens - der Angeklagte befindet sich seit\ndem 18. Februar 1994 in Untersuchungshaft - ist\nnicht so hoch, daß bereits dieser Grund eine Berücksichtigung bei der Strafzumessung erforderte.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-22/5-str-680-94","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98a","ref_norm":"98a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-22/5-str-680-94","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.155028+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-08-22/5-str-680-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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