{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-07-25","aktenzeichen":"4 StR 202/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer sich durch Nötigung des Vortäters eine Sache verschafft, die dieser gestohlen oder sonst durch eine gegen\nfremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat,\nbegeht keine Hehlerei.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja ”\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB 1975 S 259\n\nWer sich durch Nötigung des Vortäters eine Sache verschafft, die dieser gestohlen oder sonst durch eine gegen\nfremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat,\nbegeht keine Hehlerei.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 202/96 - LG Halle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 202/96\n\nvom\n\n25. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich Karl-Eduard Sch aus HAB, geboren am\n\nGER :-. vamamEn,\n\nwegen Nötigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Juli 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n’\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n-\n\n‘\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt (WEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt KM aus resumuuu\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte LEE in der Verhandlung\n\nJustizobersekretärin SGB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. .Dezember\n1995\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Nötigung schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu\neiner zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem\nJahr und fünf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Je 200 DM verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts; ferner beanstandet er das Verfahren.\n\n1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\na) Soweit die Revision die unterbliebene Vereidigung des\nZeugen PB beanstandet, ist sie unzulässig. Der Revisionsbegründung läßt sich nicht entnehmen, ob der Zeuge bei\nseiner zweiten Vernehmung vom 9, Oktober 1995, nach der er\nauf allseitigen Verzicht gemäß S 61 Nr. 5 StPO unvereidigt\nblieb, etwas anderes ausgesagt hat als bei seiner ersten\nVernehmung vom 9. September 1995. War dies aber nicht der\nFall, hatte der Zeuge also bei seiner zweiten Vernehmung\nlediglich seine frühere Aussage wiederholt, so brauchte er\nungeachtet der Vereidigungsanordnung, die der Vorsitzende\nim Anschluß an die erste Vernehmung vor der vorläufigen\nEntlassung des Zeugen getroffen hatte, nicht vereidigt zu\nwerden. Das nicht näher mit Tatsachen belegte Revisionsvorbringen, der am Ende der zweiten Vernehmung erklärte Verzicht auf die Vereidigung des Zeugen habe sich nur auf seine an diesem Tage gemachten Angaben bezogen, nicht hingegen\nauf diejenigen anläßlich seiner früheren Vernehmung, reicht\nals Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung nicht\naus.\n\nb) Soweit die Revision rügt, der Zeuge Li sei unter\nVerstoß gegen $S 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, kann sie,\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, keinen Erfolg haben, weil das Urteil auf den den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen\nnicht beruht (vgl. UA 13).\n\n2. Der Überprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil\ndagegen nicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen schuldete Michael Lee dem\nAngeklagten 500.000 DM. Der Angeklagte forderte Lu\nmehrfach vergeblich zur Zahlung auf. L@EMEMP war Mitglied\neiner Gruppe von Betrügern, die nach der Wiedervereinigung\nDeutschlands Geldinstitute in den neuen Bundesländern um\nmehrere Millionen DM schädigten, indem sie Geschäftskonten\nerrichteten, auf diese ungedeckte Schecks einreichten und\ndie entstandenen Scheinguthaben zu Barabhebungen nutzten.\nAm 18. Oktober 1990 verlangte der Angeklagte, der wußte,\ndaß Im am selben Tag unmittelbar zuvor auf die geschilderte Art eine Sparkasse geschädigt und 865.000 DM ausgezahlt erhalten hatte, erneut die Begleichung der Schuld.\nLER erklärte, daß er zur Zahlung nicht mehr bereit sei.\nDaraufhin drohte der Angeklagte Lew an, daß er ihn und\nandere Mitglieder der Gruppe wegen der Scheckbetrügereien\nbei der Polizei anzeigen werde, falls er - der Angeklagte -\nnicht sofort sein Geld erhalte, Aufgrund dieser Drohung\nließ Le» dem Angeklagten den geschuldeten Betrag übergeben. Die Zahlung erfolgte, wie dem Angeklagten bekannt war,\nmit den zuvor von der Sparkasse betrügerisch erlangten Zahlungsmitteln,\n\nb) Bei diesem - rechtsfehlerfrei festgestellten - Sachverhalt hat sich der Angeklagte nicht der Hehlerei schuldig\ngemacht.\n\nAllerdings handelt es sich bei den Geldscheinen, die LM\nWER dem Angeklagten übergab, um Sachen, die ein anderer\ndurch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige\nTat, nämlich einen Betrug, erlangt hatte; auch Geld kann\n\nGegenstand einer Hehlerei sein (BGHSt 9, 137, 138). Der Angeklagte hat die ihm von LE überlassenen Scheine aber\nnicht im Sinne des S 259 Abs. 1 StGB \"sich verschafft\".\n\naa) Ein tatbestandsmäßiges \"Sich-Verschaffen\" ist nur\ndann gegeben, wenn der Täter die eigene Verfügungsgewalt an\nder Sache im Einverständnis mit dem Vortäter herstellt.\n\nZwar setzt das Merkmal des \"Sich-Verschaffens\" begrifflich ein solches einverständliches Zusammenwirken nicht\nvoraus; dementsprechend ist es in anderen Tatbeständen, etwa in den $S 96, 146, 1528 StGB auch weiter zu verstehen.\nIn jenen Bestimmungen schließt es ein Handeln gegen oder\nohne Willen des früheren Inhabers der Verfügungsgewalt ein\n(Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. $S 96 Rdn. 5, § 146 Rdn. 15, S§ 152a Rdn. 5).\n\nFür das \"Sich-Verschaffen\" im Sinne des S 259 Abs. 1\nStGB folgt das Erfordernis einverständlichen Zusammenwirkens aber aus mehreren Gründen:\n\nDie Vorschrift stellt als typischen Fall des hehlerischen Sich-Verschaffens einer Sache zunächst ihr Ankaufen\nunter Strafandrohung und erstreckt diese dann, wie die Wendung \"oder sonst\" belegt, auf vergleichbare Fälle abgeleiteten Erwerbs. Dem \"Ankaufen\" vergleichbar ist das sonstige\nVerschaffen aber nur dann, wenn es nicht gegen den Willen\ndes Vortäters erfolgt. Auch das weitere Tatbestandsmerkmal\nder Absatzhilfe legt eine enge Auslegung des \"Sich-Verschaffens\" nahe.\n\nFür eine Auslegung des § 259 Abs. 1 StGB dahin, daß alle\nTatmodalitäten ein einverständliches Zusammenwirken mit dem\nTäter voraussetzen, spricht - unter systematischen Erwägungen - auch das Nebeneinander von Hehlerei, Begünstigung und\nStrafvereitelung im 21, Abschnitt des Besonderen Teils des\nStrafgesetzbuchs. Es verdeutlicht, daß die Hehlerei, mag\nauch ihr Wesen dämit nicht abschließend erklärt werden können, Hilfeleistung zugunsten des Täters nach der Tat ist.\nAllein diese Betrachtung entspricht im übrigen auch dem historisch gewachsenen Bild der Hehlerei (vgl. Maurach/\nSchroeder/Maiwald Strafrecht Besonderer Teil Teilband I\n7. Aufl. $S 39 I Rdn. 3; Hruschka JR 1980, 221, 222 £.).\n\nNur die enge Auslegung wird schließlich dem Sinn und\nZweck des § 259 StGB gerecht. Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit\ndem Vortäter. In dem Zusammenwirken von Vortäter und Hehler\nbesteht der innere Zusammenhang mit der Vortat, der nach\nständiger Rechtsprechung (BGHSt 33, 50, 52; 27, 45 £.; 10,\n151, 152; 7, 134, 137; RGSt 57, 203, 204; 55, 58 ; 54, 280,\n281; 52, 203; 35, 278, 281; 20, 209, 210; 18, 303) und\nherrschender Ansicht im Schrifttum (vgl. - jeweils m.w.N. -\nRuß in LK StGB 11. Aufl. § 259 Rdn. 17; Stree aaO S 259\nRan. 42; Dreher/Tröndle StGB 47, Aufl. $S 259 Rdn. 16;\nLackner StGB 21. Aufl. § 259 Rdn. 10) für die Hehlerei in\nallen ihren Begehungsformen - auch für das Sich-Verschaffen\n- erforderlich ist (a.A. Samson in SK-StGB § 259 Rdn. 33;\nRoth JA 1988, 193, 206; RGSt 44, 249, 251 [für das Mitwirken zum Absatz] ; Hruschka JR 1980, 221 [für das Sich-Verschaffen)).\n\nbb) An dem erforderlichen einverständlichen Zusammenwirken fehlt es, wie unstreitig ist (vgl. nur BGHSt 10, 151;\n13, 43; RGSt 54, 280; Ruß aaO m.w.N.; Dreher/Tröndle aaO;\nStree aaO; Lackner aa0), wenn der Täter dem Vortäter die\nSache wegnimmt oder gegen dessen Willen weiter über sie\nverfügt. Es ist - entgegen verbreiteter Auffassung (RGSt\n35, 279, 281 £.; Ruß aa0; Stree aa0; Dreher/Tröndle aa0;\nEser Strafrecht IV 4. Aufl. S. 197, Wessels Strafrecht Besonderer Teil/2 17. Aufl. S. 201; Waider GA 1963, 321,\n324; zweifelnd Berz Jura 1980, 57, 61) - auch dann nicht\ngegeben, wenn der Täter, wie hier der Angeklagte, den Vortäter durch Drohungen zur Übertragung der Verfügungsmacht\nveranlaßt (so auch - wenngleich ohne nährere Ausführungen -\nBGH wistra 1984, 22, 23; ferner Welzel, Das deutsche Strafrecht, 11. Aufl. S. 397; Rudolphi JA 1981, 1, 5; Otto Jura\n1988, 606; Seelmann JuS 1988, 39, 40; ebenso, mit der Forderung eines kollusiven Zusammenwirkens: OLG Hamburg NJW\n1966, 226, 228; Bockelmann Strafrecht Besonderer Teil/l, 2.\nAufl. 162; ders. NJW 1950, 850, 852; Maurach Deutsches\nStrafrecht Besonderer Teil 5. Aufl. S. 370; Geerds GA 1958,\n129, 135). In diesem Fall macht er sich der Nötigung oder\nErpressung, nicht aber der Hehlerei (in Tateinheit mit diesen Delikten) schuldig.\n\nDie zwischen eigenmächtiger Wegnahme und Drohung differenzierende Auffassung kann schon wegen ihrer Konsequenzen\nnicht überzeugen: Es wäre - zumal der Raub ein Spezialfall\nder räuberischen Erpressung ist (BGHSt 14, 386, 390) - ein\nmerkwürdiges Ergebnis, wenn die räuberische Erpressung ei-\n\nner deliktisch erworbenen Sache gleichzeitig eine Hehlerei\ndarstellte, der Raub derselben Sache dagegen nicht (Hruschka aaO S. 222; Otto aaO S. 60).\n\nEs ist auch kein Grund ersichtlich, der eine solche Differenzierung rechtfertigen könnte. Das Reichsgericht hat\nsie damit begründet, daß die Hergabe der Sache durch den\ndazu genötigten Vortäter \"trotz des auf ihn ausgeübten Willenszwanges\" nicht aufhöre, eine \"gewo1l]1lte zu sein\n(S 123 BGB)\" (RGSt 35, 279, 281). In dieselbe Richtung zielen die Erläuterungen, die betonen, daß das erforderliche\nEinverständnis über sein tatsächliches Bestehen hinaus\nnicht noch frei von Willensmängeln sein müsse (Ruß aa0;\nWaider aaO).\n\nDer Hinweis auf § 123 BGB (oder die Unbeachtlichkeit von\nwillensmängeln) wird indes dem Sinn und Zweck, der dem Erfordernis einverständlichen Zusammenwirkens zwischen Vortäter und Hehler im Rahmen des § 259 StGB zukommt, nicht gerecht und besagt deshalb für die hier in Rede stehende Frage nichts. $S 123 BGB schützt die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit dessen, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich\ndurch Drohung bestimmt worden ist. Die Vorschrift stellt es\nin seine Entscheidung, ob er es bei dieser Erklärung beläßt\noder ihre Wirksamkeit durch Anfechtung vernichtet.\n\nDemgegenüber bezweckt das Erfordernis einverständlichen\nzZusammenwirkens zwischen Vortäter und Hehler nicht den Ausgleich rechtsgeschäftlicher Interessen. Es dient auch nicht\ndem Schutz des Vortäters. Vielmehr hat es seinen Grund dar-\n\n- 10 -\n\nin, daß gerade aus diesem Zusammenwirken den allgemeinen\nSicherheitsinteressen, die S 259 StGB - neben dem durch die\nVortat bereits verletzten Eigentum oder Vermögen - schützt,\nGefahren erwachsen: Gefährlich wird der Hehler für die vom\nRecht geschützten Vermögensinteressen nicht erst mit der\neinzelnen hehlerischen Verletzung fremden Vermögens. Er ist\nes schon durch seine Vermögensdelikte generell fördernde\nBereitschaft, bei der Abnahme der Beute mitzuhelfen. Der\nHehler enthebt den Dieb der Sorge um die gefahrlose Verwertung seiner Beute und schafft so durch sein Vorhandensein\neinen ständigen Anreiz für die Begehung von Diebstählen und\nanderen Vermögensstraftaten (BGHSt 7, 134, 142).\n\nDavon ausgehend setzt das erforderliche Einverstänänis\nzwischen Vortäter und Hehler voraus, daß die Überlassung\nder Sache dem freien - von nötigendem Zwang nicht beeinflußten - Willen des Vortäters entspricht. Wer dem Vortäter\ndie Tatbeute durch erpresserische Drohungen abnötigt, ist -\nebenso wie derjenige, der sie ihm entwendet - nicht der\nHelfer, dem § 259 StGB Strafe androht, weil er durch sein\neinverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter die Bereitschaft zur Begehung von Vermögensstraftaten fördert und\ndadurch die allgemeinen Sicherheitsinteressen gefährdet.\nDie Aussicht, die erhoffte Beute durch Erpressung oder Nötigung zu verlieren, schafft keinen Anreiz zu Vermögensstraftaten. Insofern unterscheidet sie sich nicht von der\nAussicht, die Tatbeute durch Diebstahl zu verlieren.\n\n3. Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte hat keine Hehlerei und - wie die\nStrafkammer zutreffend ausgeführt hat - mangels Absicht,\n\n- 11 -\n\nsich zu Unrecht zu bereichern, auch keine Erpressung begangen. Er hat sich aber einer Nötigung gemäß S 240 StGB\nschuldig gemacht. Die Androhung der Strafanzeige zur Durchsetzung des aus einem anderen Sachverhalt begründeten Zahlungsanspruchs stellt sich unter den gegebenen Umständen\nals verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB dar (vgl.\nBGHSt 5, 254).\n\nS 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht\nentgegen. Es ist ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich\ngegen den geänderten Schuldspruch anders als geschehen hätte verteidigen können. = |\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge, Angesichts der unterschiedlichen\nStrafrahmen des $S 259 StGB und des Normalfalles des S 240\nStGB kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß die\n\nI\n\nStrafkammer bei einer Verurteilung wegen Nötigung auf eine\nmildere Strafe erkannt hätte.\n\nEEE Richter am BCH Ep GEREEEEREN,\nbefindet sich im Urlaub\n\nund ist daher an der\nUnterzeichnung verhindert.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-25/4-str-202-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-25/4-str-202-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.230452+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-07-25/4-str-202-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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