{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-07-25","aktenzeichen":"4 StR 193/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 193/96\n\nvom\n\n25. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Franceso Di CB au DB. sort geboren am\nRE 19:5,\n\n2. Calogero B m „zus se, seboren am\nAm 1571 in sum.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Juli 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Tolksdorf,\nDr. Kuckein,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovie\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus \"ED für sen Angeklagcon ng\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «RE in der Verhandlung,\n\nJustizobersekretärin EB pei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nnn\nin\n>\n\nEs\n\nl. Die Revision des Angeklagten Di Ce gegen\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 20. Oktober 1995 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten BD\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BD wegen versuchter Erpressung, versuchten Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und den Angeklagten Di CB wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\ndes Angeklagten Bm hat Erfolg, während die Revision\ndes Angeklagten Di CB unbegründet ist.\n\nI. Der von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerde der Nichtgewährung des letzten Wortes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIn der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1995 wurde die\nBeweisaufnahme geschlossen. In ihrem Schlußvortrag beantragte die Staatsanwaltschaft unter anderem, \"die Haftbefehle\nbezüglich der Angeklagten Peg, :emE (geb. 1971)\nund Di CB wegen des Verdachts der Fluchtgefahr wieder in\nVollzug zu setzen\". Nach den Schlußvorträgen der Verteidiger, die auch zur Frage der Haft Stellung nahmen und die\nAufhebung der Haftbefehle bzw. die Aufrechterhaltung des\nHaftverschonungsbeschlusses beantragten, gaben die Angeklagten ihre Schlußerklärungen ab. Im Anschluß daran erhielt die\ngesetzliche Vertreterin eines der früheren Mitangeklagten\nGelegenheit zur Äußerung; danach wurde diesem erneut das\nletzte Wort erteilt. Sodann verkündete die Strafkammer nach\nBeratung einen Beschluß, mit dem unter Hinweis auf die Höhe\nder zu erwartenden Strafen die Haftbefehle gegen die Ange-Klagten Po und BEE, Hinsichtlich derer die\nStaatsanwaltschaft Gesamtfreiheitsstrafen von neun Jahren\nund sechs Monaten bzw. zehn Jahren beantragt hatte, wieder\nin Vollzug gesetzt wurden; eine Entscheidung über die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten Di\n\nbeigeordnet worden waren, wurde die Hauptverhandlung unter-\n\n5 - =\n\nbrochen. Am nächsten Verhandlungstag, dem 20. Oktober 1995,\nverkündete das Landgericht das Urteil gegen die Beschwerdeführer und drei frühere Mitangeklagte.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Bei»\n\n1. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden; denn die Verfahrensweise des Landgerichts verstieß gegen § 258 Abs. 2 2. Halbsatz, Abs. 3 StPO. Das Gericht hatte\nmit seiner Haftentscheidung vom 18. Oktober 1995 zu erkennen\ngegeben, daß es sich der Bewertung des Beweisergebnisses\ndurch die Staatsanwaltschaft anschloß. Damit war es wieder\nin die Beweisaufnahme eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlußerklärung des Angeklagten die Bedeutung des\nletzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGHSt 22, 278, 279/280 m.w.N.; BGH StV 1981, 221;\n1982, 4: 1988, 93; NStZ 1983, 469; 1984, 376).\n\n2. Der aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar\nnicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann,\nwenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (BGHSt 22,\n278, 280, 281; BGH NStZ 1984, 376; 1993, 29). Dies ist hier\nnicht auszuschließen. Der Angeklagte hatte sich zum Vorwurf\nder gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung dahingehend eingelassen, daß es keinen gemeinsamen\nTatplan gegeben habe und erklärt, er habe nur aus Angst vor\nPOS und ohne eigenes finanzielles Interesse mit der\nScheckkarte des JB Geld von dessen Konto abgehoben\n(UA 14). Die beiden anderen Taten hatte er gänzlich bestrit-\n\nten: bei der Tat vom 29. Dezember 1994 (versuchte Erpressung) habe es sich um einen Scherz gehandelt und auch bei\ndem Vorfall am 30. Dezember 1994 (versuchter Raub) habe man\nli O7 „7 nichts wegnehmen, sondern nur mit ihm sprechen wollen\n(UA 11).\n\n3. Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft. Das weitere Verfahren richtet sich nur\nnoch gegen einen erwachsenen Angeklagten (vgl. III); der Senat verweist die Sache daher an eine allgemeine Strafkammer\n(S 74 Abs. 1 GVG) zurück (BGHSt 35, 267).\n\n4. Da die Verfahrensrüge Erfolg hat, bedarf es eines\nnäheren Eingehens auf die Sachbeschwerde nicht mehr. In der\nneuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts\nDr. zu vom 12. Januar 1996 geltend gemachten Bedenken\nhinsichtlich der Schuldsprüche wegen versuchter (räuberischer) Erpressung und wegen versuchten Raubes sowie bezüglich des Strafausspruches zu berücksichtigen. Der Senat\nweist allerdings darauf hin, daß der Verteidiger bei seiner\nBeanstandung, das Landgericht habe wegen versuchter Erpressung einen falschen Strafrahmen angewendet, vom Urteilstenor\nausgegangen ist, während nach den Urteilsgründen eine versuchte räuberische Erpressung angenommen worden ist.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Di cc»\n\n1. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zwar ist auch\ndiesem Angeklagten nach dem Beschluß, durch den die Haftbefehle gegen die Angeklagten PO un: De wieder\n\nVan\n\nin Vollzug gesetzt wurden, nicht erneut das letzte Wort erteilt worden. Dieser Beschluß betraf jedoch nicht den Angeklagten Di C@B. Zu dem gegen ihn von der Staatsanwaltschaft\ngestellten Antrag auf Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls\nhatte das Landgericht nur erklärt, \"die Entscheidungen über\ndie Haftbefehle im übrigen bleiben der nächsten Hauptverhandlung vorbehalten\". Das war kein gerichtlicher Hinweis in\nder Sache, sondern nur die Mitteilung der prozessualen\nSelbstverständlichkeit, daß über den Antrag der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung getroffen werde. Anders als im\nFall BGH NStZ 1986, 470, auf den sich der Rechtsmittelführer\nberuft, wurde hiermit nicht durch einen Hinweis des Gerichts\nder Verfahrensgegenstand erneut angesprochen; daß über die\nAnträge der Staatsanwaltschaft später entschieden werden\nwürde, mußte dem Angeklagten auch ohne die Erklärung des Gerichts klar sein. Nur dann aber, wenn nach dem letzten Wort\ndes Angeklagten Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst einen Einfluß haben können,\nbesteht die Verpflichtung zur Neuerteilung des letzten Wortes (vgl. BGH StV 1992, 551 m.w.N.).\n\nDer Beschwerdeführer hält allerdings auch deshalb einen\nVerstoß gegen 5 258 Abs. 3 StPO für gegeben, weil gegen die\nMitangeklagten Piiiiep und Beip die Haftbefehle\nwieder in Vollzug gesetzt worden sind; dies habe auch\nAuswirkungen auf den ihm gemachten Vorwurf gehabt.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob stets auch einem Mitangeklagten nach der Verkündung eines einen anderen Angeklagten betreffenden Beschlusses erneut das letzte Wort gewährt werden muß. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, kann\n\nhier nämlich ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf einem\nsolchen Verstoß beruhen würde: Der Angeklagte Di Cgw, dem\nim Gegensatz zu den Angeklagten Pe und Bu 1.-\ndiglich eine schwere räuberische Erpressung - und nicht noch\nwie diesen zwei weitere Verbrechen - zur Last gelegt wurde,\nwar geständig, das Tatopfer mit einem Messer bedroht und einen Teil der Beute erhalten zu haben: er hatte lediglich behauptet, dies habe er alles aus Angst vor dem Mitangeklagten\nPs setan (vol. UA 14/15). Daher war die Wiederinvollzugsetzung der Haftbefehle gegen Po und De\nfür die Frage der Verurteilung des Angeklagten Di c@B und\nfür die Höhe der gegen ihn zu verhängenden Strafe ohne Bedeutung; seine Verteidigungsposition war damit nicht berührt.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. Die Revision ist damit insgesamt als unbegründet zu\n\nverwerfen.\n\nMeyer-Goßner Die Richter am BGH Maatz und\nDr. Tolksdorf befinden sich im Urlaub\nund sind daher verhindert, ihre\nUnterschrift beizufügen.\n\nMeyer-Goßner\n\nKuckein Solin-Stojanovie","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-25/4-str-193-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-25/4-str-193-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.209940+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-07-25/4-str-193-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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