{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-07-16","aktenzeichen":"4 StR 257/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"/Lof \\\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 257/96\n\nvom\n\n16. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwolfgang VD aus HE, senoren am ED 1960\nin cm.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n14. Februar 1996 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte nur in 19\nstatt in 24 Fällen des - tateinheitlich\nmit Diebstahl begangenen - vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in\n24 Fällen, Hehlerei, Betruges in neun Fällen, davon in sechs\nFällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Hehlerei sowie\nwegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt; daneben hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den\nStrafausspruch beschränkten Revision, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu\neiner Änderung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 12. Juni 1996 zutreffend ausgeführt hat, ist hinsichtlich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen III 1 bis 5 der Urteilsgründe Verfolgungsverjährung eingetreten. Dies ist trotz der zulässigen\nRechtsmittelbeschränkung als Verfahrenshindernis von Amts\nwegen zu berücksichtigen (BGHSt 11, 393, 395; 13, 128). Der\nSenat ändert den Schuldspruch dementsprechend. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, da die Strafkammer in keinem\n\nRR\n\nder Fälle das tateinheitlich mit Diebstahl vorliegende Fahren ohne Fahrerlaubnis strafschärfend verwertet hat.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\nKuckein Solin-Stojanovie","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-16/4-str-257-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-16/4-str-257-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.811936+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-07-16/4-str-257-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1996-07-16","dockets":["4 StR 257/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.07.1996 – 4 StR 257/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-16/4-str-257-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n14. Februar 1996 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte nur in 19\nstatt in 24 Fällen des - tateinheitlich\nmit Diebstahl begangenen - vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:09.811936+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}