{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-07-04","aktenzeichen":"5 StR 166/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 166/96\n\nURTEIL\n\nvom 4. Juli 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nUve JE .\ngeboren am ED 1962 in ri.\n\nwegen vorsätzlichen Vollrauschs\n\nL\nS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Juli 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHäger\n\nNack\n\nDr. Wahl\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin Dr. I)\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 1995 wer-\n\nden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem _\nAngeklagten durch dieses Rechtsmittel ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung des Urteils läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Gründe ergeben (UA S. 24 - 26), daß\nder Angeklagte als Epsilon-Trinker (\"Quartalssäufer\") bereits zu Beginn der Alkoholaufnahme die\n\nHerbeiführung des Rauschzustandes voraussah. Auch\ndie - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene -\nauf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß der Tatrichter im Urteil die Erwägungen\nnicht mitgeteilt habe, die ihn zu einer Strafrahmenmilderung gemäß S 21, 49 Abs. 1 StGB bewogen\nhätten. Die Formulierung in dem Urteil - \"Da er\n(der Angeklagte) erheblich vermindert schuldfähig\nauch in Bezug auf den Vollrausch gemäß 5 323a StGB\nwar, ist die Kammer von einem gemäß SS 21, 49\n\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen\" -\nlasse jedenfalls unter Berücksichtigung des Fehlens einer Begründung für die Strafrahmenmilderung\nund unter Berücksichtigung des Umstands, daß die\ngegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte zu einer Versagung der Strafrahmenmilderung hätten führen können, besorgen, der Tatrichter habe die Strafrahmenmilderung als zwingend\n\nangesehen.\n\nDies besorgt der Senat nicht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den\nSchuldgehalt der Tat und führt deshalb regelmäßig\nzu einer Strafrahmenmilderung, von der nur dann\nabgesehen werden kann, wenn die schuldmindernden\nUmstände durch schulderhöhende ausgeglichen werden. Als ein schulderhöhender Umstand, der einer\nStrafrahmenmilderung hätte entgegenstehen können,\nkam allenfalls in Betracht, daß der Angeklagte\nfrüher schon einmal unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und nach den Feststellungen wuß-\n\n99\n\nte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten\nneigt. Diesen Umstand hat der Tatrichter im Rahmen\nder Strafzumessung im engeren Sinne, nicht jedoch\nim Zusammenhang mit einer möglichen Versagung der\nStrafrahmenmilderung nach 8S 21, 49 Abs. 1 StGB\nerörtert. Darin liegt vorliegend jedoch kein\nRechtsfehler, denn eine Versagung der Strafrahmenmilderung lag fern: Nach den Feststellungen handelt es sich bei dem Angeklagten um einen schwer\npersönlichkeitsgestörten Alkoholsüchtigen, der unter einem langsam verlaufenden Abbau der Hirnleistungsfähigkeit leidet, was zum einen durch eine\nVorschädigung der linken Hirnhälfte, zum anderen\ndurch jahrelangen intensiven Alkoholmißbrauch bedingt ist. In Beziehung auf die Tathandlung nach\n\n§ 323a StGB war der Angeklagte \"wegen seiner Fehlentwicklung, seiner Alkoholsucht und der für ihn\nschwierigen Situation mit Birgit ED\n\n(UA S. 26) erheblich vermindert steuerungsfähig.\nBei diesen Besonderheiten schließt der Senat aus,\ndaß in der aktuellen Alkoholaufnahme ein besonderer schulderhöhender Umstand gesehen werden kann,\nder geeignet wäre, die in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit liegende Schuldminderung auszugleichen und die Nichtanwendung des 5 49\nAbs. 1 StGB zu tragen (vgl. BGH Beschluß vom\n\n99\n\n1. August 1984 - 3 StR 287/84 -; Beschluß vom\n31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84 -; BGH StV 1985,\n102; BGH Urteil vom 27. September 1989\n\n- 3 StR 207/89 -; BGH Beschluß vom 6. März 1990\n\n- 1 StR 94/90 -).\n\nLaufhütte Häger Nack\nWahl Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-04/5-str-166-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-04/5-str-166-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.449987+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-07-04/5-str-166-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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