{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-07-03","aktenzeichen":"2 StR 260/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 260/96\n\nHacın.\n\nvom\n\n3. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohammad-Reza K EEE „aus AGB, geboren am\nCE 1951 in TEE (IB), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\n/‚\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Januar\n1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner\nhiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge und die Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der\nStrafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat bei der Bemessung sowohl der\nEinzelstrafe als auch der Gesamtstrafe strafschärfend\nberücksichtigt, daß der Angeklagte neben den abgeurteilten\ndrei Taten in einem Zeitraum von rund vier Jahren eine\n\"Vielzahl\" weiterer gleichartiger Taten zum Nachteil des\nOpfers begangen hat. Es hat dazu unter anderem ausgeführt:\n\n\"Im Rahmen dieser Gesamtbewertung fiel zu Lasten des\nAngeklagten insbesondere ins Gewicht, daß es sich nicht um\nEinzeltaten handelte, sondern um Glieder einer Kette einer\nVielzahl von Taten, die nur deshalb nicht zur Anklage gebracht werden konnten, weil sie sich nicht näher konkretisieren ließen. Hierbei sind - wie ausgeführt - vier nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme eventuell für eine neue Anklage\nhinreichend bestimmbare Vorfälle nicht strafschärfend berücksichtigt worden.\"\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Angeklagte noch weitere - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 34, 209, 210\n£f.; BGHR StGB S$S 54 Serienstraftaten 2). Voraussetzung dafür\nist aber, daß diese weiteren Straftaten prozeßordnungsgemäß\nund so bestimmt festgestellt sind, daß sie in ihrem wesentlichen Unwertgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige\nstrafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der\nBegehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14 und § 54 Serienstraftaten 2). So liegt es hier jedoch nicht, denn das Landgericht erklärt selbst, daß es nur die abgeurteilten und\nvier weitere - mit Rücksicht auf eine noch mögliche Anklageerhebung nicht strafschärfend verwertete - Fälle des sexuel-\n\nlen Mißbrauchs \"hinsichtlich ihres konkreten Ablaufs und ih-\n\nrer zeitlichen Einordnung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Bestimmtheit festzustellen\" vermochte. Es\n\nbleibt danach offen, welche und wieviele Straftaten der Angeklagte über die abgeurteilten Straftaten hinaus noch be-\n\ngangen hat.\n\nJähnke Detter Bode\n\nAthing Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-03/2-str-260-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-03/2-str-260-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.381488+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-07-03/2-str-260-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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