{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-05-22","aktenzeichen":"2 StR 187/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 187/96\n\nMoumna vom\n\n22. Mai 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard MED aus WEB. geboren am ES. EEE\n1957 in We EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Mai\n1996 beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 1995 gewährt.\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom 11. März 1996 wird\ndamit hinfällig.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung\nhat Erfolg, weil das Landgericht einen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung mit unzureichender Begründung verneint hat. Der stark angetrunkene 37jährige Angeklagte\n\n(Blutalkoholkonzentration von etwa 2 o/oo zur Tatzeit)\nwollte gegen 4.00 Uhr morgens die 73 Jahre alte Zeugin J.,\ndie sich zu dieser Zeit allein mit ihm im Hause aufhielt,\nvergewaltigen. Um sie zu veranlassen, aus ihrer im\n\nl. Stockwerk gelegenen Wohnung ins Erdgeschoß zu kommen, wo\nder Angeklagte wohnte, verklemnte er an der Haustür den\nKlingelknopf so, daß in der Wohnung der Zeugin ein lautes\nDauerklingeln ausgelöst wurde. Als die Zeugin den Klingelknopf gelöst hatte und wieder in ihre Wohnung zurückgehen\nwollte, lief ihr der völlig entkleidete Angeklagte nach,\nergriff sie vor ihrer Wohnungstür und schleuderte sie zu\nBoden, wobei sie erhebliche Verletzungen erlitt. Dort riß\ner der schreienden, sich mit Händen und Füßen wehrenden\nFrau den Morgenmantel auf, zerriß ihr das Nachthemd und\nversuchte ihre Beine zu spreizen. Um sie am Schreien zu\nhindern, hielt er ihr Mund und Nase zu; die Zeugin trat ihm\nmit dem Fuß gegen den Bauch. Der Angeklagte gab sein Vorhaben schließlich auf, riß der Frau aber noch den Morgenmantel und das Nachthemd vom Körper, sagte, das Nachthemd behalte er, und ging in seine Wohnung.\n\nDas Landgericht führt aus, der Angeklagte habe aufgrund\ndes großen, unerwarteten Widerstands der Frau \"erkannt\",\ndaß er den Geschlechtsverkehr nicht werde ausführen können;\ner sei durch die äußere Zwangslage gehindert gewesen, die\nTat zu vollenden und habe deshalb die weitere Ausführung\nder Tat nicht freiwillig aufgegeben (UA S. 16, 23).\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe erkannt, daß er den Geschlechtsverkehr würde nicht ausführen\nkönnen, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Es ist\n\nnicht dargelegt, weshalb es dem der Geschädigten körperlich\nweit überlegenen Angeklagten nicht möglich gewesen sein\nsollte, sein Ziel bei einer Verstärkung oder zeitlichen\nAusdehnung der Gewalteinwirkung doch noch zu erreichen. Unabhängig hiervon ist es für die Frage der Freiwilligkeit\ndes Rücktritts allerdings entscheidend, ob aus der Sicht\ndes Angeklagten für ihn ein zwingendes Hindernis vorlag,\ndie Tat zu vollenden, oder ob er ihre Durchführung noch für\nmöglich hielt (vgl. BGHR StGB S 177 Abs. 1 Versuch 1, 3, 5,\n6).\n\nDaß der Angeklagte trotz der objektiven Möglichkeit,\ndie Tat bei einer Verstärkung der Gewalt zu vollenden, aus\nsubjektiven Gründen dazu nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ist im angefochtenen Urteil indessen ebenfalls nicht\ndargelegt und ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Es ist weder dargetan, daß der\nAngeklagte nicht wußte, daß er mit der Frau allein war und\ndeshalb befürchtete, ihr Schreien könnte andere Hausbewohner auf seine Tat aufmerksam machen, noch versteht sich von\nselbst, daß er die schreiende und sich heftig wehrende Frau\nnicht mehr für ein geeignetes Tatopfer hielt (vgl. BGH aa0\nVersuch 3) oder infolge ihres Verhaltens psychisch nicht\nmehr in der Lage war, gie Tat zu vollenden (vgl. BGHR aao\nVersuch 5).\n\nWeitere Feststellungen zu dieser Frage erscheinen dem\nSenat insbesondere unter Erörterung und Bewertung des bei\nähnlichen früheren Straftaten gezeigten Verhaltens des Angeklagten - gegebenenfalls auch nach sachverständiger Beratung des Tatgerichts - möglich.\n\nJähnke Theune Gollwitzer\n\nDetter Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-22/2-str-187-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-22/2-str-187-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.464596+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-05-22/2-str-187-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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