{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-05-08","aktenzeichen":"2 StR 143/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ex\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 143/96\nku\n8. Mai 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGiovanni C EEE | Oaus Kb, geboren am MB. EEE\n1964 in TED (TEE) , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 8. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\nl. Der Antrag des Nebenklägers Peter DE.\nihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 30. November 1995 werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat, den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger. Die Revisionen sind\nunzulässig.\n\nDie Revision des Nebenklägers Walter DB ist nicht\nbegründet worden.\n\nDie Revision des Nebenklägers Peter DEP ist nicht\nausreichend begründet worden. Die allgemein erhobene Sachrüge läßt nicht erkennen, ob der Nebenkläger lediglich den\nStrafausspruch wegen Totschlags zum Nachteil des Angeklagten\nanficht - was unzulässig wäre (BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5) - oder ob das Ziel der Revision die Umstellung\ndes Schuldspruchs auf Mord ist. Auch den Ausführungen zur\nVerfahrensrüge, die nicht den Erfordernissen des § 344\nAbs. 2 StPO entspricht, 1äßt sich nur entnehmen, daß der Nebenkläger sich gegen die mit den Voraussetzungen des S 21\nStGB verbundene Schuldminderung wendet, nicht aber, daß er\neine andere Beurteilung der von der Strafkammer allerdings\nauch unter Hinweis auf die eingeschränkte Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten abgelehnten subjektiven Voraussetzungen\ndes Mordmerkmals der Heimtücke erstrebt. Gegen die Annahme\neines zulässigen Revisionsamtrags im zuletzt genannten Sinne\nspricht im übrigen, daß sich der Nebenkläger in der Hauptverhandlung dem Schlußantrag des Staatsanwalts wegen Totschlags angeschlossen hat. Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte Angabe eines zulässigen Anfechtungszieles ist unbeachtlich.\n\nDa sich die Unzulässigkeit der Revision bereits aus ihrer Begründung ergibt, war auch für die vom Nebenkläger Peter DB beantragte Prozeßkostenhilfe kein Raum. Es be-\n\nsteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei\nder Antragstellung als ersichtlich unzulässig darstellendes\nRechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen\nzu können (BGHR StPO 5 397 a Prozeßkostenhilfe 6).\n\nJähnke Theune Niemöller\nAthing Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-08/2-str-143-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-08/2-str-143-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.748195+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-05-08/2-str-143-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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