{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-04-16","aktenzeichen":"4 StR 80/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ze]\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 80/96\n\nvom\n\n16. April 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe Engelbert KB zu: Te, seboren am\nGUESEEEEEB 1965 in vB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 31. Oktober 1995\n\n1. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II.i. der\nUrteilsgründe (Tat vom 3. November\n1994) verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;\n\n2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des bandenmäßigen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n18 Fällen schuldig ist.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die jeweiligen Kosten\ndes Rechtsmittels,\n\n1. im Umfang der Aufhebung zu I.1. Buchst. a)\nan das Amtsgericht - Schöffengericht -\nGeldern,\n\n2. im Umfang der Aufhebung zu I.1. Buchst. b)\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßiger, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall sowie wegen bandenmäßigen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in 18 Fällen\"\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte\nmit seiner Revision, mit der er - wie die Begründung ergibt - die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Unmfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. der\nUrteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (5 30 a\nAbs. 1 BtMG) zu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten ist aufzuheben, weil das Landgericht für\ndie Entscheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist gemäß S 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beach-\n\nten (BGHSt 22, 232, 234; 37, 15, 20; 38, 212; BGH NStz\n1982, 294; 1986, 564; die hiergegen von Felsch in NStz\n1996, 163 erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht),\n\nGegen den Angeklagten ist wegen der Tat vom 3. November\n1994 von der Staatsanwaltschaft Kleve Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Geldern erhoben worden, das die\nAnklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kleve legte der Vorsitzende des Schöffengerichts die Vorgänge\nüber die Staatsanwaltschaft Bochum dem Landgericht mit der\nBitte um Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren vor. Dem entsprach das Landgericht durch\nBeschluß vom 12. Oktober 1995, Dieser Verbindungsbeschluß\nwar rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht\nnur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit\nbetraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung\ndes gemeinschaftlichen oberen Gerichts (S 4 Abs. 2 StPO)\nherbeigeführt werden. Gemeinschaftliches oberes Gericht ist\nhier, da das Amtsgericht Geldern und das Landgericht Bochum\nzum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören, der\nBundesgerichtshof. Da es mithin an einer Entscheidung des\nfür die Verbindung zuständigen Gerichts fehlt, ist die vom\nLandgericht beschlossene Verbindung unwirksam. Das Verfahren ist deshalb beim Amtsgericht Geldern rechtshängig geblieben; an dieses verweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung von § 355 StPO zurück (vgl. BGHR Stpo S 4\nVerbindung 9 = NStz 1996, 47).\n\nLediglich vorsorglich weist der Senat für das weitere\nVerfahren darauf hin, daß auf der Grundlage der getroffenen\nFeststellungen eine Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen - bereits mit dem Erwerb verwirklichten - bandenmäßigen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, dagegen nicht (auch) wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr derselben in Betracht kommt\n(BGH NStZ 1994, 496).\n\n2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1. der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nDarüberhinaus bedarf der Schuldspruch wegen der verbleibenden 18 abgeurteilten Straftaten deshalb der Änderung, weil das Landgericht zu Unrecht Tateinheit zwischen\nbandenmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (5 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln (SS 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) angenommen hat.\nNach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n(vgl. BGHSt 30, 28) hat die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln nach 8§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG - anders als die\nin § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG qualifizierte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - gegenüber dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, dessen Teilakt\nsie ist, keine rechtlich selbständige Bedeutung (BGHSt 31,\n163, 165; 40, 73, 74; BGH NStZ 1994, 496). Deshalb entfällt\nhier die Verurteilung wegen der neben dem unerlaubten Bandenhandel ebenfalls verwirklichten unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt\n\nJedoch - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Februar 1996 zu Recht bemerkt hat - nicht\nzur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche; denn der Schuldgehalt der Taten wird hiervon nicht berührt.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\nKuckein Solin-Stojanovic","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/4-str-80-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/4-str-80-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.801775+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-04-16/4-str-80-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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