{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-03-20","aktenzeichen":"3 StR 10/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 stR 10/96\n\nvom\n\n20. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeiko D um | u: CB. sort geboren am\nem:\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 20. März 1996 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nChemnitz vom 3. August 1995 wirksam zurückgenommen ist.\n\nGründe:\n\nDer Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt\nCE Hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1995, eingegangen beim Landgericht Chemnitz am 4. Oktober 1995, seine mit\nSchriftsatz vom 10. August 1995 eingelegte Revision zurückgenommen. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 6. Oktober\n1995, eingegangen beim Landgericht Chemnitz am gleichen Tage, beantragt, ihm für die Revisionsbegründung einen anderen\nPflichtverteidiger zu bestellen, da sein bisheriger Verteidiger seine Interessen eher \"blockiere, als sie aktiv wahrzunehmen\". Rechtsanwalt LM erklärte hierzu in einer\nStellungnahme vom 14. Oktober 1995, daß er noch am Tage der\nUrteilsverkündung beauftragt worden sei, die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen, und gleichzeitig die Ermächtigung erhalten habe, die Revision nach verantwortlicher Prüfung wieder zurückzunehmen. Am Tage der Rücknahme des\nRechtsmittels habe er den Angeklagten in der Justizvollzugs-\n\nanstalt aufgesucht und erklärt, daß er die Revision wegen\nfehlender Erfolgsaussicht zurücknehmen werde, der Angeklagte\nsei hiermit einverstanden gewesen.\n\nDemgegenüber hat der Angeklagte bei einer richterlichen\nAnhörung am 19. Oktober 1995 erklärt, daß er sich bei diesem\nGespräch gegen die Rücknahme der Revision ausgesprochen habe. Zur Frage der Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme bei\ndem Gespräch nach der Urteilsverkündung hat der Angeklagte\nnicht Stellung genommen. Rechtsanwalt LE hat mit\nSchriftsatz vom 31. Januar 1996 zu dieser Anhörung erklärt,\ndaß der Angeklagte bei dem Besuch in der Justizvollzugsanstalt zunächst gewünscht habe, die Revision trotz Aussichtslosigkeit zu begründen, da er dann noch in Untersuchungshaft\nbleiben könne, er aber schließlich nach einem längeren Gespräch akzeptiert habe, daß es sinnvoller sei, nach Rücknahme der Revision sich möglichst bald im Strafvollzug, etwa\ndurch Aufnahme einer Ausbildung, auf ein Leben in Freiheit\nvorzubereiten. Mit Verfügung vom 25. Januar 1996 hat das\nLandgericht Chemnitz die Beiordnung des Rechtsanwalts Lg»\nEB aufgenoven und einen anderen Pflichtverteidiger bestellt.\n\nDas Rechtsmittel ist mit ausdrücklicher Ermächtigung\ndes Angeklagten wirksam zurückgenommen worden. Der damalige\nPflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt 1. .\nhat durch seine anwaltlich versicherten Erklärungen nachgewiesen, daß er von dem Angeklagten in dem Gespräch nach Verkündung des Urteils ausdrücklich ermächtigt worden ist, das\nRechtsmittel in eigener Verantwortung zurückzunehmen. Dieser\n\nDarstellung des Gesprächs am Tage der Urteilsverkündung ist\nder Angeklagte bei seiner richterlichen Anhörung nicht entgegengetreten.\n\nDer Senat wertet die unterschiedlichen Darstellungen\ndes Gesprächs zwischen dem Angeklagten und seinem damaligen\nPflichtverteidiger am Tage der Revisionsrücknahme dahin, daß\nder Angeklagte bei diesem Gespräch zwar ursprünglich zum\nAusdruck gebracht hat, einstweilen noch in Untersuchungshaft\nbleiben zu wollen, dann jedoch schließlich den Rat akzeptiert hat, das Rechtsmittel zurückzunehmen und den Beginn\ndes Strafvollzugs mit den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten herbeizuführen. Hierfür spricht die detaillierte und\nüberzeugende Darstellung des Rechtsanwalts “32 1 und der\nUmstand, daß er dem Angeklagten bei Beendigung des Besuchs\ndefinitiv erklärt hat, wie der Angeklagte eingeräumt hat, er\nnehme die Revision zurück. wäre diese Erklärung gegen den\nausdrücklich erklärten Willen des Angeklagten erfolgt, hätte\nes nahegelegen, daß dieser unverzüglich gegenüber dem Gericht reagiert hätte. Stattdessen hat er erst einige Tage\nspäter mit einem Schreiben an das Landgericht die Beiordnung\neines anderen Pflichtverteidigers beantragt, ohne zu erwähnen, daß sein bisheriger Pflichtverteidiger gegen seinen\n\nausdrücklichen Willen die Revision zurücknehmen wolle. Der\nSenat glaubt daher bei der im Wege des Freibeweises vorzunehmenden Würdigung der Darstellung des Rechtsanwalts L(§ 2\n\nKutzer Blauth Miebach\nwinkler Pfister","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-20/3-str-10-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-20/3-str-10-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.176432+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-03-20/3-str-10-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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