{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-02-07","aktenzeichen":"5 StR 533/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 533/95\n\nURTEIL\n\nvom 7. Februar 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nEmil Dieter C EEE 4,\ngeboren am &. EEEEEB 1939 in Ch,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Februar 1996, an der teilgenommen ha-\n\nben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nHäger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. zn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte NR\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n14. Februar 1995 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\nnur zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen ist sie\n\nunbegründet.\n\n1. Die Ausführungen des Generalbundesanwalts er-.\ngänzend verweist der Senat zur Frage der wirksamkeit der Anklageschrift auf seine Entscheidung\nBGHSt 40, 44; die dort herausgearbeiteten Anforderungen an die Beschreibung des dem Angeklagten\nvorgeworfenen Sachverhalts bei Taten der vorliegenden Art sind erfüllt.\n\n2. Das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung\n\"insbesondere\" die \"mehrfachen, erheblichen und\neinschlägigen Vorstrafen\" des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt, dabei allerdings ausdrücklich \"seine vielfachen Verurteilungen wegen\nVerstoßes gegen den inzwischen aufgehobenen\n\nS 175 StGB außer Betracht gelassen\". Diese Erwägungen sind als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat vermag aber nicht zu überprüfen, ob das Landgericht dabei von zutreffenden\n\ntatsächlichen Voraussetzungen ausging.\n\nAllerdings sollen sich die schriftlichen Urteilsgründe auf das Wesentliche beschränken. Dies bedeutet für_die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen\nsind, in denen sie für die getroffene Entscheidung\nvon Bedeutung sind. Daher wird es regelmäßig, wenn\nnur Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verbüßung der Vorstrafen beachtlich sind, genügen,\ndie entsprechenden Tatsachen mitzuteilen\n\n(vgl. BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13). Hierbei wird sich freilich meist eher\neine in die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten integrierte Darstellung denn eine schematische Wiedergabe des Auszugs aus dem Bundeszen-\n\ntralregister empfehlen (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdn. 595). Indes kann es geboten sein, auch die früheren Taten und gar die\n\nvom damaligen Tatrichter angestellten Strafzumessungserwägungen in komprimierter Form mitzuteilen,\nwenn dies für die nunmehrige Sanktionsfindung von\nBedeutung ist (vgl. BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1\nStrafzumessung 6). Ein solcher Fall liegt hier\n\nvor.\n\nDas Landgericht teilt nämlich weder bei den Feststellungen zur Person noch im Rahmen der Strafzumessung die den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte und Strafzumessungserwägungen\nmit. Der Angeklagte war, soweit den knappen Fest-Stellungen des Landgerichts dazu entnommen werden\nkann, in den Jahren 1970 bis 1981 sechsmal wegen\nUnzucht zwischen Männern, homosexueller Handlungen\nund möglicherweise damit in Zusammenhang stehender\nTaten verurteilt worden. Seit 1986 wurde er ferner\ndreimal wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\nTateinheit mit homosexuellen Handlungen, zuletzt\n(1991) allerdings auch in Tatmehrheit mit homosexuellen Handlungen, verurteilt.\n\nBei dieser Sachlage können, was das Landgericht\nnicht verkannt hat, maßgeblich nur die Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nstraferschwerend von Bedeutung sein. Ob es sich\ndabei freilich nicht nur um einschlägige, sondern\nauch um \"erhebliche\" Vorstrafen handelt, hängt von\nden Sachverhalten ab, die den Verurteilungen zugrunde lagen. Der Höhe der Strafen allein läßt\nsich eine solche Erheblichkeit nicht entnehmen,\n\ndenn es muß davon ausgegangen werden, daß bei der\nBemessung dieser Strafen Vorstrafen wegen Taten\nerschwerend gewirkt haben, die heute nicht mehr\noder nicht mehr in gleicher Weise (vgl.\n\n§ 1§ 2 StGB) strafbar sind. Bei der Verurteilung\naus dem Jahre 1991 zu der \"Freiheitsstrafe\" von\ndrei Jahren dürfte es sich zudem um eine Gesamtfreiheitsstrafe handeln, die auch aus einer Strafe\nwegen einer Tat gebildet wurde, die heute nicht\nmehr strafbar ist.\n\nDa der aufgezeigte Mangel gerade darin liegt, daß\nausreichende Feststellungen unterblieben sind, ist\ndie Aufhebung der seitherigen Feststellungen zum\nStrafaussprüch nicht geboten. Ergänzende Feststellungen sind - wie stets (vgl. BGHSt 30, 340,\n\nE\n\n342) - zulässig.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-07/5-str-533-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-07/5-str-533-95","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.953735+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-02-07/5-str-533-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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