{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-01-24","aktenzeichen":"2 StR 664/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 664/95\n\nKarla vom\n\n24. Januar 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd w OD aus Cr, dort geboren am\nmM. GB 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n$\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n24. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 6. September 1995\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in\ndrei Fällen verurteilt worden ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nsechs Fällen und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit\nunzulässigen Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das\nRechtsmittel hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen ge-\n\nwerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, im übrigen ist\ndie Revision unbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen zu III 1 der Urteilsgründe hat\nder Angeklagte im April/Mai 1994 den Zeugen F. gezielt auf\n\"gestohlene oder aus einem Betrug des Eigentümers zu Lasten\nder Versicherung (vorgetäuschter Diebstahl) stammende Fahrzeuge angesprochen\". Dieser vermittelte ihn an einen MB,\nder ihm ein Fahrzeug anbot, das aus einem Betrug zu Lasten\nder Versicherung stammen sollte. Nach dem Ankauf des Fahrzeugs bemerkte der Angeklagte auf der Heimfahrt, daß das\nzündschloß defekt war. \"Jetzt war dem Angeklagten klar, daß\nes sich nicht um ein Fahrzeug aus einem Versicherungsbetrug, sondern um ein tatsächlich gestohlenes Fahrzeug handelte\".\n\nDie Strafkammer hat diese Tat als Hehlerei gewertet.\nDer Angeklagte habe bei Erwerb des Fahrzeugs gewußt, daß\ndieses \"entweder gestohlen war oder aus einem Versicherungsbetrug stammte\". Daß der Angeklagte im konkreten Fall\nmit einer Diebstahlsvortat gerechnet hat, ist aber durch\ndie Feststellungen nicht belegt. Sie legen eher nahe, daß\nder Angeklagte bei Erwerb des Fahrzeugs davon ausgegangen\nist, das Fahrzeug werde mit Wissen und Willen des Eigentümers als Versicherungsnehmer verschoben, entweder nach Vortäuschung einer Entwendung oder um später eine solche Entwendung vorzutäuschen. Bei diesem Sachverhalt hätte sich\nder Angeklagte aber keine rechtswidrige Besitzlage an dem\nFahrzeug vorgestellt. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Versicherungsnehmer\nführt nicht zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse an\n\ndem Fahrzeug. Dann wäre aber der subjektive Tatbestand des\n§ 259 StGB nicht erfüllt. Allerdings käme in diesem Fall\neine Unterschlagung in Betracht, wenn der Angeklagte nach\nder Erkenntnis, daß das Fahrzeug aus einem Diebstahl stammte, sich dieses zugeeignet hat.\n\nAuch die Feststellungen zu den weiteren von der Kammer\nals Hehlerei gewerteten Vermittlungsbemühungen des Angeklagten im Juli und September 1994 (Urteilsgründe III 2 und\nIII 3) begegnen Bedenken. Weder läßt sich den Feststellungen zu III 2 der Urteilsgründe ausreichend entnehmen, daß\ndie Kammer von einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von\n§ 259 StGB überzeugt war, noch kann nach den Feststellungen\nzu III 3 der Urteilsgründe - Fahrzeug aus einem \"Versicherungsfall\" - ausgeschlossen werden, daß eine rechtswidrige\nVortat deshalb nicht gegeben war, weil der Eigentümer\nselbst das Fahrzeug zur oder nach Vortäuschung des Versicherungsfalls verschoben hat. Dann schiede aber eine vollendete Hehlerei aus.\n\nDie aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel nötigen\nzur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung in dem\nim Beschlußtenor aufgezeigten Umfang.\n\nJähnke Niemöller RiBGH Gollwitzer\nist infolge Urlaubs\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\n\nJähnke\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-24/2-str-664-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-24/2-str-664-95","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.420089+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-01-24/2-str-664-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1996-01-24","dockets":["2 StR 664/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.01.1996 – 2 StR 664/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-24/2-str-664-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 6. September 1995\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in\ndrei Fällen verurteilt worden ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/259","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"259","label":"§ 259 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:04.420089+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}