{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-12-20","aktenzeichen":"5 StR 680/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 680/94 AbE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Dezember 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nNaja Taha A u .\ngeboren am@&. MB 1966 in vom Fein (Adi),\n\nalias Najha Ah m.\ngeboren am BP. EEEEEE 1965 in Ämiilm,\n\nalias Osamah H Emm ,\ngeboren am &. EEE 1966 in Ag.\n\nwegen schweren Raubes\n\n168\n\nDer 5. Sträfsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die\nSitzungen vom 13. und 20. Dezember 1995, an denen\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BB.\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Eu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwälte WW und Dr. EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 20. Dezember 1995 beschlossen:\n\nDer Senat legt die Sache gemäß S 132\nAbs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vor mit der\n\nFrage:\n\nDürfen Erkenntnisse im Zeugenbeweis verwertet werden, die dadurch erlangt wurden,\ndaß auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde eine Privatperson die gezielte Befragung des Beschuldigten durch eine V-Person\nüber eine abgeschlossene Straftat mitgehört hat?\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und sachlichen\n\nRechts.\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte\nam 11. Februar 1994 zusammen mit zwei unbekannt\ngebliebenen Mittätern die Geschädigte S. in deren\nWohnung und entwendete ihr unter Einsatz einer\n(möglicherweise ungeladenen) Pistole sowie eines\nMessers rund 80.000,-- DM. Der Angeklagte bestrei-\n\ntet die Tat. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von seiner Täterschaft im wesentlichen auf\ndie Angaben des Zeugen F. über den Inhalt eines\nTelefongesprächs, das der Angeklagte am 17. Februar 1994 mit dem Zeugen E. geführt hat. Damit hat\n\nes folgende Bewandtnis:\n\nNachdem zunächst ein Tatverdacht auf zwei Algerier\ngefallen war, die aber als Beteiligte ausschieden,\nwurde der Beschwerdeführer aufgrund von Angaben\ndes Zeugen E. verdächtigt. E. hatte bei der Polizei angegeben, der Angeklagte habe ihm gegenüber\nin einem Telefongespräch seine Täterschaft eingeräumt. Daraufhin veranlaßte die Polizei ein weiteres Telefonat zwischen E. und dem Angeklagten. Der\nZeuge F. war zu diesem Telefonat als Dolmetscher\nfür die ägyptische Sprache von der Polizei hinzugezogen worden, um das Gespräch an einem Zweithörer mitzuhören. In dem Telefonat machte der Angeklagte Angaben zur Tat. Unmittelbar nach diesem\nTelefongespräch wurde F. über dessen Inhalt poli-\n\nzeilich vernommen.\n\n2. Der Angeklagte erhebt die allgemeine Sachrüge\n‘und beanstandet darüber hinaus als Verletzung\nförmlichen Rechts die Verwertung der Aussage des\nZeugen F.. Dessen Bekundungen seien mit Rücksicht\nauf Art. 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 GG sowie SS 100a.,\n100b, 136a StPO unverwertbar.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen F. über den Inhalt des Telefongesprächs zwischen ihm und dem Angeklagten zu Unrecht verwertet, hält der Senat für begründet. Er\nteilt die Auffassung der Revision, daß gegen die\nVeranlassung und Durchführung des Telefonats, welches den Gegenstand der Vernehmung des Zeugen F.\nbildete, durchgreifende rechtliche Bedenken - jedenfalls mit Rücksicht auf SS 163a Abs. 4 Satz 2,\n136 Abs. 1 Satz 2 StPO - bestehen.\n\n1. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Tele-\n£fongesprächs bereits Beschuldigter im Sinne der\n\n5S 136, 136a, 163a StPO. Der bestehende Verdacht\nhatte sich aufgrund der vorangegangenen Angaben\ndes Zeugen E. so verdichtet, daß der Angeklagte\nernstlich als Täter des schweren Raubes in Betracht kam. Auch bei Berücksichtigung des den\nStrafverfolgungsbehörden insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums war der Beschwerdeführer deshalb als Beschuldigter anzusehen (vgl. BGHSt 37,\na8, 51 £f.; 38, 214, 227 £.).\n\n2. Die Veranlassung des Telefongesprächs und dessen Durchführung unter Einschaltung eines von der\nPolizei hinzugezogenen Dolmetschers stellt eine\ngegen den Beschwerdeführer gerichtete gezielte Ermittlungsmaßnahme der Strafverfolgungsbehörden\ndar. Allerdings liegt in dem Veranlassen des Telefonats und dem Mithören des Gesprächs durch den im\nAuftrag der Polizei handelnden Dolmetscher noch\n\nkeine (förmliche) Vernehmung, für welche die einschlägigen Vorschriften der Strafprozeßordnung unmittelbare Geltung beanspruchen können. Zum Begriff der Vernehmung im förmlichen Sinne gehört,\ndaß der Vernehmende dem Zeugen in amtlicher Funktion gegenübertritt (BGH StV 1994, 521). Bei einer\nsolchen Vernehmung muß der Beschuldigte über das\nSchweigerecht belehrt werden (§ 136 Abs. 1 Satz 2,\n85 163a Abs. 4 Satz 2 StPO); ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht führt grundsätzlich zu einem\nBeweisverwertungsverbot (vgl. BGHSt 38, 214). Eine\nPrivatperson, wie der Zeuge E., führt indes auch\ndann keine förmliche Vernehmung, wenn er, wie\nhier, gezielt auf den Beschuldigten und dessen Umfeld angesetzt und straff geführt wird oder wenn\ner im Rahmen des Gesprächs mit der Verhörsperson\nihm aufgetragene Fragen stellt (vgl. BGHSt 40,\n211, 213); daran ist entgegen der Kritik von\nDencker (StV 1994, 667, 675 insbes. Fußn. 69)\nfestzuhalten.\n\n3. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nfinden sich indes Entscheidungen, die die Verwertbarkeit von Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden\nauch dann nach der Einhaltung der rechtsstaatlichen Garantien der SS 163a, 136, 136a StPO beurteilen, wenn diese Erkenntnisse nicht in einer\nförmlichen Vernehmung gewonnen wurden.\n\na) Der 4, Strafsenat hat in seinem Urteil vom\n\n17. März 1983 (BGHSt 31, 304) ausgesprochen, daß\n\nder Inhalt eines von der Strafverfolgungsbehörde\n\nauf Tonträger aufgenommenen Telefongesprächs zwischen einem V-Mann und einem Tatverdächtigen als\n\n‚168\n\nBeweismittel in der Regel jedenfalls nicht verwertbar ist, wenn die Aufzeichnung nicht gemäß\n\nsS 100a, 100b StPO angeordnet worden ist, und der\nV-Mann dem Tatverdächtigen durch den Anruf gezielt\nzur Selbstbelastung verleitet hat, um ein Beweismittel für die Strafverfolgung zu schaffen. Im\nkonkreten Fall verstieß die Aufzeichnung der Gespräche gegen § 201 Abs. 1 StGB; sie war weder\ndurch eine Anordnung :nach SS 100a, 100b StPO noch\nnach Notstandsgrundsätzen (S 34 StGB) gerechtfertigt. Damit war das Beweismittel rechtswidrig erlangt. Aus der rechtswidrigen Erlangung hat der\n4, Strafsenat unter Bezug auf die $S 136 Abs. 1\nSatz 2, 136a, 163a Abs. 3 und 4 StPO ein Verwertungsverbot hergeleitet:\n\nEs sei mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen\nStrafverfahrens unvereinbar, daß der Verdächtige\nunter Umgehung der richterlichen Anordnungsbefugnis von einem V-Mann der Polizei mit deren Billigung und unter deren Mitwirkung gezielt angerufen\nund unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses in ein Gespräch über eine Straftat\nverwickelt wird, damit dieses auf Tonband aufgenommen und später gegen ihn verwendet werden kann.\nIn der Verfahrensweise sei eine durch Täuschung\nbewirkte Provokation der fernmündlichen Selbstbelastung des Verdächtigen zu sehen, die in Verbindung mit der Umgehung der gesetzlich bestimmten\nrichterlichen Zuständigkeit für die Anordnung der\nAufzeichnungsmaßnahme insgesamt einen so schwerwiegenden Verfahrensverstoß darstelle, daß dem gewonnenen Ergebnis die Verwertbarkeit versagt werden müsse (BGHSt 31, 304, 308).\n\nb) Der 3. Strafsenat hat es in seinem Urteil vom\n9. April 1986 (BGHSt 34, 39) vor Einfügung des\n\n$S 100c StPO durch das Gesetz zur Bekämpfung des\nillegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)\nvom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) auch in Fällen\nschwerer Kriminalität für grundsätzlich unzulässig\nerklärt, außerhalb der gesetzlich geregelten Fernmeldeüberwachung das nichtöffentlich gesprochene\nWort des Angeklagten mittels einer ihm gegenüber\nverborgen gehaltenen Abhöranlage auf Tonband aufzunehmen, um Art und Weise seiner Gesprächsführung\nals Beweismittel (Stimmprobe) gegen seinen Willen\nverwerten zu können.\n\nDer Senat führt zur damaligen Gesetzeslage im Rahmen seiner Erörterungen zu S 81b StPO, aber unter\nanderem auch zu SS 133 ff., 163a Abs. 3 StPO aus,\ndiesen strafprozessualen Eingriffsermächtigungen\ngegenüber dem Beschuldigten liege die Erwägung zugrunde, daß ein Beschuldigter lediglich gezwungen\nwerden kann, den Augenschein an sich zu dulden.\nSeine Beweisfunktion als Augenscheinsobjekt dürfe\ngegen seinen Willen nur durchgesetzt werden, Sofern er lediglich passiv Beteiligter bleibt. Es\nentspreche daher allgemeiner Meinung, daß der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, zur eigenen\nÜberführung tätig zu werden und an einer Untersuchungshandlung eines Strafverfolgungsorgans aktiv\nmitzuwirken. Auch der Bundesgerichtshof habe stets\ndie Freiheit des Beschuldigten betont, selbst darüber zu befinden, ob er an der Aufklärung des\nSachverhalts aktiv mitwirken wolle oder nicht. Das\n\nA\nIS \\\nRR\nSa,\n\nVerbot, eine Sprechprobe vom Beschuldigten zu erzwingen, wäre wirkungslos, wenn es dadurch umgangen werden könnte, daß der Beschuldigte durch ausdrückliche oder konkludente Täuschung darüber, daß\nsein nichtöffentlich gesprochenes Wort auf Tonträger fixiert wird und einer Stimmvergleichung dienen soll, zum Sprechen veranlaßt werden dürfte\n(BGHSt 34, 39, 45 £.).\n\nc) Wiederum der 4. Strafsenat hat mit Blick auf\n\n\"§§ 136a StPO in seinem Urteil vom 30. April 1987\noffengelassen, ob dem Gesetz ausnahmsweise ein\nVerwertungsverbot auch für Äußerungen entnommen\nwerden kann, welche der Beschuldigte außerhalb von\nVernehmungen und vernehmungsgleichen Lagen gemacht\nhat (BGHSt 34, 365, 370). In dem konkreten Fall\nbefand sich der Beschuldigte in polizeilichem Gewahrsam und machte gegenüber seiner Freundin in\nGegenwart eines Polizeibeamten Angaben zur Tat.\nDieses Gespräch umfaßte nach Auffassung des\n\n4. Strafsenats keine Aussage im Sinne des\n\n§ 136a StPO, weil sich der Angeklagte nicht in einer Vernehmungssituation befunden habe. Der Angeklagte habe vielmehr außerhalb der Vernehmungen\nein überwachtes Privatgespräch geführt. Der Senat\nbegründet dies damit, daß weder die Freundin noch\nder anwesende Polizeibeamte eine Äußerung des Angeklagten erwarteten, die im Zusammenhang mit dem\nbestehenden Tatverdacht stand. Derartigen Äußerungen hätten die Beamten der Mordkommnission im Gegenteil vorzubeugen gesucht, indem sie dem Angeklagten die Zusage abgenommen hatten, nur über\nprivate Dinge zu reden. Der Sachverhalt gab deshalb dem Senat keinen Anlaß zu Erörterungen über\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nein Verwertungsverbot unter dem Gesichtspunkt der\nsogenannten \"Hörfalle\". Daß der Senat diesen\nAspekt indes im Auge hatte, erweist die Bezugnahme\nauf Hanack (in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n\n§ 136a Rdn. 13). Hanack führt (aaO) aus: Es sei\nunzulässig, einem Beschuldigten oder Zeugen eine\nHörfalle zu stellen, indem der Vernehmende den\nEindruck erweckt, der Vernommene könne in einer\nVernehmungspause ungehört mit einem Dritten sprechen oder indem er nach Abschluß der Vernehmung\nmit dem Befragten ein \"Privatgespräch\" provoziert,\ndas ein anderer Beamter mithört; derartige Verhaltensweisen bedeuten eine indirekte Täuschung des\nBetroffenen unter Mißbrauch der staatlichen Vernehmungsbefugnis und müßten S 136a StPO unterfallen (vgl. auch Boujong in KK StPO 3. Aufl. § 136a\nRdn. 6).\n\nd) Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom\n\n9, Mai 1985 - ebenfalls in Bezug auf § 136a StPO -\nerwogen, einen \"Vorgang einer Vernehmung gleichzustellen\" (BGHSt 33, 217, 224), als bei richterlich\nangeoräneter Überwachung des Fernmeldeverkehrs der\nBeschuldigte durch polizeiliches Handeln zu einem\nFerngespräch unter Privaten veranlaßt wurde. Der\n1. Strafsenat bemerkt in dieser Entscheidung, daß\nSchritte, die den Beschuldigten in der gegebenen\nFallkonstellation zu einer ungewollten Selbstbelastung veranlassen könnten, in vielfältiger Weise\ndenkbar seien. Sie könnten schon darin bestehen,\ndaß die Polizei - durchaus gebotene - Ermittlungsmaßnahmen vornimmt, von denen zu erwarten ist, sie\nwürden zu entsprechenden Ferngesprächen führen;\nsie könnten - andererseits - auch in der Weise er-\n\n- 11 -\n\nfolgen, daß die Polizei unter Vortäuschung falscher Identität oder dadurch, daß sie sich einer\nPrivatperson bedient, mit dem Beschuldigten Verbindung aufnimmt und ihn gezielt \"aushorcht\"\n(aa0).\n\ne) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom\n28. April 1987 (BGHSt 34, 362) ausgesprochen, daß\ndie genannten Vorschriften unmittelbar nur für\n\"Vernehmungen\" gelten; sie seien aber entsprechend\nauf den Fall anzuwenden, daß Strafverfolgungsbehörden mit verbotenen Mitteln (im konkreten Fall\ndurch einen Mißbrauch des Rechtsinstituts der Untersuchungshaft) auf den Beschuldigten einwirkten,\ndamit er gegenüber einer Privatperson, die dann\nals Zeuge vernommen werden soll, bestimmte Angaben\nzu einer - im Zeitpunkt der Äußerung bereits abgeschlossenen - Tat mache (BGHSt 34, 362,\n\n363 m. N.). Die so gewonnenen Angaben seien unter\nVerletzung der §§ 136a, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO\nzustandegekommen. Die Strafverfolgungsorgane hätten die Freiheit der Wwillensentschließung des Angeklagten durch unzulässigen Zwang beeinträchtigt.\nDie Untersuchungshaft dürfe nicht dazu mißbraucht\nwerden, das Aussageverhalten des Beschuldigten zu\nbeeinflussen, ihn insbesondere zu veranlassen, von\nseinem Schweigerecht (S 136 Abs. 1 Satz 2, S 163a\nAbs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, $S 243 Abs. 4\n\nSatz 1 StPO) keinen Gebrauch zu machen.\n\nf) Der 2. Strafsenat hat in seinem Urteil vom\n\n8. Oktober 1993 (BGHSt 39, 335) bemerkt, ein Polizeibeamter, der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein Telefongespräch über einen Zweithörer\n\n- 12 -\n\nmitverfolgte, handele in der Regel nicht rechtswidrig, falls ihm dies vom Benutzer des Anschlusses, der die Mithörmöglichkeit bietet, gestattet\nist; dies gelte auch dann, wenn er das Gespräch\nohne Wissen des anderen Teilnehmers mithöre. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in\ndem ein Kriminalbeamter eine Zeugin im Anschluß an\neine Vernehmung aufgefordert hatte, bei einem Verdächtigen anzurufen und ihn auf eine Straftat an-\n\nzusprechen.\n\nDer Senat verneint zunächst einen Verstoß gegen\ndie SS 100a, 100b StPO, weil ein Eingriff in den\nSchutzbereich des Art. 10 GG nicht gegeben sei.\nEine Verletzung des § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB liege\nnicht vor, weil von der Post zugelassene Mithöreinrichtungen nicht zu den Abhörgeräten im Sinne\ndieser Vorschrift zählen. Eine Beeinträchtigung\ndes Persönlichkeitsrechts sei nicht anzunehmen,\nweil grundsätzlich jeder Gesprächsteilnehmer die\nBenutzung einer Mithöreinrichtung durch seinen\nPartner zu gewärtigen habe.\n\nZu den hier interessierenden Fragen der Täuschung\näußert sich der 2. Strafsenat wie folgt:\n\nFür die Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bleibe (nur) Raum, wenn das Verhalten\ndes Gesprächsteilnehmers, der einen Dritten mithören läßt, auf Täuschung angelegt sei, der Inhalt\ndes Gesprächs vertraulichen Charakter habe oder\n\n- soweit dies nicht zutreffe - der Gesprächspartner ausdrücklich erkläre, daß er Wert auf Vertraulichkeit lege (BGHSt 39, 335, 345).\n\n- 13 -\n\nDas Veranlassen und Mithören des Ferngesprächs\nverstoße nicht gegen die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, etwa des Gebots des\nfairen Verfahrens, den Rechtsgedanken des\n\ns 136a StPO oder das Schweigerecht des Beschuldigten. Weder rechtsstaatliche Grundsätze noch strafprozessuale Bestimmungen schlössen es aus, im Rahmen der Aufklärung von Straftaten Methoden und \"\nMittel anzuwenden, deren Gebrauch für den Tatverdächtigen nicht als polizeiliches Handeln erkennbar ist (BGHSt 39, 335, 346).\n\nMit Blick auf § 136a StPO führt der Senat aus: Der\nPolizeibeamte sei dem Verdächtigen gegenüber. nicht\nin Erscheinung getreten; der Anruf der Zeugin habe\nauch nicht die konkludente Erklärung enthalten,\ndas Gespräch werde nicht, insbesondere nicht durch\nPolizeibeamte mitverfolgt; dieser Umstand sei lediglich verschwiegen worden; eine Täuschung liege\naber nicht schon darin, daß der Betroffene über\neinen Umstand im unklaren gelassen werde\n\n(BGHSt 39, 335, 348).\n\nHinsichtlich einer möglichen Umgehung des S 136 .\nAbs. 2 Satz 2 StPO bemerkt der Senat: Die Freiheit\ndes Beschuldigten, sich zum Vorwurf zu äußern oder\nzu schweigen, werde durch das einer Beschuldigtenvernehmung ähnelnde heimliche Vorgehen nicht berührt. Wer sich einer Privatperson gegenüber zum\nTatvorwurf äußere, könne über die Freiwilligkeit\ndieses Tuns nicht im Zweifel sein (BGHSt 39, 335,\n\n347).\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\ng) In seinem Urteil vom 24. Februar 1994 führt der\nA. Strafsenat bei einem heimlich herbeigeführten\nStimmvergleich in einem Hinweis aus, eine unzulässige Täuschung des Angeklagten käme in Betracht,\nwenn eine Vernehmung oder ein Gespräch mit dem Angeklagten entgegen dem im mitgeteilten Zweck in\nWirklichkeit nur in der Absicht durchgeführt worden wäre, der Geschädigten eine Gelegenheit zu geben, die Stimme des Angeklagten zum Zwecke seiner\nIdentifizierung zu hören (BGHStT 40, 66, 72).\n\nh) Im Urteil vom 21. Juli 1994 hat der 1. Strafsenat dagegen ein Verwertungsverbot nach § 252 StPO\nfür Aussagen eines V-Mannes verneint, der gezielt\nim Umfeld eines des Mordes Beschuldigten eingesetzt war und über Äußerungen von Angehörigen dieses Beschuldigten in der Hauptverhandlung gegen\ndiesen als Zeuge aussagte. Der in s 52 StPO vorausgesetzte widerstreit der Pflichten bestehe\nnicht, soweit sich jemand außerhalb einer Vernehmung aus freien Stücken einem anderen gegenüber\näußere. Wer sich privat zu ihm bekannten Beweisumständen äußere, könne über die Freiwilligkeit seines Tuns und die jederzeitige Möglichkeit der Weitergabe oder Verbreitung nicht im Zweifel sein.\nEin Fall, in dem ein bereits ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht gezielt unterlaufen werde, liege nicht vor (BGHSt 40, 211).\n\n4. Den Fällen, in denen vom Bundesgerichtshof ein\nVerwertungsverbot nach § 136a StPO in Betracht gezogen wurde, ist gemeinsam, daß ihnen Ermittlungsmethoden zugrunde liegen, die über die bloße Heimlichkeit der Erhebung des Beweises hinausgehen.\nDer Senat gelangt bei der Analyse dieser Rechtsprechung zu folgendem Befund:\n\na) An keiner Stelle hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß verdeckte Ermittlungen - etwa mit\nRücksicht auf den mit Verfassungsrang ausgestalteten nemo-tenetur-Grundsatz (vgl. BVerfGE 56, 37,\n49) - von vornherein unzulässig seien. Der Einsatz\nvon privaten Kontaktpersonen oder V-Leuten zur\nAufklärung schwerer Kriminalität wird in ständiger\nRechtsprechung für erforderlich gehalten (siehe\nnur BGHSt 32, 115, 121 ff. - Großer Senat -; 40,\n211, 215; 41, 42 = NStZ 1995, 513; vgl. auch\nBVerfGE 57, 250, 284).\n\nDer Strafprozeßordnung waren heimliche Ermittlungen mit gewichtigem Eingriffscharakter schon bekannt (vgl. nur $S 100a f. StPO), bevor das OrgKG\nvom 15. Juli 1992 aus Fürsorge für die eingesetzten Beamten (BGHSt 41, 42 = NStZ 1995, 513) eine\ngesetzliche Teilregelung der verdeckten Ermittlung\nzur Aufklärung besonders schwerwiegender Straftaten in das Gesetz einfügte. Ein Umkehrschluß, daß\ndas Strafverfahrensrecht eine heimliche Beweiserhebung, bei der die Voraussetzungen des\n\ns 110a StPO nicht vorliegen, von vornherein verbiete, gestattet die Neuregelung nicht. Insbesondere wollte der Gesetzgeber durch die neuen\n\nss 110a ff. StPO den nach wie vor durch Verwal-\n\ntungsvorschriften geregelten Einsatz von V-Leuten\nnicht ausschließen. Eine gesetzliche Regelung erschien insoweit entbehrlich (BGHSt 41,\n\n42 = NStZ 1995, 513; BT-Drucks. 12/989 S. 14; Hilger NStZ 1992, 523; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. $S 110a Rdn. 4). Das getarnte Vorgehen von V-Leuten ist, auch wenn es auf\nInitiative der Strafverfolgungsbehörden beruht,\nkein Umstand, der für sich die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens begründen könnte (BGHSt 40,\n211, 215; 39, 335, 346).\n\nb) Andererseits wird man der Rechtsprechung ebenso\neindeutig entnehmen können, daß auch der Verwertbarkeit von Erkenntnissen von V-Leuten Grenzen gezogen sind. Zutreffend betont deshalb die Entscheidung BGHSt 40, 211, 215, daß das von Strafverfolgungsbehörden initiierte heimliche Vorgehen\nvon V-Leuten \"für sich\" nicht unzulässig ist. Unbestritten dürfte sein, daß die von den Strafverfolgungsbehörden eingesetzte Privatperson ihre Erkenntnisse nicht mittels einer die Voraussetzungen\ndes $S 136a StPO erfüllenden Beeinträchtigung der\nFreiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten gewinnen darf, soll\nein Verwertungsverbot für die so zustandegekommenen Erkenntnisse vermieden werden. Dementsprechend\nweist auch der 2. Strafsenat in seinem Urteil vom\n8. Oktober 1993 darauf hin, die Grenze strafprozessual und rechtsstaatlich zulässigen Handelns\nsei dort überschrittten, wo zu der Heimlichkeit\ndes Vörgehens der Gebrauch unlauterer von der\n\nRechtsordnung mißbilligter Mittel hinzukommt\n(BGHSt 39, 335, 347). Ähnlich äußert sich der\n\n4. Strafsenat in seiner Entscheidung BGHSt 40, 66\n(oben II. 3 g).\n\n5, Die Frage, wo die Grenze zwischen verwertbaren\nund nicht verwertbaren Erkenntnissen von V-Leuten\nzu ziehen sind, ist in Literatur und Rechtspre-\n\nchung umstritten.\n\nDer Senat verweist auf die neueren Veröffentlichungen von Fezer JR 1995, 972; Herdegen in seinem\nReferat auf dem V. Strafverteidiger-Frühjahrssymposium des DAV 1994 in Karlsruhe, abgedruckt in:\nHerdegen, Beweisamtragsrecht, Beweiswürdigung,\nstrafprozessuale Revision, Schriftenreihe Deutsche\nStrafverteidiger e. V. Band 5, Seite 218, 223;\nHund StV 1993, 379; Roxin NStZ 1995, 465; Rudolphi\nin SK-StPO Rdn. 43 vor § 94; Schlüchter/Radbruch\nNStZ 1995, 354; Sternberg-Lieben Jura 1995, 299;\nvgl. auch Fischer/Maul NSt2 1992, 7; Dencker\n\nStV 1994, 667; Lisken NJW 1994, 2069). Überwiegend\nwird der Einsatz von V-Leuten mangels gesetzlicher\nEingriffsermächtigung aus verfassungsrechtlichen\nGründen unter Berufung auf den Vorbehalt des Gesetzes (Fezer aa0) oder auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Rudolphi aaO) für unzuläsig gehalten, soweit es um gezielte Ermittlungsaufträge gegen bestimmte Personen geht. Herdegen\n(aaO) und Roxin (aaO) nehmen bei der gezielten Befragung eines Beschuldigten durch einen V-Mann eine Gesetzesumgehung (bezüglich der aus SS 163a,\n136 StPO folgenden Belehrungspflicht) mit der Folge eines Verwertungsverbotes an. Demgegenüber hal-\n\nten Schlüchter/Radbruch (aaO) die heimliche Ausforschung (eines Zeugen) durch V-Leute lediglich\nunter dem Aspekt des fairen Verfahrens für bedenklich, wägen dagegen das Aufklärungsinteresse ab\nund wenden als Maßstab für die Verwertbarkeit so\nerlangter Äußerungen § 110a StPO an, während\nSternberg-Lieben (aa0) auch eine solche Einschränkung nicht für erforderlich hält.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befassen sich insbesondere die bereits erwähnten\nEntscheidungen BGHSt 39, 335; 40, 211 und 41, 42\nmit diesen Fragen, während Gegenstand der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in\nBGHSt 32, 115 und des Bundesverfassungsgerichts in\nBVerfGE 57, 250, 284 lediglich die allgemeine Zulässigkeit des Einsatzes von V-Leuten und verdeckten Ermittlern und die Einführung von deren Er-\n\nkenntnissen in die Hauptverhandlung war.\n\nDer erkennende Senat hält folgende Betrachtung für\n\ngeboten:\n\na) Bei der verdeckten Beweiserhebung kann nicht\njede Irreführung des Beschuldigten als Täuschung\nim Sinne des § 136a Abs. 1 StPO und damit als\nschlechthin verbotene Vernehmungsmethode angesehen\nwerden. Die bloße Irreführung über die Rolle der\nvon Ermittlungsbehörden auf den Beschuldigten angesetzten Privatperson erreicht nicht das Gewicht\nder übrigen in dieser Vorschrift genannten Verstöße gegen die wWillensfreiheit des Betroffenen. Sie\nist vom Begriff der Täuschung in § 136a stPpo nicht\n\nven\n\nerfaßt. Die insoweit zu erwägende Beeinträchtigung\n\n- 19 -\n\nder willensfreiheit beschränkt sich der Sache nach\nauf die Nichtbelehrung über das dem Beschuldigten\nzustehende Aussageverweigerungsrecht. Dies aber\nist ein Fall des § 136 StPO. Das absolute Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO ist daher bei der bloßen Hörfalle im Zusammenhang mit\ndem Einsatz von verdeckten Ermittlern oder von V-Leuten nicht einschlägig (so auch der 2. Strafsenat in BGHSt 39, 335, 348 £f.). Auch die Revision\nbemerkt zu Recht, daß das Täuschungsverbot des\n\n5 136a StPO schwerlich der bestimmende Maßstab für\ndie hier zu beurteilende Fallkonstellation sein\n\nkönne.\n\nb) Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Senats gleichwohl ein Verwertungsverbot anzunehmen.\n\naa) Der Bundesgerichtshof hat stets die Freiheit\ndes Beschuldigten betont, selbst darüber zu befinden, ob er in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken\nwill oder nicht (BGHSt 5, 332, 334; 34, 39, 46;\n40, 66, 71). Neuere Entscheidungen betonen auch\ndas Recht des Beschuldigten, sich sachgerecht zu\nverteidigen und darüber auch selbst zu entschei-\n\nden:\n\nDer erkennende Senat hat in seiner Entscheidung\nBGHSt 38, 214 grundsätzlich ein Verwertungsverbot\nfür Vernehmungen eines Beschuldigten bejaht, denen\nnicht der Hinweis vorausgegangen war, daß es dem\nBeschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung\nzu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und damit frühere entgegenstehende Rechtsprechung aufge-\n\n- 20 -\n\ngeben. Er hat dieses Verwertungsverbot damit begründet, daß die gesetzlich vorgeschriebene Belehrungspflicht das verfassungsrechtlich garantierte\nSchweigerecht des Beschuldigten (vgl. BVerfGE 38,\n105; BGHSt 25, 325, 330) gewährleiste\n\n(aaO S. 220). Die Strafprozeßordnung treffe keine\nabschließende Regelung über Beweisverwertungsverbote (aaO S. 219). Die Rechtsprechung habe eine\nReihe von Verwertungsverboten aus bestimmten Verfahrensfehlern, andere unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen für den Schutz\ndes Persönlichkeitsrechts abgeleitet (aaO S. 219).\nEin Verwertungsverbot liege nahe, wenn die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren be-\n\nrührt seien (aaO S. 220).\n\nDer 1. Strafsenat hat diese Rechtsprechung fortgeführt und die Grundsätze der Entscheidung\nBGHSt 38, 214 entsprechend auf den Fall angewandt,\n\ndaß der Beschuldigte infolge seines geistig-seeli--\n\nschen Zustands den Hinweis auf seine Aussagefreiheit nicht versteht (BGHSt 39, 349).\n\nDer 4. Strafsenat hat ein Verwertungsverbot für\nAngaben eines Beschuldigten angenommen, der zwar\nnach S 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt, dem aber\ndie gewünschte Befragung eines Verteidigers verwehrt worden war (BGHSt 38, 372).\n\nbb) Diese Grundsätze gelten unmittelbar freilich\nnur für Vernehmungen im formellen Sinne (oben 2).\nSie schützen den Betroffenen davor, gegenüber\nstaatlichen Organen sich selbst belastende Angaben\n\n- 21 -\n\n- 21 -\n\nin der Annahme zu machen, dazu verpflichtet zu\nsein. Sie garantieren ihm aber auch die Möglichkeit, sich aufgrund eigener Willensentscheidung\n\nbestens zu verteidigen.\n\nDiese Grundsätze können aber nicht auf Vernehmungen im formellen Sinne beschränkt werden, soll ihr\nAnwendungsbereich nicht unangemessen eingeschränkt\nwerden. Sie gelten sinngemäß auch dann, wenn V-Leute gezielt zur Befragung des Beschuldigten über\neine abgeschlossene Straftat eingesetzt werden und\nPolizeibeamte diese Befragung mithören oder mithören lassen, so daß diese Befragung in ihrem Gewicht für die Beweisgewinnung einer Beschuldigtenvernehmung durch die Ermittlungsbehörden gleichkommt. In solchen Fällen ist die Freiheit des Beschuldigten, selbst darüber zu befinden, ob er an\nder Aufklärung des Sachverhalts mitwirken will\noder nicht, nicht mehr gewährleistet, weil der Beschuldigte wegen der Art des Vorgehens der Ermittlungsbehörden diese Entscheidung gar nicht treffen\n\nkann.\n\nEine gesetzliche Grundlage für ein derartiges Vorgehen, das im Ergebnis einer Beschuldigtenvernehmung gleichkommt, fehlt. Das OrgKG hat lediglich\nfür Teilbereiche den Einsatz verdeckt ermittelnder\nBeamter des Polizeidienstes geregelt\n\n(SS 110a ff. StPO). Den Materialien zum OrgKG (BT-Drucks. 12/989 S. 41) kann nichts für oder gegen\neine Verwertbarkeit von Erkenntnissen von V-Leuten\nbei Einsätzen der vorliegenden Art entnommen werden. Dort heißt es nur, daß aus der gesetzlichen\nRegelung über den Einsatz verdeckter Ermittler\n\n- 22 -\n\nnicht geschlossen werden könne und dürfe, \"daß die\nHeranziehung von Zeugen (Informanten, V-Personen)\nin Zukunft unzulässig sei\". Daß solche Personen\nZeugen sind und daß ihre Erkenntnisse in vielfältiger Weise auch verwertet werden können, wird\nnicht in Zweifel gezogen. So bestehen keine Bedenken dagegen, die Erkenntnisse von V-Leuten als Ermittlungsansatz zu verwerten, wenn es um Verbrechensvorbeugung oder darum geht, kriminelles Umfeld auszuleuchten, wenn der V-Mann Hinweise und\nTips gibt oder wenn er über aus eigenem Antrieb\nerlangtes Wissen berichtet, mag sich solches auch\nwiederholen und mag der V-Mann auch dafür bezahlt\n\nwerden.\n\nSolange eine gesetzliche Grundlage fehlt, verbieten es aber die Wertentscheidung der Verfassung\nfür ein Schweigerecht des Beschuldigten gegenüber\nErmittlungsbehörden und die gesetzliche Absicherung dieses Schweigerechts durch 88 136 Abs. i\nSatz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO, daß Erkenntnisse\nim Zeugenbeweis verwertet werden, die dadurch erlangt wurden, daß auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde eine Privatperson die gezielte Befragung des Beschuldigten durch eine V-Person über\neine abgeschlossene Straftat mitgehört hat. Dies\ngilt jedenfalls dann, wenn der V-Mann, wie hier,\nstraff geführt und überwacht unmittelbar auf Weisung der Ermittlungsbehörden handelt. Die Polizei\nbedient sich hier einer Privatperson, durch die\nsie den Beschuldigten \"aushorcht\" (vgl. BGHSt 33,\n217, 224); sie handelt in Wahrheit selbst.\n\n- 23 -\n\n- 23 -\n\nDer erkennende Senat teilt nicht die Auffassung\ndes 2. Strafsenats, daß das Schweigerecht des Beschuldigten durch das heimliche Vorgehen nicht berührt werde, weil der Verdächtige über die Freiwilligkeit seiner Äußerungen gegenüber einer Privatperson nicht im Zweifel sein könne (BGHSt 39,\n335, 347; ebenso für die Äußerung von Zeugen gegenüber V-Leuten BGHSt 40, 211, 215). Entscheidend\nist, ob der Beschuldigte von seinem ihm durch die\nVerfassung garantierten Recht, gegenüber Ermittlungsbehörden zu einem strafrechtlichen Vorwurf\nschweigen zu dürfen, Gebrauch machen kann oder\nnicht. Bei einer gezielten, polizeilich veranlaßten und überwachten Befragung durch einen V-Mann\nbesteht diese Möglichkeit nicht. Hinzu kommt, daß\ndie Anhörung eines Beschuldigten durch eine von\nder Polizei eingesetzte V-Person sich wesentlich\nvon einem schlichten Privatgespräch unterscheidet.\nDie V-Person kann von den Ermittlungsbehörden mit\n. Informationen ausgestattet werden, die das gezielte Aushorchen des Beschuldigten ermöglichen oder\nfördern. Die V-Person kann in die Lage versetzt\nwerden, wie in einer Vernehmung gleichsam Vorhalte\nzu machen und durch ihre Kenntnis von Einzelheiten\ndas Gespräch in bestimmte Richtungen zu treiben,\nDiese ermittlungstaktischen Möglichkeiten prägen\ndas Gesamtbild der heimlichen Anhörung und verbieten eine lediglich subjektive Betrachtung, die allein darauf abstellt, ob der Beschuldigte selbst\nsich in einer Vernehmungssituation sieht.\n\nKäme es im übrigen ausschließlich auf die Sicht\ndes Betroffenen an, nämlich darauf, ob dieser eine\nVernehmungssituation annimmt oder aber, ob er der\nMeinung ist, sich gegenüber einer Privatperson zum\nTatvorwurf zu äußern und deshalb an die Freiwilligkeit seiner Äußerungen glaubt, stünde es jedem\nPolizeibeamten ohne Folgen für die Verwertbarkeit\nder so erlangten Erkenntnisse frei, entweder eine\nförmliche Vernehmung unter Einhaltung der für eine\nsolche Vernehmung durch SS 163a, 136 StPO vorgesehenen Belehrungspflichten durchzuführen oder, ohne\nan solche Pflichten gebunden zu sein, den Beschuldigten als Privatmann auszuhorchen.\n\ncc) Der Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich der in einer vernehmungsähnlichen Situation heimlich gewonnenen Angaben des Beschuldigten\nläßt sich nicht entgegenhalten, daß diese Auffassung die Heranziehung von V-Leuten und Informanten\n\nsinnlos mache.\n\nDie ursprünglichen Angaben des V-Mannes waren ohne\nweiteres verwertbar. Sie hätten Anlaß zu weiteren\nErmittlungsmaßnahmen sein können, Der Senat verweist nur auf die Möglichkeit einer Überwachung\ndes Fernmeldeverkehrs nach § 100a StPO (vgl.\n\nBCHSt 33, 217, 223) und einer Abhörmaßnahme nach\n\n§ 100c StPO. Freilich sind gerade diese Eingriffe\nan enge materielle und formelle Voraussetzungen\n\ngebunden.\n\nDie hier vertretene Auffassung steht auch dem Einsatz von Lockspitzeln grundsätzlich nicht entgegen\n(vgl. dazu aber Fischer/Maul NStZ 1992, 7).\n\n- 25 -\n\nDas in Fällen der vorliegenden Art anzunehmende\nVerwertungsverbot betrifft nur den Inhalt des auf\nVeranlassung der Ermittlungsbehörden geführten\nvernehmungsähnlichen Gespräches selbst. Die so gewonnenen Erkenntnisse können dagegen, wie bei anderen Verwertungsverboten auch (vgl. BGHSt 27,\n355, 358; 32, 68, 71) Anhaltspunkte für weitere\nErmittlungen bieten. Sie können auch Anlaß für\nZwangsmaßnahmen sein (s. dazu Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 152 Rdn. 26). Die im Wege\ndieser weiteren Ermittlungen gesammelten Beweismittel unterlägen (sofern sie im übrigen rechtmä-Big erlangt sind) keiner Verwertungsbeschränkung.\nEine Fernwirkung kommt hier - wie auch sonst -\nnicht in Betracht (vgl. dazu BGHSt 27, 355; 29,\n244). Damit können die durch den Einsatz von V-Leuten gewonnenen Erkenntnisse zur Erlangung zulässiger Beweismittel mit hohem Beweiswert führen,\nwährend den Bekundungen von V-Personen im übrigen\nregelmäßig.ein deutlich verminderter Beweiswert\nzukommt (vgl. etwa Senat StV 1994, 638 = BGHR StPO\n8 261 Zeuge 17 m.w.N.; BVerfG - Kammer - StV 1995,\n561).\n\nDas Strafprozeßrecht kennt auch sonst Verwertungsverbote für Ermittlungsergebnisse, die durch an\nsich zulässige Ermittlungsmethoden gewonnen wurden. Hingewiesen sei nur auf die von der Rechtsprechung zu § 100a StPO entwickelten Verwertungsverbote (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n42. Aufl. S 100a Rdn. 18 ff.), auf das aus\n\n§§ 252 StPO entnommene Verwertungsverbot und auf\ndie neueren gesetzlichen Regelungen in SS 98b\nAbs. 3 Satz 2, 100b Abs. 5, 100d Abs. 2 und\n110e StPo.\n\ndd) Der Senat braucht zu der in der Literatur\nstrittigen Sonderfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen von verdeckten Ermittlern durch die\nBefragung Beschuldigter in zulässiger (weil durch\ndie SS 110a ff. StPO gedeckter) Weise erlangte Erkenntnis verwertet werden können, keine Stellung\nzu nehmen (vgl. einerseits Nack in KK StPO\n\n3. Aufl. § 110c Rdn. 7 £.; andererseits Kleinknecht/Meyer-Goßner 42. Aufl. 8 110c Rdn. 2, aber\nauch § 252 Rdn. 8°'zu der Entscheidung BGHSt 40,\n211). Hier handelte es sich nicht um einen verdeckten Ermittler, sondern um die Gesprächsführung\neiner Person, die von den Strafverfolgungsbehörden\nveranlaßt worden ist, ein mitgehörtes Ferngespräch\nmit dem Beschuldigten zu führen.\n\nc) Allerdings steht nicht fest, ob und wie der\nVerteidiger der Verwertung der Aussage des Zeugen\nF. in der Hauptverhandlung widersprochen hat. Ohne\neinen solchen Widerspruch bestünde kein Verwertungsverbot. Insoweit müssen für die Umgehung einer Belehrung dieselben Grundsätze gelten wie für\ndas Unterlassen einer Belehrung (s. dazu BGHSt 38,\n214, 226). Gleichwohl bejaht der Senat hier ein\nVerwertungsverbot, weil die Rechtslage seither ungeklärt war. Zwar hat der Bundesgerichtshof bei\nzwei vergleichbaren Sachverhalten (unterbliebene\nBeschuldigtenbelehrung und Unfähigkeit des Beschuldigten, die Belehrung zu verstehen, BGHSt 38,\n\nAB\n\n- 27 -\n\n214 und BGHSt 39, 349) einen Einwand des Betroffenen gegen die Verwertung seiner Angaben verlangt.\nDabei handelte es sich jedoch um die Verwertung\nvon Vernehmungen im förmlichen Sinne. Eine solche\nlag hier nicht vor. Bei dieser Sachlage kann hier\nfür frühere Fälle das Verwertungsverbot nicht von\ndem nunmehr geforderten Einwand abhängig gemacht\nwerden (vgl. OLG Celle NJW 1992, 545).\n\nIII.\n\nAn einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich\nder Senat durch Entscheidungen anderer Strafsenate\nnicht gehindert. Er legt die Sache aber dem Großen\nSenat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 4 GVG mit\nder aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Frage vor, weil er der aufgeworfenen Rechtsfrage\ngrundsätzliche Bedeutung beimißt und eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen für\nerforderlich hält.\n\n1. Der Senat hat mit Beschluß vom 22. März 1995\ngemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim 2. Strafsenat\nangefragt, ob an der entgegenstehenden Entscheidung BGHSt 39, 335 ff. festgehalten wird. Er hat\nferner vorsorglich beim 1., 3. und 4. Strafsenat\nangefragt, ob Rechtsprechung dieser Senate der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht.\n\na) Die Senate haben wie folgt geantwortet: Der\n\n2. Strafsenat hält an seiner in BGHSt 39, 335 vertretenen Auffassung fest. Der 1. Strafsenat sieht\nin der im Anfragebeschluß dargelegten Rechtsauffassung einen Widerspruch zu seinen Erwägungen in\n\n- 28 -\n\n- 28 - BE\n\nder Sache BGHSt 40, 211, der 3. Strafsenat einen\nsolchen zu seinen Erwägungen in der Sache\n\nBGHSt 41, 42 = NStZ 1995, 513. Der 4. Strafsenat\nsieht keinen Widerspruch zu Entscheidungen des Senats. Er verweist in der Sache auf seine Entscheidung BGHSt 40, 66, 71 und bezweifelt die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach S§ 132\n\nAbs. 3 GVG.\n\nb) Der Senat könnte in der Sache selbst entscheiden, ohne tragenden Rechtsauffassungen in Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs zu widersprechen.\n\naa) Dies gilt zunächst für die vom äußeren Sachverhalt her mit dem vorliegenden Fall am ehesten\nvergleichbare Entscheidung BGHSt 39, 335. Indes\nwar dort, worauf der Senat in seinem Anfragebeschluß bereits hingewiesen hat, das Tatgeschehen,\neine Erpressung, noch nicht abgeschlossen, als der\nV-Mann eingesetzt wurde. Fälle dieser Art, in denen die Ermittlungsbehörden zugleich präventiv tätig werden, unterliegen einer anderen Beurteilung\n(BGHSt 34, 362, 363). Daß der 2. Strafsenat seine\nBegründung nicht auf diesen präventiven Aspekt gestützt hat, begründet keine Abweichung in einer\nRechtsfrage. Nur der entschiedene Fall bestimmt\ndie Tragweite des Urteils für künftige Fälle\n(BGHSt 34, 68, 76 m.N.). Deshalb läge eine Divergenz nur vor, wenn \"bei Zugrundelegung der jetzt\nbeabsichtigten Entscheidung die frühere Entscheidung nicht so hätte ergehen können, und wenn bei\nZugrundelegung der früheren Auslegung die jetzt in\n\n- 29 -\n\n- 29 -\n\nAussicht genommene Entscheidung nicht so ergehen\nkann\" (K. Schäfer/M. Harms in Löwe/Rosenberg,\nStPO, 24. Aufl. § 132 GVG Rdn. 5). Dies ist nicht\nder Fall.\n\nbb) Es besteht auch kein Widerspruch zu der Entscheidung BGHSt 40, 211 des 1. Strafsenats. Zwar\nist auch Grundlage jener Entscheidung die Rechtsauffassung, daß ein V-Mann durch Ermittlungsbehörden gezielt zur Befragung von Personen eingesetzt\nwerden dürfe. Indes wurde in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt eine Zeugin befragt, die später von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach S 52 StPO Gebrauch machte, so daß sich\nbei der Vernehmung des V-Manns in der Hauptverhandlung die Frage eines Verwertungsverbots nach\n\n§§ 252 StPO stellte. Das Zeugnisverweigerungsrecht,\nvon dem die Zeugin zum Zeitpunkt des Einsatzes des\nV-Mannes bei Vernehmungen noch keinen Gebrauch gemacht hatte, schützt, anders als das Schweigerecht\ndes S 136 StPO, den Zeugen vor dem Konflikt, entweder den Angehörigen zu belasten oder als Zeuge\ndie Unwahrheit zu sagen (BGHSt 40, 211, 214). Ein\nsolcher Konflikt ist bei der Befragung durch einen\nV-Mann nicht denkbar.\n\ncc) Die Entscheidung des 3. Strafsenats in\n\nBGHSt 41, 42 steht ebenfalls nicht entgegen. Dort\nging es um den Einsatz von V-Leuten, die im Auftrag der Polizei als Rauschgiftkäufer auftraten.\nDer Angeklagte wurde bei der Übergabe der zweiten\n\n- 30 -\n\nRauschgiftlieferung verhaftet. Bei dieser Sachlage\n\"ist ausgeschlossen, daß die V-Leute den Angeklagten in einer Weise über abgeschlossene Straftaten\nbefragt haben, wie dies hier der Fall war.\n\n2. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 132\nAbs. 4 GVG hält der erkennende Senat aufgrund folgender Überlegungen für gegeben:\n\na) Der Einsatz von V-Leuten ist in der täglichen\nPraxis der Ermittlungsbehörden, insbesondere zur\nBekämpfung des Rauschgifthandels und anderer Formen schwerer Kriminalität, nicht selten. Er wird\nvon der Rechtsprechung zur Verfolgung dieser Kriminalität für erforderlich gehalten und begegnet\nauch grundsätzlich keinen Bedenken. Zu dem durch\nden vorliegenden Fall aufgeworfenen Teilaspekt der\nVerwertbarkeit von Erkenntnissen von V-Leuten vertreten indes die Senate des Bundesgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen. Der 1., 2. und\n\n3. Strafsenat haben im Anfrageverfahren mitgeteilt, daß sie den vorliegenden Fall anders entscheiden würden, als der erkennende Senat. Es besteht daher wegen der engen Voraussetzungen für\neine Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG die .\nGefahr, daß die Strafsenate für nur schwer unterscheidbare Teilbereiche beim Einsatz von V-Leuten\nunterschiedliche Auffassungen zur Verwertbarkeit\nbei Sachverhalten der vorliegenden Art vertreten.\nDies würde die Einheitlichkeit der Rechtsprechung\nzu einer für die Praxis bedeutsamen Rechtsfrage\n\ngefährden.\n\n- 31 -\n\nbp) Hinzu kommt folgendes:\n\nDie Rechtsprechung hat dem vorliegenden Sachverhalt ähnliche Fallkonstellationen bis zur Entscheidung BGHSt 38, 214 ausschließlich unter dem\nGesichtspunkt unzulässiger Täuschung oder unzulässigen Zwanges nach S 136a StPO erörtert. Es bedarf\nder grundsätzlichen Klärung, ob und inwieweit das\nin der genannten Entscheidung entwickelte Verwertungsverbot auch bei Sachverhalten der vorliegenden Art Anwendung finden kann.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-20/5-str-680-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-20/5-str-680-94","retrieved":"2026-08-21 23:23:03.630506+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-12-20/5-str-680-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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