{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-12-20","aktenzeichen":"2 StR 460/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 460/95\n\nTaniakut vom\n\n20. Dezember 1995\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nGiovanni Hernan C EEE 7 4A„V EEE A . im der\n\nBundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am\n@. GM 1971 in AU (Ko), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nGollwitzer\nAthing\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB bei der\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretärin ER\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai\n1995 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nauf eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten\nRevision, mit der er sich im wesentlichen gegen den Strafausspruch wendet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen transportierte der - geständige - Angeklagte als Rauschgiftkurier bei einem Flug\nvon Bogota nach Frankfurt, der ihn weiter nach Faro führen\nsollte, über 2 kg Kokaingemisch. Das Rauschgift war im doppelten Boden und Deckel eines Hartschalenkoffers versteckt.\nDiesen Koffer hatte nach den nicht widerlegten Angaben des\nAngeklagten sein Auftraggeber in Kolumbien gepackt und für\nihn als Reisegepäck aufgegeben.\n\nDie Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach\n§ 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. S 49 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil die\nAngaben des Angeklagten nicht zu einer weiteren Tataufklärung beigetragen haben. Mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge beanstandet die Revision ohne Erfolg, daß die\nStrafkammer einem Hinweis des Angeklagten auf eine einem\nmöglichen Abnehmer zuzuordnende Telefonnummer in Madrid\nnicht nachgegangen ist und einen Antrag auf Unterbrechung\nder Hauptverhandlung zur Durchführung weiterer Ermittlungen\nabgelehnt hat. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendung des S 31 Nr. 1 BtMG voraus, daß ein Aufklärungserfolg eingetreten ist (BGHSt 31, 163, 166 ff). Der Tatrichter ist nicht gehalten, den Angaben des Angeklagten nachzugehen, um einen Aufklärungserfolg erst herbeizuführen. Er\nbraucht auch nicht abzuwarten, bis andere Stellen entsprechende Ermittlungen durchgeführt haben (Beschl. v. 3. Februar 1993 - 5 StR 20/93 = NStZ 1993, 242; Urt. des Senats\nv. 31. August 1983 - 2 StR 300/83 = NStZ 1984, 28).\n\nSein schon vor der Polizei abgelegtes Geständnis hat\ndie Strafkammer dem Angeklagten zugute gehalten. Daß der\nWert dieses Geständnisses dadurch relativiert war, weil\nweiteres Leugnen angesichts der erdrückenden Beweislage eine wenig aussichtsreiche Verteidigung gewesen wäre, durfte\ndie Strafkammer berücksichtigen (Gribbohm in LK 11. Aufl.\n\nS 46 Rdn. 208; BGHR S 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 3).\n\nEin Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer zwar strafmildernd angeführt hat, daß der Angeklagte\nnur von einer Rauschgiftmenge von 700 g bis 800 g ausgegangen ist, ihm aber die \"objektive Gefährlichkeit der ohne\n\nÜberprüfung des Kofferinhalts transportierten großen Menge\nvon 2.163,9 g\" zur Last gelegt hat. Allerdings kann die\nRauschgiftmenge nur dann als tatschulderhöhend gewertet\nwerden, wenn den Täter insoweit jedenfalls der Vorwurf der\nFahrlässigkeit trifft (Urt. des Senats vom 6. September\n1995 - 2 StR 310/95). Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß ihm\ndie Menge des zu transportierenden Rauschgifts mit 700 bis\n800 g angegeben worden sei, für ihn das Gewicht aber keine\nweitere Bedeutung gehabt habe. Ersichtlich hat die Strafkammer daraus den Schluß gezogen, daß der Angeklagte auch\neine in dem Koffer verborgene größere Rauschgiftmenge für\nmöglich gehalten und für diesen Fall in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer\ndie Einlassung des Angeklagten insgesamt als lediglich\nnicht widerlegt erachtet hat. Die Ausführungen sind in ihrer Gesamtheit dahin zu verstehen, daß bei der Strafkammer\nkeine Zweifel an diesem Teil der Einlassung bestanden haben. Die Würdigung dieser Einlassung ist angesichts der bei\nKurierfahrten dieser Art regelmäßig anzutreffenden Fallgestaltungen auch nicht fernliegend, bei denen der Kurier den\nAuftraggeber nur flüchtig kennt und wenig Einfluß- und Kontrollmöglichkeiten auf die zu transportierende Rauschgift-\n\nmenge hat.\n\nAuch im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf\ndie Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nAthing Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-20/2-str-460-95","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-20/2-str-460-95","retrieved":"2026-08-21 23:23:02.570611+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-12-20/2-str-460-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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