{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-11-16","aktenzeichen":"4 StR 643/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 643/95\n\nvom\n\n16. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf KO zus DW Seboren an I] 1946 in\n\nwegen Vergewaltigung\n\n07\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n16. November 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n17. März 1995 im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts Schwerin zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und drei Monaten verurteilt, wobei es für die Tat vom\nOktober 1991 (Fall II. 1. der Urteilsgründe) auf eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und für die Tat\nvom 5. Oktober 1992 (Fall II. 2. der Urteilsgründe) auf eine\nsolche von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum\nStrafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht gerügt wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\n3. Die Sachbeschwerde führt jedoch zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht für den Fall\nII. 1. der Urteilsgründe einen minder schweren Fall der Vergewaltigung verneint, hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHR StGB vor § 1 minder\nschwerer Fall, Gesamtwürdiung, fehlerfreie 1 und Gesamtwürdigung 6, 7). Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb, wie\ndie Strafkammer auch erkannt hat, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in\n\nBetracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl.\nBGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; NStZ 1982, 246; StV\n1988, 248, 249).\n\nEine solche Gesamtwürdigung enthält das angefochtene\nUrteil jedoch nicht. Die Strafkammer stellt lediglich darauf\nab, daß Frau KB SD den Angeklagten nicht zur Tat gereizt und dieser keine \"echte Liebesbeziehung\" angestrebt\nhat. Sie berücksichtigt weder, daß die Tat schon lange zurückliegt, noch, daß diese für das Opfer keine andauernden\nFolgen hatte. Vor allem aber geht die Strafkammer fehlerhaft\ndavon aus, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr durch\n\"eine erhebliche und lang andauernde Gewaltanwendung\" erzwungen habe. Diese Wertung findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze; denn danach erschöpfte sich die Gewaltanwendung darin, daß der Angeklagte Frau KB: DB umarmte,\nsie in einen Bungalow und dort in ein Schlafzimmer drängte,\nsie auf ein Bett stieß und sich auf sie warf. Diese gegen\nden Körper des Opfers gerichtete Einwirkung reicht zwar zur\nTatbestandsverwirklichung noch aus, da Gewaltanwendung im\nSinne des § 177 Abs. 1 StGB nicht unbedingt einen größeren\nKraftaufwand erfordert (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 4\nm.w.N,; senatsurteil vom 28. Februar 1991 - 4 StR 553/90);\nsie liegt jedoch eher an der unteren Grenze.\n\nDer Senat hebt die Einzelstrafe im Fall II. 2 der Urteilsgründe ebenfalls auf, denn es läßt sich nicht ausschließen, daß diese Strafe von der im Fall II. 1. verhängten Einzelstrafe beeinflußt ist.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe, deren Begründung ohnehin nicht den Anforderungen\ngem. § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB entspricht (vgl. BGHSt 24, 268,\n269; Senatsbeschluß vom 10. März 1994 - 4 StR 644/93 = BGHR\nStGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7), die Grundlage.\n\n4. Der Senat macht von der Möglichkeit des 5 354 Abs. 2\nSatz 1 2, Alternative StPo Gebrauch und verweist die Sache\nan das Landgericht Schwerin zurück.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\nKuffer Solin-Stojanovic","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-16/4-str-643-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-16/4-str-643-95","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.452614+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-11-16/4-str-643-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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