{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-11-10","aktenzeichen":"2 StR 551/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 551/95\n\nTÜeN vom\n10. November 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAleri H me aus Schiie-Hiei. seboren am\n“ a 1972 in ED “SEE. zur Zeit im Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n10, November 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 6. Juli 1995 im\nStrafausspruch aufgehoben; in diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mcnaten verurteilt und außerdem Maßregeln angeordnet.\n\nSeine hiergegen gerichtete Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, ist offensichtlich unbegründet {8 349 Abs. 2 StPO), soweit sie dem\nSchuldspruch und Jem Maßregelausspruch gilt.\n\nDagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung\nnicht stand. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Frage,\nob ein minder schwerer Fali vorliegt (5 259 Abs. 2 StGB),\n\nzu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß \"bei der Tat\neine Schußwaffe benutzt worden ist, die bei dem Zeugen B.\ngroße Angst verursacht hat\". Dies verstößt gegen § 46\n\nAbs, 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung nicht\nberücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB 5 46 Abs. 3 Raub\n2). Die \"Schußwaffe” ist das im Tatbestand des S 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB genannte Tatmittel; ihr Einsatz als Drohmittei\ngehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung,\ndaß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH, Beschl. v. 29. März 1990 - 4 StR\n67/90); gleiches gilt auch für die durch Benutzung der\nSchußwaffe beim Opfer hervorgerufene Todesangst (BGHR StGB\nS 46 Abs. 3 Raub 3; BGH, Beschl. v. 12. März 1991 - 5 StR\n51/91).\n\nDaß der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht,\nist nicht auszuschließen. Zwar mag die Verneinung eines\nminder schweren Falles auch ohnedies nahegelegen haben;\ndoch hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren\nSinne ausdrücklich alle bei der Strafrahmenwahl genannten\nUmstände \"erneut umfassend berücksichtigt\". Dies nötigt zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Dagegen bleiben die zugehö-\n\nrigen Feststellungen, da der beanstandete Rechtsfehler lediglich deren Wertung betrifft, bestehen.\n\nNiemöller Theune Gollwitzer\n\nAthing Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-10/2-str-551-95","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-10/2-str-551-95","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.152035+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-11-10/2-str-551-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1995-11-10","dockets":["2 StR 551/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.11.1995 – 2 StR 551/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-10/2-str-551-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 6. Juli 1995 im\nStrafausspruch aufgehoben; in diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:01.152035+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}