{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-09-21","aktenzeichen":"5 StR 366/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"en\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n'5_StR 366/95\n\nURTEIL\nvom 21. September 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nKlaus C En :.: vo.\ngeboren am EEE 1950 ir vo,\n\nwegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen\nStoffen |\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. September 1995, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte |\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht nn )\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt I)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil der Großen Strafkammer bei\ndem Amtsgericht Bremerhaven vom 23. Dezember 1994 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Jedoch werden die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten dieses\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts Bremen zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAR\n\nGründe\n\nDie Große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven hat den Angeklagten wegen unterlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nverurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.\n\nGegen den verurteilenden Teil der Entscheidung\nrichten sich die Revision der Staatsanwaltschaft,\nmit der die Nichtanwendung von § 311 StGB gerügt\nwird, und die Revision des Angeklagten.\n\n1. Nach den Feststellungen der Kammer fertigte der\nAngeklagte einen Sprengkörper, indem er ein \"mit\nBoden und Deckel versehenes, an den Kariten verschweißtes, außen mit rotbrauner Farbe angestrichenes Vierkantrohr aus Baustahlblech mit einer\nWandungsstärke von ca. 3,95 mm und. Außenmaßen von\nca. 245 mm Länge und jeweils ca. 80 mm Breite mit\nexplosionsfähigen Stoffen, unter anderem Chlorat\nsowie Bestandteilen von gewerblicher und militärischer Leuchtmunition, verfüllte\" (UA S. 8). Diesen\nSprengkörper grub der Angeklagte auf dem Gelände\neines Sportvereins \"schräg rechts vom Eingangstor\nin einer Entfernung von etwa sechs Meter vom rechten Torpfosten entfernt und etwa einen Meter neben\neinem dort aufgestellten Stromverteilerkasten aus\nKunststoff schräg in das Erdreich\" ein (UA S. 9)\nund verband die am Sprengkörper angebrachte, auf\nZug reagierende Zündvorrichtung mit einem acht Meter langen Stahldraht dergestalt und mit dem Ziel,\n\ndaß dann, wenn bei feststehendem linken Torflügel\nder rechte Torflügel nach innen aufgedrückt würde,\nZug auf die Zündeinrichtung ausgeübt und der Zünder ausgelöst würde. Der Anggeklagte erwartete,\ndaß der Sprengkörper explodieren würde, sobald eine Person das Eingangstor öffnete. Er rechnete mit\neiner heftigen Explosion, erwartete aber auf Grund\nseiner während des Wehrdienstes gesammelten Erfahrungen und seiner sonstigen Kenntnisse, daß sich\ndie Sprengwirkung wegen des schrägen Eingrabens\ndes Sprengkörpers hauptsächlich in die vom Eingangstor abgewandte Richtung auf freies Gelände\nhin entfalten würde. Dabei nahm der Angeklagte\nzwar an, daß der nahe dem eingegrabenen Sprengkörper aufgestellte Zählerkasten durch die Explosion\nzerstört würde, er erwartete jedoch nicht, daß\nPersonen durch die Explosion zu Schaden kommen\nwürden. Das zweiflügelige Tor zu dem im Bereich\nkleingärtnerischer und landwirtschaftlich genutzter Flächen liegenden Gelände des Sportvereins war\newa vier Meter breit und zwei Meter hoch. Die Torflügel bestanden \"jeweils aus einem Stahlrahmen,\nin den ein festes Stahldrahtgeflecht eingeschweißt\" war. Der linke Torflügel war so zu verriegeln, daß er nur geöffnet werden konnte, wenn\nzuvor der rechte Torflügel geöffnet wurde. Dieser\nwiederum war mit einem Überfallriegel vor dem linken Torflügel verschlossen, der mit einem Vorhängeschloß gesichert war. Neben dem Tor befand sich\nin beiden Richtungen ein Maschendrahtzaun, der\nnach einigen Metern endete. An zwei Seiten war das\nGelände sodann \"durch teilweise bewachsene etwa\neineinhalb Meter breite Gräben abgetrennt\". An den\nbeiden anderen Seiten war. das Gelände \"von den an-\n\ngrenzenden als Weiden genutzten Grundstücken durch\nStacheldrahtzäune abgegrenzt\" (UA S. 8). Als der\nPlatzwart an dem Sportgelände ankam, schloß er, um\ndas Tor zu Öffnen, das Vorhängeschloß auf und öffnete den Überfall. Sodann drückte er den rechten\nTorflügel etwa einen halben Meter weit auf, um\ndurch die dadurch entstandene Lücke den an der Innenseite des linken Torflügels befindlichen Riegel\nanzuheben und so beide Torflügel öffnen zu können,\nDurch das Aufdrücken des rechten Torflügels wurde\nplangemäß der Sprengkörper zur Explosion gebracht.\n\"Durch die Explosion wurden Erdreich und Steine in\ndie Luft geschleudert, so daß an der Explosionsstelle ein Krater von etwa 110 cm Länge und 90 cm\nBreite sowie einer Tiefe bis zu 45 cm entstand.\nInfolge des Explosionsdrucks wurde von dem nahe\ndes Explosionsortes aufgestellten Zählerkasten,\nder keinen bedeutenden Wert hatte, die vordere\nHälfte äbgerissen. Die aus Baustahl bestehende\nHülle des Sprengkörpers platzte infolge der Explosion in den Schweißnähten auf, auch die Metallteile wurden durch den Druck durch die Luft geschleudert\" (UA S. 10). Zwei Metallteile flogen aufgrund\nder Explosion bis zu 12 Meter weit auf Ööffentliches Straßenland außerhalb des Vereinsgeländes,\nein Metallteil flog innerhalb des Geländes etwa\n35 Meter weit (UA S. 11). |\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, wendet sich\nmit der Sachrüge gegen die Nichtanwendung von\n\nSs 311 StGB. Sie hat im Ergebnis Erfolg.\n\nPi ER une\"\n\na) S 311 Abs. 1 StGB setzt u. a. voraus, daß durch\ndie Explosion Leib oder Leben eines anderen gefährdet wird. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Ob eine Gefahr konkret ist, entscheidet sich danach, ob sie im Einzelfall naheliegt (BGHSt 18, 271, 272; 19, 263, 268; 22, 341,\n343, 344; 26, 176, 179).\n\nb) Die Wertung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden, soweit es eine konkrete Gefahr verneint.\nDer Platzwart war durch die Explosion nicht gefährdet; andere Personen waren im Augenblick der\nExplosion nicht anwesend. Rechtsfehlerfrei hat es\ndas Landgericht daher abgelehnt, den Angeklagten\nwegen eines Vollendeten Verbrechens nach § 311\nAbs. 1 StGB zu verurteilen.\n\nc) Das Landgericht hat sich zwar mit dem Vorsatz\ndes Angeklagten auseinandergesetzt (UA S. 9, 39),\naber nicht geprüft, ob sich der Angeklagte des\nversuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion strafbar gemacht haben könnte. Eine solche\nPrüfung lag hier nahe. Nach den Feststellungen\nsind Teile des Sprengkörpers auf öffentliches\nStraßenland geflogen, wo sich zumindest zeitnah\nauch eine andere Person aufgehalten hat. Der Tatriehter hat sich nicht damit auseinandergesetzt,\nob der Angeklagte erkannt hat, daß die Explosion\nnicht vollständig beherrschbar war und daß die Anwesenheit anderer Personen zum Zeitpunkt der Explosion in deren Wirkungsbereich nahelag. Der Angeklagte hätte mit bedingtem Vorsatz gehandelt,\nwenn er sich in solcher Kenntnis zum Handeln entschlossen hätte.\n\nET\n\nd) Danach ist das Urteil mit den Feststellungen\naufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehenbleiben, da sie von dem\nRechtsfehler nicht beeinflußt sind.\n\n3. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Er-\n£folg.\n\na) Hinsichtlich der Verfahrensrüge, die Strafkammer habe S 244 Abs. 2 bis 4 StPO durch die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens verletzt, bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit, da die Revisionsbegründung den Beweisamtrag unzutreffend,\nnämlich um mehrere Textstellen erweitert, mitteilt. In jedem Fall ist die Rüge unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat die Beweisbehauptung, die auf\neinem Klebeband und auf einem der vier Bombensplitter aufgefundenen PVC-Teilchen seien nicht insoweit identische, als es sich um dieselbe Art von\nPVC handele, als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos erachtet, und zwar im\nHinblick auf die weiteren, an dem Klebeband und an\n. den Bombenteilen übereinstimmend gefundenen, zur\nBombenherstellung geeigneten Partikel (Holzkohle,\nAluminium, Aluminium-Magnesium-Legierung, Strontium und Chlorat). Sie hat dazu ausgeführt, daß\nselbst bei unterschiedlichem PVC der Schluß \"nicht\nzwingend\" sei, daß ein Zusammenhang zwischen dem\nKlebeband, das eine Fingerspur des Angeklagten\naufgewiesen hatte, und den Bombenteilen nicht bestehe.\n\nDem entnimmt der Senat, daß der Tatrichter den\nSchluß von der behaupteten Tatsache, das PVc sei\nvon unterschiedlicher Art, auf den unmittelbar erheblichen Umstand, es habe keinen Kontakt zwischen\nden Bombenteilen und dem eine Fingerspur des Angeklagten aufweisenden Klebeband gegeben, aus tatsächlichen Gründen nicht ziehen wollte. Dies ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHR,\nStPO 5 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14). |\nDie Kammer stellt nicht fest, daß die an beiden\nTeilen gefundenen \"Spuren von unverarbeitetem Suspensions-Polyvenylchlorid (S-PVC) in Form von wei-Ben Partikeln\" (UA S. 12) und die \"weiße(n) Partikel aus unverarbeitetem S-Ppvc\" (UA S. 13) Teile\nderselben Ausgangsmenge (in den Worten des Beweisamtrags: dieselbe Art von PVC) sind. Die Überzeugung von dem unmittelbaren Kontakt des Klebebandes\nmit dem Sprengkörper gewinnt die Kammer zum einen\naus den dem Klebeband anhaftenden Farbpartikeln,\ndie mit der Rostschutzbeschichtung der Bombenteile\nmaterialgleich sind, zum anderen aus den. Anhaftungen des in den Sprengkörper eingefüllten Explosivstoffes, wie sie auch an \"den Stahlblechteilen des\nSprengkörpers nachgewiesen sind\" (UA S. 29). Damit\nist ausgeschlossen, daß die Kammer hierbei auf das\nallein an einem Teil nachgewiesene S-PVC abgehoben\nhat.\n\nb) Auch die weitere Verfahrensrüge, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 bis 4 StPo durch die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens verletzt, ist unbegründet.\n\n10\n\nIn dem Beweisamtrag war behauptet worden, die auf\ndem Klebeband und einem Bombensplitter gefundenen\nrotbraunen Farbpartikel seien \"zwar insoweit materialgleich, als es sich um die gleiche Art der\nFarbe handelt, nicht aber insoweit identisch, als\nes sich um die Farbe desselben Herstellers handelt. Beide Farbpartikel sind nicht gleichen Ursprungs\". Die Kammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, durch die bereits gehörten\nSachverständigen sei \"das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen\", |\n\nMit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag allerdings nicht abgelehnt werden: denn der Sachverständige Dr. Kubassek, dem die Kammer gefolgt ist\n(UA S. 27), hatte gerade dargelegt, daß es sich um\n\"materialgleiche\" Farbpartikel gehandelt habe, daß\nes sich bei rotbrauner Rostschutzfarbe aber \"um\nein Produkt handele, das teilweise in großen Mengen von verschiedenen Herstellern nach vergleichbaren Rezepturen hergestellt werde\" und sich \"aufgrund des infrarotspektroskopischen Untersuchungsergebnisses keine Zuordnung zu einem bestimmten\nHersteller vornehmen\" lasse (UA S. 25). Auf der\nAblehnung kann das Urteil indes nicht beruhen,\ndenn die Kammer ist im Urteil gerade nicht vom Gegenteil der Beweistatsache, sondern in Übereinstimmung mit dem in der Begründung des Beweisamtrags erwarteten Ergebnis davon ausgegangen, daß\nes sich bei der Rostschutzfarbe um ein Massenprodukt verschiedener Hersteller handelt.\n\n- 11 -\n\nc) Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Mit der Vermutung, die Strafverfolgungsbehörden hätten Beweismittel zu Lasten des\nAngeklagten manipuliert, hat sich die Strafkammer\nrechtsfehlerfrei auseinandergesetzt (UA S. 30 £.).\nDie Beanstandungen gegen die Vergleichsuntersuchung an den Bombenteilen und dem Klebeband gehen\nan der Feststellung (UA S. 25) vorbei, daß der\nSachverständige seinen Versuch gerade auf den Ausschluß von Verfälschungen durch den Explosionsvorgang ausgerichtet hatte. Entgegen dem Vortrag der\nRevision hat die Kammer festgestellt (UA S. 7),\ndaß der Angeklagte im Besitz u. a. einer größeren\nAnzahl von frei verkäuflichen Feuerwerkskörpern\nund damit von pyrotechnischen Gegenständen war,\ndie nach den Feststellungen zum Bau des Sprengkörpers verwendet worden sind, deren ausschließliche\n\nVerwendung die Revision im übrigen selbst an ande-\n\nrer Stelle vorträgt.\n\nd) Die gegen die Anwendung von 5 40 Abs. 1 Nr..4\nSprengG gerichtete sachlichrechtliche Beanstandung, die Verwendung lediglich eines pyrotechnischen Gegenstandes im Sinne von § 3 Abs. 2 SprengG\nsei nicht ausgeschlossen worden, ist unbegründet.\nAus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe\n(UA S. 39, 50 £.) ist zu entnehmen, daß die Kammer\nden unveränderten Einbau eines pyrotechnischen Gegenstandes in den Sprengkörper ausgeschlossen hat.\nMit der Entnahme der explosionsgefährlichen Stoffe\noder Stoffgemische aus pyrotechnischen Gegenständen verlieren diese ihre Bestimmung, Vergnügungsoder technischen Zwecken zu dienen.\n\n12\n\n- 12 -\n\ne) Die Erwägungen zur Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der teilweise einschlägigen Vorstrafen. Der\nTatrichter hat die Vorstrafen dahingehend relativiert, daß diese in der DDR verhängt worden sind\n(UA S. 57), und bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich auf die Belastungen durch die langen Haftzeiten im Strafvollzug der DDR abgehoben (UA Ss. 53). Ein Verstoß gegen die Grundsätze über die Berücksichtigung von\nVorstrafen aus der DDR bei der Strafzumessung\n(BGH, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 16, 18) liegt\nnicht vor.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Pfister","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-21/5-str-366-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-21/5-str-366-95","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.636573+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-09-21/5-str-366-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1995-09-21","dockets":["5 StR 366/95"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.09.1995 – 5 StR 366/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-21/5-str-366-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil der Großen Strafkammer bei\ndem Amtsgericht Bremerhaven vom 23. Dezember 1994 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Jedoch werden die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten dieses\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts Bremen zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/311","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"311","label":"§ 311 StGB","mentions":2},{"id":"SprengG 1976/3","law":"SprengG 1976","abbreviation":"SprengG 1976","ref":"3","label":"§ 3 SprengG 1976","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 1996, 132","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:00.636573+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}