{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-08-18","aktenzeichen":"2 StR 372/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 372/95\n\nvom\n\n18. August 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO am 18. August 1995 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 22. Februar 1995 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren\nTathergang, welche aufrechterhalten bleiben, aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit\nSachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung £förmlichen und sachlichen Rechts. Sein\n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist sich das\nRechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts legte der erheblich alkoholisierte Angeklagte am Morgen des 18. Juli\n1993 zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr in der im Keller des\nDreifamilienhauses seines Vaters gelegenen Waschküche ein\nFeuer. Dieses griff auf die Waschmaschine einer Mietpartei\nüber, vor und in der Waschmaschine gesammelte Wäsche verbrannte. Nach der Brandlegung legte sich der Angeklagte, der\nein eigenes Zimmer im Keller hatte, in der väterlichen Wohnung im Erdgeschoß schlafen. Das Feuer wurde gegen 4.30 Uhr\nentdeckt, Bei ungehindertem Fortbrennen hätte es zur Entzündung der hölzernen Decken und Wandverkleidung des Kellerflurs und durch die Bildung von bis zu 300 Grad heißen Heizgasen - trotz der zwischen dem Kellerflur und dem gemauerten\nTreppenhaus befindlichen Metalltür - auch der hölzernen Wohnungstüren kommen können.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zum Brandstiftervorsatz des Angeklagten begegnen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte \"hielt\nes für möglich und nahm es dementsprechend (Unterstreichung\n\ndurch den Senat) billigend in Kauf, daß sich das Feuer auf\ndie geschilderte Art und Weise von der Waschküche über den\nFlur und das Treppenhaus bis in die Wohnungen ausbreiten\nkonnte\". Der Angeklagte habe es aber nicht für möglich gehalten, daß Bewohner des Hauses verletzt werden könnten. Er\nhabe insoweit gehofft, daß der Brand rechtzeitig entdeckt\n\nwerden würde (UA S, 19). Lassen schon diese Ausführungen besorgen, daß die Strafkammer den Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit nicht hinreichend\nbedacht hat, so sind insbesondere die weiteren Ausführungen\nin sich widersprüchlich. Danach hielt \"der Angeklagte zwar\ndas Übergreifen des Feuers von den angezündeten Gegenständen\nauf das Haus für möglich und nahm diese Möglichkeit auch\nbilligend in Kauf, dies schließt aber die Hoffnung, daß es\nmöglicherweise nicht soweit kommt und ihm daher nichts passieren kann, nicht aus\" (UA S. 40).\n\nDaß der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält, ist\nVoraussetzung für die bewußte Fahrlässigkeit wie für den bedingten Vorsatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er\nden Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als möglich und\nnicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen\nwenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt\nhingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist\nund ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 36, 1, 9).\nDaß der Angeklagte ein Übergreifen des Feuers innerlich billigte und gleichzeitig die Hoffnung hegte, dazu werde es\nnicht kommen, ist nicht möglich.\n\nSollte die Wendung des Landgerichts lediglich mißverständlich abgefaßt und dahin zu verstehen sein, daß der Angeklagte ein Übergreifen des Feuers innerlich billigte, aber\ndarauf vertraute, selbst nicht verletzt zu werden, so würde\nes dafür an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage fehlen. So steht die Erwägung der Kammer, der Angeklagte habe\nauf Grund seiner einschlägigen Erfahrungen als Branästifter\nund wegen seiner Ausbildung als Feuerwehrmann trotz seiner\nAlkoholisierung gewußt, wie Brände entstehen und sich fortentwickeln (UA S. 43), nicht im Einklang mit den Urteilsausführungen, daß der Angeklagte das Risiko auf Grund der ent-\n_ hemmenden Wirkung des Alkohols verkannt und sich deshalb\nüber dem Brandherdä im Erdgeschoß ins Bett gelegt habe (UA\nS. 40). Schließlich setzt sich das Landgericht auch nicht\ndamit auseinander, daß der Angeklagte zwar ein Motiv hatte,\nGegenstände der Mieter in Brand zu setzen - die Mieter hatten sich im Verlaufe der Nacht mehrfach über die laute Musik\ndes Angeklagten beschwert -, aber keine Anhaltspunkte dafür\nbestehen, daß er auch seinen Vater, dem das Haus gehörte,\nund der sich zur Tatzeit nicht im Haus aufhielt, schädigen\nwollte.\n\nDiese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils\nmit den Feststellungen. Hiervon ausgenommen werden können\ndie Feststellungen zum äußeren Tathergang. Sie sind von denjenigen zur subjektiven Tatseite und zur Schuldfähigkeit des\nAngeklagten abtrennbar und können daher aufrechterhalten\nwerden.\n\nJähnke 'Theune Detter\nAthing Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-18/2-str-372-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-18/2-str-372-95","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.916954+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-08-18/2-str-372-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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