{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-08-18","aktenzeichen":"2 StR 346/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 346/95\n\nvom\nNacken, 18. August 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Michael K EB A„caus SB, dort geboren am\nmM. ER 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n67\n\nDer 2.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. August 1995 gemäß S 154 Abs. 2, 8 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nII.\n\nDas Verfahren wird gemäß $S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter\ngefährlicher Körperverletzung (Fall II 5 der\nUrteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 1994, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte schuldig ist\n\na) der unerlaubten Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit\nmit unerlaubter Einfuhr und Überlassung\neiner vollautomatischen Selbstladewaf-\n\nfe,\n\nb) des unerlaubten Waffenhandels in zwei\nFällen,\n\nIll.\n\nc) tateinheitlich\n\n- der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe, über halbautomatische Selbstladekurzwaffen und\nüber Schußwaffen,\n\n- der unerlaubten Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,\nüber eine vollautomatische Selbstladewaffe und eine halbautomatische\nSelbstladewaffe mit dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe,\n\n- des unerlaubten Waffenhandels,\n\n- des Erwerbs von und des Umgangs mit\nexplosionsgefährlichen Stoffen,\n\nd) des Betruges;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie verbleibenden Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in vierzehn Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und in einem weiteren Fall in Tateinheit\nmit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher\nKörperverletzung sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und mäteriellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des 5 349\nAbs. 2 StPO. Die Sachbeschwerde führt jedoch zu der aus dem\nBeschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchänderung und zur\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nDas Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte\nim Fall II 5 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in\nTateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt worden ist. Damit entfallen die Verurteilung wegen dieser Delikte und die in diesem Falle verhängte Einzelstrafe.\n\nnA\n\nY\n\nFerner bedarf der Schuldspruch in den Fällen II 6 bis 8\nder Urteilsgründe wegen der in den Jahren 1993 und 1994 begangenen Waffendelikte und wegen des in dieser Zeit begangenen Sprengstoffdelikts der Änderung. Die Revision macht\nin Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt zu Recht\ngeltend, daß bei der hier gegebenen Sachlage - mögliche\ngleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen - alle Verstöße gegen das Waffengesetz und damit\nauch die tateinheitlich begangenen Verstöße gegen das\nKriegswaffenkontrollgesetz (Fall II 6 a) und das Sprengstoffgesetz (Fall II 7 d) zur Tateinheit verbunden werden.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt\ndas gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (BGHR Waffengesetz $S 52 a Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH NStZ 1984, 171). So liegt es hier. Nach den\nFeststellungen muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er die Waffen und den Sprengstoff, die\nGegenstand der Verurteilung in den Fällen II 6 und 7 der\nUrteilsgründe sind, zumindest zeitweilig gleichzeitig mit\nden Waffen in Besitz hatte, die Gegenstand der Verurteilung\nim Fall II 8 der Urteilsgründe wegen tateinheitlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe (Verbrechen nach S 52 a Abs. 1\nNr. 1 waffengesetz), über halbautomatische Selbstladewaffen\nund über Schußwaffen (Vergehen nach S 53 Abs. 1Nr. 3 a\nBuchst. a und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Waffengesetz) sind.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Senat hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben,\num dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafen\n\ninsgesamt neu zuzumessen.\n\nJähnke Theune Detter\nAthing Ri'in BGH Dr. Otten\nist wegen Urlaubs\nverhindert, ihre\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-18/2-str-346-95","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-18/2-str-346-95","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.898688+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-08-18/2-str-346-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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