{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-08-02","aktenzeichen":"2 StR 221/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 vor § 1, S 13, § 230; StPo 1975 S 261\nAnforderungen an die Feststellung eines Ursachenzusammenhan-\n\nges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB 1975 vor § 1, S 13, § 230; StPo 1975 S 261\nAnforderungen an die Feststellung eines Ursachenzusammenhan-\n\nges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden.\n\nBGH, Urt. v. 02. August 1995 - 2 StR 221/94 - LG Frankfurt\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 221/94\n\nvom\n\n02. August 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dr. Kurt SC zus DEE Seuoren am\nEEE 1525 in cum,\n\n2. Fritz Ho zus vo seboren am DEB-EEE 1925 in rıemuuuummn.\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 19. Juli 1995 in der Sitzung vom 2. August\n1995, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDr. Bode\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEENEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gg au: EEE,\nRechtsanwalt p:.: GEHEN\nRechtsanwalt Prof. Dr. ip zu: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. ED.\n\nRechtsanwalt u au: uEEERED.\nRechtsanwalt Dr. um a.: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hu\n\nRechtsanwalt Wu: um.\nRechtsanwalt EEE aus Gum,\n\nrer >\n\nRechtsanwältin GEN aus WW.\nRechtsanwalt up au: GENE\n\nals Vertreter der Nebenkläger\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 25. Mai 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die\nden Angeklagten durch das Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nSründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger\n\nKörperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Freisetzung\nvon Giften zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt\n\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen\ndieses Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die\nStaatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nDas Rechtsmittel der Angeklagten hat Erfolg, die\nRevision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet,\n\nII.\n\nDer Angeklagte Dr. Sl war in der Zeit vom\n12. Oktober 1972 bis zum 1. April 1987 technischer Geschäftsführer der Firma DB Materialschutz GmbH (Firma\nD.). Der Angeklagte HoB ist seit dem 1. April 1977\nkaufmännischer Geschäftsführer dieser Firma. Diese befaßte\nsich im wesentlichen mit der Herstellung und dem Vertrieb\nvon Holzschutzmitteln. Diese Produkte enthielten zunächst\nunter anderem die bioziden Inhaltsstoffe Pentachlorphenol\n(PCP) und Lindan.\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß\ndurch Holzschutzmittel, die die Angeklagten nach dem 1. Janur 1978 in Verkehr brachten (so Xyladecor 200 mit dem\nwirkstoff Lindan) oder die sie bereits vorher in Verkehr\ngebracht hatten und deren Verwendung im Innenbereich sie\nnicht verhinderten (so Xyladecor mit dem Wirkstoff: PCP und\nLindan) 29 Personen körperliche Schäden erlitten haben.\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung verschiedener\nSachverständiger einen Ursachenzusammenhang zwischen den\n\nbioziden Inhaltsstoffen der Holzschutzmittel und den Gesundheitsschäden festgestellt und wie folgt erklärt:\n\nDie giftigen Stoffe unterlägen aufgrund des ihnen anhaftenden Dampfdrucks über Jahre hinweg der Ausgasung im\nSinne einer dynamischen Nachdiffusion. Nach Verwendung in\nInnenräumen seien die Bewohner einer andauernden Schadstoffbelastung im Niedrigdosisbereich ausgesetzt. Die ausgasenden Giftstoffe würden in erster Linie inhalativ über\nRaumluft und Staubpartikel, kutan über die getragenen Textilien sowie auch oral über eine Sekundärverunreinigung der\nLebensmittel aufgenommen. Sie würden im Körper in erheblichen Mengen angesammelt und in die dort vorhandenen Lipiddepots abgelagert. Lindan und PCP seien sogenannte lipophile Stoffe, die kein primäres Zielorgan schädigten, sondern\nsich in nahezu allen fetthaltigen Verteilungsräumen des Organismus ablagerten. Betroffen seien neben dem eigentlichen\nFettgewebe auch die fettähnlichen Gewebe wie das Gehirn,\ndas zentrale und das periphere Nervensystem. Die Substanzen\nveränderten die Zellstrukturen im gesamten Organismus. Sie\ngelangten auch in die Zellmembrane, da dort fettähnliche\noder lipophile Bestandteile vorhanden seien. Es komme zu\neiner Hemmung der für den Stoffwechsel verantwortlichen Enzyme und einer Reduktion der Zellaktivität. PCP führe au-Perdem zu einem Zusammenbruch der Zellatmung und damit der\nEnergieversorgung der betroffenen Zellen.\n\nDie genannten Wirkungen würden durch körpereigene Entgiftungsvorgänge verstärkt. Für das Ausscheiden der Gift-.\nstoffe stelle der Organismus einen spezifischen Fremdstoffwechsel zur Verfügung, der die Gifte in wasserlösliche\n\nStoffe umwandle. Die erste Phase des in zwei Stufen verlaufenden Entgiftungsprozesses diene dabei dazu, die Reaktionsfähigkeit der Fremdsubstanzen zu erhöhen, wobei häufig\nderen Toxizität zunehme. Erst in einer zweiten Phase komme\nes zur Entgiftung im eigentlichen Sinne. Während eine Substanz, die auf oralem Wege über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werde, schon in der Leber ohne nennenswerte Diffusion ins Gewebe in ausscheidbare Produkte umgewandelt und\nalsbald ausgeschieden werde, wanderten die inhalativ und\nkutan zugeführten toxischen Wirkstoffe ohne vorherige Passage der Leber über Lunge und Herzkammern zunächst in das\nGehirn. Dies führe dazu, daß die Substanzen sich über den\ngesamten Organismus verteilten, längere Zeit in ihrer Ausgangsform bestehen blieben und so ihre beeinträchtigende\nwirkung entfalteten. Die toxischen Belastungen bewirkten\nDisregulationen des Immunsystens. Es komme zu Defekten der\n\"T-Zellen\", den zentralen Instrumenten der Immunabwehr. Die\nimmunsuppressive Wirkung der Gifte biete einen nachvollziehbaren Erklärungshorizont für die teilweise gravierenden, rezidivierenden Infekte, bei den Geschädigten. Die\nVielzahl der im übrigen festgestellten Krankheitssymptonme,\ninsbesondere die Allgemeinbeschwerden, die endokrinologi--\nschen und neuralen Schädigungen fänden ihre Erklärung hingegen bereits darin, daß die Giftstoffe ihre zellschädigende Wirkung auf dem aufgezeigten Wege im gesamten Organismus\nentfalten. Das Verbleiben neuraler Schäden trotz Expositionsbeendigung beruhe darauf, daß geschädigte Nervenzellen\nnicht erneuert werden könnten.\n\nDie Strafkammer stützt sich für den Nachweis eines\nKausalzusammenhanges zwischen Holzschutzmittelexposition\n\nund Gesundheitsschädigung - ebenso wie die zu den Einzelfällen vernommenen Sachverständigen - vor allem auch auf\nfolgende Indizien:\n\na) Die Erkrankungen traten bei den Bewohnern von Häusern auf, in denen das Holzschutzmittel in erheblichem Umfang im Innenbereich verstrichen worden war.\n\nb) Vor der Verwendung der Holzschutzmittel und vor dem\nEinzug in die Wohnungen waren die Geschädigten gesund,\n\nc) Erste Beeinträchtigungen traten bereits bei dem\nVerstreichen des Holzschutzmittels und alsbald nach dem\nEinzug auf. In der ersten Phase waren dies Bindehautentzündungen, Störungen im Hals-Nasen-Ohren-Bereich, verzögerte\nWundheilung, Hautveränderungen, Durchfall, ständiges Unwohlsein und Kopfschmerzen. Bei fortgesetzter dauernder Exposition kam es im Lauf der Jahre zu systemischen Schäden.\nBetroffen waren das Immunsystem sowie endokrinologische und\nneurovegetative Funktionen. Die Betroffenen litten immer\nwieder an bakteriellen und viralen Erkrankungen sowie an\nallgemeiner Antriebs- und Leistungsschwäche, verbunden mit\nneuralen Störungen, die sich unter anderem in Gedächtnis-,\nSprachfluß- und Wortfindungsstörungen äußerten. .Von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren besonders Kinder im\nAlter zwischen 2 und 8 Jahren betroffen, die seit ihrer Geburt der Wirkung des Holzschutzmittels ausgesetzt waren.\n\nd) Nach Auszug aus den mit Holzschutzmitteln behandelten Wohnräumen oder nach Entfernung der Holzschutzmittel\ntrat alsbald eine deutliche Besserung des Allgemeinbefin-\n\ndens bei den Geschädigten ein. Der Gesundheitszustand verbesserte sich dann allgemein, Bestehen blieben allerdings\nregelmäßig die neuralen Störungen. Wurde das Holzschutzmittel nur teilweise oder unzureichend entfernt, so trat eine\nBesserung nicht in gleicher Weise ein. Eine Sanierung der\nRäume wirkte sich auch erkennbar positiv auf Haustiere und\nPflanzen aus, die vorher unter der Ausgasung der Holzschutzmittel gelitten hatten.\n\nIII. Revision der Angeklagten\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet zudem an\neinem sachlich-rechtlichen Mangel, der ebenfalls zur Ur- |\nteilsaufhebung führen muß:\n\n1. Verfahrensrüge\n\nDie Revision beanstandet zu Recht die Zurückweisung\neines Gesuchs, mit dem die Angeklagten den Sachverständigen\nProf. Dr. Huber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt\nhaben.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 22. Juli 1992 haben die\nAngeklagten diesen Sachverständigen abgelehnt und ihren Antrag unter anderem damit begründet, der Sachverständige habe in einem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 10, August\n1990 seine \"Betroffenheit\" darüber geäußert, daß das Verfahren gegen die Angeklagten mit Beschluß vom 20. Juli 1990\nnicht eröffnet worden war. Der Sachverständige habe die\n\nStaatsanwaltschaft in diesem Brief zur Fortführung der Ermittlungen ermutigt. Der genannte Brief hat folgenden Wortlaut:\n\n. betroffen habe ich über die Presse erfahren,\ndaß die Anklage wegen giftiger Substanzen in\nHolzschutzmitteln gegen die Geschäftsführer gegen die beiden marktführenden Hersteller gescheitert ist und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Dies - so in der Frankfurter Rundschau vom 3.8.90 - mit der Begründung:\n\"Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand über\nschwerwiegende Gesundheitsstörungen durch Holzschutzmittel mit bioziden Stoffen sei keine Verurteilung wegen Körperverletzung zu erwarten,\"\n\nIch möchte Sie aus meiner fachlichen Betroffenheit heraus ausdrücklich ermutigen, an diesem\nVerfahren nicht locker zu lassen. Aus meinen\nklinischen Beobachtungen von in der Zwischenzeit\nmehr als 80 Holzschutzmittel-Geschädigten kann\nich die Begründung des Gerichts in keiner Weise\nnachvollziehen. Vielmehr möchte ich Ihnen einen\nvon Professor Gernard und mir verfaßten Leserbrief, Stand 4/90 zusenden und Ihnen, sofern Sie\ndies wünschen, auch meine weitere fachliche Hilfe anbieten.\n\nDas Landgericht hat die Ablehnungsamträge gegen den\n\nSachverständigen zurückgewiesen und in dieser Entscheidung\nunter anderem ausgeführt:\n\nDem Schreiben, das aus einer Zeit vor der Bestellung\nals gerichtlicher Sachverständiger liege, fehle der Respekt\nvor gerichtlichen Entscheidungen, die der eigenen Meinung\nnicht entsprechen. Es enthalte eine Mißachtung des Beschlusses der Kammer, den der Sachverständige zum damaligen\nZeitpunkt offenbar nicht vollständig gekannt habe.\n\n- 11 -\n\nZwar sei die subjektive Sicht der Angeklagten verständlich, räte der Sachverständige doch dazu, an den sie\nbetreffenden Verfahren nicht locker zu lassen. Aus der\nSicht eines vernünftigen Angeklagten ergebe sich ein Ablehnungsgrund daraus gleichwohl nicht. Bei objektiver würdigung könne nicht der Eindruck entstehen, daß es dem Sachverständigen aus einer irgendwie gearteten Voreingenommenheit auf die Verurteilung der Angeklagten ankäme.\n\nDie Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Gericht ist rechtsfehlerhaft,\n\nEin Sachverständiger kann gemäß S 74 Abs. 1 Satz 1\nStPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Bereits aus dieser\nGleichstellung ergibt sich, daß an die Unparteilichkeit eines Sachverständigen hohe Anforderungen zu stellen sind.\nDas Gutachten eines Sachverständigen kann prozeßentscheidende Bedeutung erlangen.\n\nVom Sachverständigen, der auf seinem Fachgebiet ein\nbesonderes, nicht allgemein verfügbares wissen besitzt und\nmit dieser Sachkunde das Gericht bei der Wahrheitserforschung im zu entscheidenden Fall unterstützen soll, wird\n- wie vom Richter - erwartet, daß er die ihm obliegende\nAufgabe unparteiisch erfüllt. Deshalb kann auch er - wie\nder Richter - abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt,\nder geeignet ist, Mißtrauen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen.\n\n- 12 -\n\nEin solcher Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn\nsich der Sachverständige im Rahmen seiner Berufsausübung,\netwa in Publikationen, bei Lehrveranstaltungen oder auf -\nFachtagungen, zu einer Frage aus seinem Fachgebiet allgemein äußert oder hierzu im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens besonders Stellung nimmt. Innerhalb dieses Rahmens\nabgegebene Äußerungen rechtfertigen die Besorgnis seiner\nBefangenheit grundsätzlich nicht, mag der Sachverständige\ndabei auch eine wissenschaftliche Meinung vertreten, die\nsich in einem anhängigen Strafverfahren zum Nachteil des\nAngeklagten auswirken würde.\n\nAnders verhält es sich aber dort, wo der Sachverständige außerhalb des beschriebenen Rahmens eine Initiative\nergreift, mit der er eine für den Angeklagten günstige Entscheidung kritisiert und deren Abänderung änstrebt.\n\nFür die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat, gelten die Grundsätze des Revisionsverfahrens. Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte\nTatsache vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten die\nBesorgnis der Befangenheit begründet, handelt es sich jedoch um die Entscheidung einer Rechtsfrage. Dem Tatrichter\nist kein vom Revisionsgericht zu beachtender Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BGHSt 8, 226 £).\n\nIm vorliegenden Verfahren hat der Sachverständige\nnicht nur die Entscheidung des Landgerichts kritisiert,\nsondern die Staatsanwaltschaft ausdrücklich \"ermutigt\", das\nVerfahren gegen die Angeklagten weiterzubetreiben, und ihr\n\ndafür zudem seine Hilfe angeboten. Damit hat er - auch für\neinen verständigen Angeklagten - den Eindruck der Parteilichkeit erweckt. Unerheblich ist es, ob ihm an einer Verurteilung der Angeklagten gelegen war, oder ob er nur bestrebt war, seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen in dem\nStrafverfahren Geltung zu verschaffen. Maßgebend ist, daß\ndie Angeklagten den Eindruck haben mußten, der Sachverständige betreibe ihre Verurteilung und sei deshalb nicht mehr\nin seinem Urteil offen.\n\nDas Landgericht hat in seinem Beschluß, mit dem es den\nBefangenheitsamtrag der Angeklagten abgelehnt hat, die\n\"subjektive Sicht\" der Angeklagten von der Befangenheit des\nSachverständigen denn auch als \"verständlich\" beschrieben.\nWenn es dann dennoch zu dem Ergebnis kommt, aus der Sicht\neines \"vernünftigen\" Angeklagten ergebe sich ein Ablehnungsgrund nicht und \"bei objektiver Würdigung” könne nicht\nder Eindruck entstehen, dem Sachverständigen käme es auf\neine Verurteilung der Angeklagten an, dann ist diese Begründung widersprüchlich und beruht auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis von den Voraussetzungen der SS 74, 24.\nStPO,\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Befangenheitsgesuchs kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht\nstützt sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Erkrankungen der Geschädigten generell auf die in den Wohnräumen\nverwendeten Holzschutzmittel der Firma D. zurückgeführt\nwerden können, im wesentlichen auch auf die Ausführungen\ndes Sachverständigen Prof. Dr. Huber zu den Auswirkungen\neiner Holzschutzmittelexposition auf das Immunsystem. Dar-\n\n4\n\n- 14 -\n\nüberhinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. Huber in Einzelfallgutachten bei 16 Geschädigten einen Ursachenzusammenhang zwischen der Holzschutzmittelexposition und den Erkrankungen bejaht.\n\n2. Sachrüge\n\nDie Angeklagten beanstanden mit der Sachrüge vor allem\ndie Beweiswürdigung zur allgemeinen Wirkungsweise der bioziden Inhaltsstoffe von Holzschutzmitteln.\n\nSie rügen, die Feststellungen des Landgerichts hierzu\nstünden im Widerspruch zu gesicherten naturwissenschaftlichen Erfahrungssätzen. Zumindest im Bereich der Giftexposition im Niedrigdosisbereich sei ein konkreter Wirkungszusammenhang zwischen den bioziden Inhaltsstoffen der Holzschutzmittel und den unter den Begriff \"Holzschutzmittelsyndrom\" zusammengefaßten Gesundheitsstörungen wissen- .\nschaftlich nicht geklärt, geschweige denn nachgewiesen.\n\nWas das Landgericht unter Berufung auf die Sachverständigen Prof. Dr. Wolf und Prof. Dr. Huber zu den Auswirkungen der bioziden Inhaltsstoffe der Holzschutzmittel auf\ndie Zellfunktion bei Exposition im Niedrigdosisbereich\nfestgestellt habe, werde in dieser Form nicht nur von keinem anerkannten Wissenschaftler aus den Bereichen der Toxikologie und Immunologie akzeptiert, sondern laufe den gesicherten Erkenntnissen dieser Wissenschaften kraß zuwider.\nGehe es um die Klärung naturwissenschaftlicher Gesetzlichkeiten, so müsse die persönliche Überzeugung des Tatrichters auch dann zurücktreten, wenn eine abschließende natur-\n\nwissenschaftliche Klärung der entsprechenden Fragen bisher\nnoch nicht erfolgt sei. Ebenso wie in der Rechtsprechung\nanerkannt sei, daß gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungssätzen eine Beweiskraft zukomme, die jeden Gegenbeweis\nim Einzelfall und jede entgegengesetzte tatrichterliche Beweiswürdigung ausschließe, könne in der betreffenden Näaturwissenschaft ein Forschungsgegenstand noch so sehr als ungeklärt gelten, daß dieses \"non liquet\" auch für den Strafrichter gelten müsse.\n\nDie Sachrüge ist im Ergebnis begründet.\n\nDer Senat muß nicht entscheiden, ob sich das Landgericht bei der Feststellung eines Ursachenzusammenhanges\nzwischen der Verwendung biozider Inhaltsstoffe von Holzschutzmitteln und Gesundheitsbeeinträchtigungen auf Sachverständige gestützt hat, die in ihren Gutachten gesicherte\nwissenschaftliche Erfahrungssätze mißachtet haben. Die\nSachrüge ist bereits deshalb begründet, weil das Landgericht sich auf \"Erkenntnisse neuerer medizinischer Forschung\" stützt, ohne die gegen diese Erkenntnisse in der\nWissenschaft geäußerte Kritik in dem gebotenen Umfang darzustellen und sich mit ihr sachlich auseinanderzusetzen.\n\nDer Senat vermag allerdings der Ansicht der Verteidigung nicht zu folgen, daß der Tatrichter unter Beachtung\ndes Zweifelssatzes Kausalzusammenhänge dann nicht feststellen dürfe, wenn deren Existenz und Ablauf naturwissenschaftlich noch nicht geklärt, sondern umstritten ist.\n\n- 16 -\n\nEs ist nicht Aufgabe des Tatrichters, mit den Untersuchungsmethoden der Naturwissenschaften neue Erkenntnisse,\ninsbesondere naturwissenschaftliche Erfahrungssätze zu gewinnen oder zu widerlegen. Der Tatrichter hat vielmehr nach\nden Regeln des Prozeßrechts und mit den dafür vorgesehenen\nBeweismitteln, zu denen zum Beispiel auch der Zeugenbeweis\ngehört, bestimmte Sachverhalte zu ermitteln und zu beurteilen. Die Feststellung der für das Strafverfahren bedeutsamen Tatsachen, insbesondere auch der Nachweis von Kausalzusammenhängen, verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewißheit; es genügt vielmehr ein mit den Mitteln des Strafverfahrens gewonnenes, nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das keinen vernünftigen Zweifel bestehen läßt (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO\n§ 261 Überzeugungsbildung 2).\n\nDieser Grundsatz gilt auch für die Erfassung und Deu-:\ntung von Vorgängen, die Gegenstand naturwissenschaftlicher\nForschung sein können, Absolut sicheres Wissen - auch von\nUrsachenzusammenhängen - dem gegenüber das Vorliegen eines\ngegenteiligen Geschehens mit Sicherheit auszuschließen wäre, gibt es nicht (vgl. RGSt 61, 202, 206; RGSt 66, 163 £;\nBGH GA 1954, 152; Herdegen StV 1992, 527, 530). Kann eine\nFeststellung allerdings allein mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden getroffen werden, dann darf sich der Tatrichter nicht von wissenschaftlichen Standards lösen. An\ndie richterliche Überzeugungsbildung sind dann keine geringeren Anforderungen zu stellen als an das Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchungen selbst (vgl. BGHR StPO S 261\nSachverständiger 5). |\n\nAre =\n\n- 17 -\n\nDer Tatrichter ist aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, sich nach Anhörung von Sachverständigen auf Untersuchungsergebnisse zu stützen, die Gegenstand eines wissenschaftlichen Meinungsstreites sind. Die Pflicht zu einer\numfassenden Aufklärung kann ihm sogar gebieten, sich auch\nüber Methoden und Verfahren zu unterrichten, die noch nicht\nallgemein anerkannt sind. Bei der Beweiswürdigung hat er\ndann aber die für und gegen die noch nicht allgemein anerkannten Methoden und Ergebnisse sprechenden Gesichtspunkte\nmitzuberücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 1994\n- 5 StR 620/93 = StV 94, 227). Im übrigen hat der Tatrichter die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und andere Indiztatsachen in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Er\nkann dabei zu Ergebnissen gelangen, die Vertreter der maßgeblichen naturwissenschaftlichen Fachrichtungen mit ihren\nMethoden allein nicht belegen könnten. Bei der Gesamtbetrachtung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und anderer\nIndiztatsachen ist zu berücksichtigen, daß ein Säachverständiger auch dann zur Wahrheitsfindung beitragen kann, wenn\ner zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen\nvermag, seine Schlußfolgerungen die zu beweisenden Tatsachen aber mehr oder weniger wahrscheinlich machen (BGHR\nStPo S 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2, 6). Die tatrichterliche würdigung darf allerdings den Gesetzen der Logik\nund dem gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungswissen\nnicht widersprechen (BGHR StGB vor § 1 Kausalität - Unterlassen 1).\n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies: Selbst wenn\nunter den Naturwissenschaftlern keine Einigkeit darüber besteht, ob und auf welche Weise die Gifte, denen die Geschä-\n\ndigten hier ausgesetzt waren, eine Gesundheitsschädigung\nverursachen, kann der Tatrichter aufgrund einer Bewertung\naller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, daß\n‚die Holzschutzmittelexposition in bestimmten Fällen zu Gesundheitsschäden geführt hat. Ein Ursachenzusammenhang Zwischen einer Holzschutzmittelexposition und einer Erkrankung\nist nicht etwa nur dadurch nachweisbar, daß entweder die\nWirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den\nmenschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen\noder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß anderer\nUrsachen kann vielmehr - ohne deren vollständige Erörterung - auch dadurch erfolgen, daß nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer\nIndiztatsachen die - zumindest - Mitverursachung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt wird. Mit dieser\nEntscheidung würde der Tatrichter weder gegen \"anerkannte\nwissenschaftliche Erfahrungssätze\" verstoßen, noch würde er\nanstelle der dazu berufenen Fachkreise über die \"Existenz\neines zeitlosen Naturgesetzes befinden\"; was ihm in der Tat\nnicht zustünde (vgl. Kaufmann JZ 1971, 569, 574; Bruns,\nFestschrift für Maurach S. 469, 478 $; Maiwald, Kausalität\nund Strafrecht 1980 b. 108, 109).\n\n‚Zwar enthält die für einen konkreten Fall aufgrund einer Gesamtwürdigung getroffene Feststellung über die Wirkung eines Stoffes inzidenter auch eine Aussage über dessen\ngenerelle Wirksamkeit. Trifft der Tatrichter eine derartige\nFeststellung, dann entscheidet er aber nicht die wissenschaftlich umstrittene Frage \"über die Existenz eines Na-\n\nturgesetzes\", sondern er erfüllt lediglich seine Aufgabe,\nauch dann unter Würdigung aller relevanten Indizien den\nkonkreten Rechtsfall auf der Grundlage des gegenwärtigen\nwissensstandes zu entscheiden, wenn er sich dabei - wie in\nder ganz überwiegenden Zahl der von ihm zu entscheidenden\nFälle - bei der Beweiswürdigung (noch) nicht auf wissenschaftlich gesicherte Erfahrungssätze berufen kann. Stützt\nsich der Tatrichter allerdings auch auf wissenschaftlich\nnoch nicht allgemein anerkannte Methoden oder Erkenntnisse,\nso muß er das Revisionsgericht durch eine Darstellung des\nStreitstandes in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob die\nAbwägung der für und gegen die Methoden oder Erkenntnisse\nsprechenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei stattgefunden\nhat (vgl. BGH a.a.0. = StV 94, 227; BGHR StPO S 261 Erfahrungssatz 5).\n\nEr hat in den Urteilsgründen alle Tatsachen mitzuteilen, die das Revisionsgericht benötigt, um die Schlüssigkeit des umstrittenen Gutachtens und seine Vereinbarkeit\nmit gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft zu überprüfen.\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht.\n\nDie Strafkammer stützt ihre Feststellungen zu der gesundheitsschädigenden wirkung der bioziden Inhaltsstoffe\nder Holzschutzmittel, insbesondere die Annahme, daß diese\neine immunsuppressive Wirkung entfalten, auch auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Huber. Die Grundlagen\ndieses Gutachtens sind - worauf das angefochtene Urteil\n\n- 20 -\n\nhinweist - vielfältiger wissenschaftlicher Kritik ausgesetzt.\n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht die sachlichen Argumente der Kritiker wiedergeben und sich mit ihnen\nauseinandersetzen müssen. Das ist hier nicht in dem gebotenen Maße geschehen. Die Strafkammer führt nur aus, daß die\n\"vielfältige wissenschaftliche Kritik\" den Aussagegehalt\nder Studie (von Prof. Dr. Huber) nicht erschüttern könne.\n\nDie Urteilsgründe ergeben auch, daß der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Prof. Dr. Pichler\ndas Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Huber als wissenschaftlich nicht fundiert bezeichnet hat. Das Landgericht stellt die Stellungnahme von Prof. Dr. Pichler nicht\nausreichend dar, sondern erörtert nur punktuell einzelne\nFragen. Es kommt zu dem Ergebnis, die Ansichten von Prof.\nDr. Pichler zu den Folgen eines T-Zellen-Defektes entsprächen nicht dem Stand des medizinischen wissens. Die Beobachtungen von Prof. Dr. Huber dokumentierten hingegen die\nErkenntnisse neuerer medizinischer Forschung.\n\nDem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht diese Wertung stützt. Es versteht sich\nauch nicht von selbst, daß Prof. Dr. Huber, der nach den\nFeststellungen des Urteils Nephrologe ist, auf dem Fachgebiet der Immunologie über neuere Erkenntnisse verfügt als\nder Immunologe Prof. Dr. Pichler.\n\nDie unzureichende Darstellung des wissenschaftlichen\nStreitstandes und die unzulängliche Auseinandersetzung des\n\n- 21 -\n\nLandgerichts mit den gegen das Gutachten von Prof. Dr. Huber erhobenen Bedenken läßt besorgen, daß die Strafkammer\nden Beweiswert dieses Gutachtens überschätzt hat.\n\nIV.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht\nhabe eine vorsätzliche Tatbegehung rechtsfehlerhaft verneint und die Angeklagten zu Unrecht nur wegen fahrlässiger\nKörperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Freisetzen\nvon Giften verurteilt.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nDen Angeklagten wird zum einen vorgeworfen, noch nach\nBeginn des Jahres 1978 biozidhaltige Holzschutzmittel für\ndie Verwendung im Innenbereich hergestellt und vertrieben\nzu haben. Zum anderen wird ihnen angelastet, schon ausgelieferte gefährliche Produkte nicht zurückgerufen und die\nVerbraucher, die diese Produkte bereits verwendet hatten,\nnicht gewarnt zu haben.\n\nDen Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet das Landgericht damit, den Angeklagten hätten beim Studium der toxikologischen Literatur auffallen müssen, daß es über chronische Langzeitexpositionen im Niedrigdosisbereich praktisch\nkeinerlei wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse gab.\nTrotz der seit Ende der 70er Jahre aktuellen Diskussion um\nden Einsatz biozider Wirkstoffe im Innenraum hätten sich\nweder industrielle Forschung noch private Initiativen der\n\n- 22 -\n\nBeobachtung möglicher Folgen der inhalativen Aufnahme dieser Giftstoffe in Wohninnenräumen gewidmet. Diese Lücke\nhätten die Angeklagten, denen zur Erforschung der Schadensfälle die Forschungskapazitäten der damaligen Mitgesellschafterin, der Firma BB AS. zur Verfügung standen, füllen müssen, Eine vorsätzliche Begehung sieht das Landgericht als nicht erwiesen an, weil die Angeklagten die Holzschutzmittel für unbedenklich hielten und in dieser Ansicht\nvon Wissenschaftlern bestätigt wurden.\n\nDiese tatrichterliche Wertung ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten \"bis in die Tage der Hauptverhandlung\" davon überzeugt, daß in den mit Holzschutzmitteln\nbehandelten Häusern nur niedrige Giftwerte anzutreffen seien und eine Gesundheitsschädigung nicht eintreten könne.\nHiernach ist den Angeklagten lediglich der Vorwurf der unbewußten Fahrlässigkeit zu machen, der sich sowohl im \"wissenselement\" als auch im \"Wollenselement\" von bedingtem\nVorsatz unterscheidet. Feststellungen, die die Annahme eines bedingten Vorsatzes rechtfertigen könnten, hat das\nLandgericht nicht getroffen. Selbst wenn die Angeklagten\naber ernsthaft in Erwägung gezogen haben sollten, daß die\nVerwendung der von ihnen vertriebenen Holzschutzmitteln zu\nGesundheitsschäden führt, so spricht nach den gesamten Umständen die Interessenlage der Angeklagten dafür, daß sie\nschließlich auf die Unschädlichkeit der Produkte vertrauten. Sie hatten selbst ein großes Interesse daran, daß die\nProdukte der von ihnen vertretenen Firma nicht in Verruf\ngerieten und diese Firma keinen Schadensersatzforderungen\n\n- 23 -\n\nausgesetzt werden würde (vgl.. auch BGHR StGB S§ 15 Vorsatz,\nbedingter 1, 6, 9; StGB S 306 Beweiswürdigung 6).\n\nDie gegen die Kosten- und die Bewährungsentscheidung\neingelegten Beschwerden sind gegenstandslos.\n\nJähnke Theune Niemöller\nBode Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-02/2-str-221-94","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-02/2-str-221-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.741509+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-08-02/2-str-221-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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