{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-07-19","aktenzeichen":"2 StR 758/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 758/94\n\nvom\n19. Juli 1995\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nl. Werner Johann K 1 EEE aus Bad Kacmmuiiin,\ngeboren am MM. EM 1944 in Drmmmmiimmme,\n\n2. Dieter P EEE aus MEREm-Cou,\ngeboren am 8. EB 1949 in Bad Kain,\n\n3. Klaus Ferdinand P > aus Riem,\ngeboren am &. EEmB 1945 in Bump Lew,\n\n4. Dipl.-Ing. Karl-Heinz sScH m aus Cru,\ngeboren am EB. EB 1945 in Bad Kain,\n\ns. Franz-Josef St En aus 1. cu,\ndort geboren am m. EEE 1943,\n\n6. Paul Wolfgang Mo MB aus Bad 0 y\ngeboren am @R. WEB 1938 in Kom,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 21. Juni 1995 in der Sitzung am 19. Juli 1995\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ee aus GE für den Angeklagten\nKLCEEmS, |\n\nRechtsanwalt Dr. ee aus EEE für den Angeklagten\nD. Pe,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. @EEB und Rechtsanwalt WB aus\nEEE GER für den Angeklagten K. Pen,\nRechtsanwalt WB aus ED GEB für den Angeklagten\nSchü,\n\nRechtsanwalt www aus CE und\n\nProf. Dr. jur. > aus EEE GEHE für den\n\nAngeklagten ste,\n\nM\n\nRechtsanwalt EB aus GE GEB für den Angeklagten\n\nMOD\nals Verteidiger der Angeklagten in der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. MB und Rechtsanwalt u aus\nEEE GEB für Gen Angeklagten K. POEEEEEED,\nRechtsanwalt > aus EEE EEE für den\n\nAngeklagten Stan\nbei der Verkündung,\n\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n\"11. Mai 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI.\n\nDie Anklage legt den Angeklagten zur Last, als Mitarbeiter der Firmengruppe PM, der zahlreiche Weingüter\nund Vertriebsfirmen angehörten, zwischen 1978 und 1985 an\ndem Verkauf von 633 im einzelnen bezeichneten Weinpartien\nbeteiligt gewesen zu sein, die nach den weinrechtlichen Bestimmungen verkehrsunfähig waren. Von diesen Weinpartien\nseien 24 ausländische Weine (Nr. 569 bis 592 der Anklage)\nverkehrsunfähig gewesen, weil sie nicht mit den nach den\nAusfuhrdokumenten untersuchten Weinen identisch gewesen\nseien. Bei den übrigen Weinpartien habe jedenfalls eine der\nnachfolgend genannten weinrechtlich unzulässigen Maßnahmen,\nzur Verkehrsunfähigkeit geführt:\n\n1. Qualitätsweinen deutscher Herkunft seien in\ngroßem Umfang gesetzwidrig Drittlandsweine,\nvornehmlich aus Österreich, zugesetzt worden.\n\n2. Drittlandsweine seien untereinander verbotswidrig verschnitten worden.\n\n3. Deutsche Qualitätsweine seien mit entsprechenden Weinen anderer Anbaugebiete unter\nMißachtung gesetzlicher Verschnittgrenzen\nmiteinander verschnitten worden.\n\n4. Bis zum Jahre 1980 seien die abzufüllenden\nWeine ungeachtet ihrer Herkunft oder Bezeichnung nacheinander durch die Füllstraßen geleitet und die dabei häufig entstehenden bezeichnungsschädlichen Vermischungen (\"Zwischenläufe\") im Füllvorgang verblieben\n(\"Durchfüllen\"). Nach Beanstandungen in den\nJahren 1980 und 1981 seien die Zwischenläufe\nanalytisch voneinander abweichender Weine aus\ndem Füllvorgang herausgenommen, in separaten\nTanks gelagert und nach Bedarf anderen Weinen, häufig in bezeichnungsschädlicher Weise,\nzugesetzt worden.\n\n5. Mit Hilfe eines Drehfilters aus Schönungstrub\nzurückgewonnene Weinmengen seien ohne Rücksicht auf ihre Herkunft - auch aus Drittländern - in einen Tank mit der Bezeichnung\n\"Tank F O0\" gepumpt und nach Bedarf deutschen\nQualitätsweinen zugegeben worden.\n\nDarin erblickt die Anklage ein Vergehen gegen das\n\nWeingesetz in Tateinheit mit Betrug.\nII.\nDas Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen. Die\n\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel\n\nGringt mit beiden Beschwerden durch. Das Urteil kann nicht\nbestehen bleiben.\n\nIII.\n\n° 1. In seinem Urteil wiederholt das Landgericht zunächst\ndie Anklage und schildert ausführlich Mängel, welche ihr\nnach seiner Auffassung anhaften. Nach einer Auseinandersetzung mit der Publizität, welche das Verfahren erlangt hat,\nlegt es die Konzernstruktur und die Betriebsabläufe in den\neinzelnen Unternehmensteilen dar und hebt jeweils die Umstände hervor, die den mit der Anklage erhobenen Vorwürfen\nentgegenstehen könnten. Sodann befaßt es sich mit den einzelnen Angeklagten und ihren Positionen im Unternehmen,\nstellt fest, daß die beanstandeten Weinpartien sich nicht\nbestimmten Handlungen der Angeklagten zuordnen ließen und\ndaß dieses Informationsdefizit nicht behebbar sei.\n\nIn einem weiteren Teil trifft das Landgericht Feststellungen zu den in der Anklage aufgeführten Weinpartien. Im\nwesentlichen ordnet es die festgestellten Auffälligkeiten\nentweder einer der zuvor dargelegten Fehlerquellen zu, erklärt die Auffälligkeit für nicht beweiserheblich oder\nführt sie darauf zurück, daß die Flaschenetikette bei den\nim Verfahren untersuchten Weinen unrichtig gewesen seien,\nso daß ein anderer Wein als der in der Kellerbuchhaltung\nausgewiesene geprüft worden sei.\n\nAnschließend befaßt sich die Strafkammer ausführlich\nmit der Verfahrensgeschichte, hält von Beteiligten abgeleg-\n\nte Geständnisse für unverwertbar oder für nicht glaubhaft,\n\nbezeichnet die Ermittlung und Vernehmung der \"mehreren Hunderttausend\" Geschädigten als nicht durchführbar und setzt\n\nsich mit den von der Anklage ferner für ihre Auffassung in\n\nAnspruch genommenen Beweisanzeichen auseinander.\n\n2. Dieser Urteilsaufbau ist für sich genommen nicht\nrechtsfehlerhaft. Die Entscheidung genügt auch noch den Anforderungen, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an freisprechende Urteile stellt (vgl. Hürxthal in KK\n3. Aufl. § 267 Rdn. 41). Die immer wiederkehrende tadelnde\nErwähnung der Staatsanwaltschaft nährt allerdings die Besorgnis, daß das Landgericht seine Aufgabe verkannt hat,\nnach der Zulassung der Anklage selbst alle erforderlichen\nMaßnahmen zu treffen, welche die Findung der zutreffenden\nEntscheidung gewährleisten.\n\nOb darin bereits ein Sachmangel liegt, kann dahingestellt bleiben, weil das Urteil an zahlreichen Rechtsfehlern leidet, die ohnehin zur Aufhebung führen.\n\nIV.\n\nl. Das Landgericht meint, es könne keine zu beanstandende Weinpartie auf bestimmte Handlungen eines der Angeklagten zurückführen. Es habe, abgesehen von einer unklaren\nGesamtvorstellung, keine Feststellungen zu treffen vermocht, welche eine solche Zuordnung ermöglichten und damit\ndie Verantwortlichkeit des jeweiligen Angeklagten begründeten (vgl. etwa UA S. 76).\n\nHM\n\nDer rechtliche Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist unzutreffend. Bei mehreren Beteiligten ist nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob Tateinheit oder -mehrheit vorliegt, für jeden von ihnen besonders zu prüfen und zu entscheiden (Lackner StGB 21. Aufl.\nvor § 52 Rdn. 22). Der Beschluß des Großen Senats für\nStrafsachen des Bundesgerichtshofes zur fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138) hat daran nichts geändert. Daher war\nnicht zu fragen, ob bei jeder einzelnen Weinpartie sich die\nBeanstandungen auf eine bestimmte Maßnahme eines bestimmten\nAngeklagten zurückverfolgen lassen; vielmehr war umgekehrt\nzu entscheiden, welches Verhalten zurechenbar die Schadensfolge ausgelöst hat. Hierbei war zu berücksichtigen, daß\nfür alle Angeklagten gemeinschaftliches Handeln in Betracht\nkam. Mittäterschaft und Beihilfe können durch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden; bei Mittäterschaft wird der Tatbeitrag des einen Täters voll dem\nanderen zugerechnet; bei Beihilfe richtet sich die strafrechtliche Haftung des Gehilfen nach dem Umfang seines fördernden Tatbeitrages. |\n\nZurechnung zur Täterschaft erfordert nicht die eigenhändige Verwirklichung des Straftatbestandes. Mitglieder\nder Leitungsebene eines Unternehmens können für den Vertrieb eines schadenstiftenden Produkts vielmehr auch dann\nstrafrechtlich einzustehen haben, wenn sie das Produkt in\nKenntnis des Mangels weitervertreiben (BGHSt 37, 106, 114).\n\nVon diesen Ausgangspunkten aus bedurfte es der vom\nLandgericht als unmöglich erachteten Feststellungen nicht.\n\n2. Ebenfalls unzutreffend ist die Meinung des Landgerichts, eine Verurteilung wegen Betrugs scheide aus, weil\ndie Abnehmer der Weine nicht zu ermitteln seien und daher\nnicht festgestellt werden könne, ob sie beim Kauf einem\nIrrtum erlegen sind. Die Verteidigung hat in der Revisionsverhandlung hierzu geltend gemacht, der Privatkunde interessiere sich für das Mischungsverhältnis bei Weinen nicht,\nsofern sie ihm nur geschmacklich zusagten. Indessen kommt\nes auch darauf nicht an. Betrug ist ein Vermögensdelikt.\nMaßgebend ist daher, ob die Abnehmer für ihr Geld eine Ware\nerhalten haben, welche den Preis wert war. Das ist bei Weinen, die gar nicht in den Handel gelangen durften, zu verneinen. Ein nach S$S 263 StGB beachtlicher Irrtum der Abnehmer läge deshalb nur dann nicht vor, wenn sie die Minderwertigkeit der gelieferten Weine erkannt hätten oder ihr\nWert ihnen gleichgültig gewesen wäre. Ein Beweisanzeichen\ndafür wäre das Zahlungsverhalten der Kunden. Die Annahme,\ndaß sie minderwertige Ware bei Kenntnis der Minderwertigkeit mit dem vollen Preis bezahlt hätten, lag völlig fern\nund schloß im übrigen eine Verurteilung zumindest wegen\nversuchten Betruges nicht aus. Der Ursachenzusammenhang\nzwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung war gegeben. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in vergleichbaren\nFällen den äußeren Tatbestand des Betruges mehrfach als erfüllt oder nicht ausgeschlossen erachtet (BGHSt 8, 46; 12,\n347; BGH GA 1966, 311; BGH MDR 1969, 497; BGH NJW 1980,\n1760; zum Verkauf von Wein besonders BGH LRE 2, 322; 5,\n247; 8, 273; 21, 5; BGHR StGB § 263 I Vermögensschaden 15;\nferner OLG Koblenz LRE 8, 47; 219). Aus welchen Gründen das\nLandgericht glaubt, verfahrensrechtlich zur Feststellung\n\n7\n\nvon Ort und Zeit des Verkaufs der Weine gehalten zu sein\n(UA S. 315 £f, 317), ist nicht verständlich.\n\n3. Das Landgericht sieht sich ferner gehindert, hinreichend konkret den Versuchsbeginn und den Schuldumfang festzustellen. Dazu verweist es darauf, daß 2,45 Millionen Liter Wein vernichtet und viele Bestellungen storniert wurden\nsowie daß bestimmte \"Gutsweine\" nicht zur Veräußerung vorgesehen gewesen seien. Indessen stehen auch diese Umstände\neiner möglichen Verurteilung nicht im Wege.\n\nDie Bedenken der Strafkammer hängen mit ihrer unzutreffenden Auffassung zusammen, daß die Zahl der Weinpartien\ndie Zahl der begangenen Straftaten bestimme. Dazu ist bereits Stellung genommen (IV 1). Davon unabhängig verkennt\ndie Strafkammer die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den notwendigen Umfang der Feststellungen bei Serienstraftaten stellt. Steht ein strafbares Verhalten des\nTäters fest, so kann die Bestimmung des Schuldumfanges im\nWege der Schätzung erfolgen (BGHSt 36, 320, 328; 38, 186,\n193). Bei einem strafbaren Gesamtverhalten, wie es Serientaten darstellen, ist es zulässig, einen rechnerisch bestimmten Teil des Gesamtgeschehens bestimmten strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen im Wege der Schätzung zuzuordnen. Die Feststellung der Zahl der Einzelakte und die\nVerteilung des Gesamtschadens auf diese Einzelakte erfolgt\nnach dem Grundsatz in dubio pro reo (BGHR StGB vor s 1/Serienstraftaten, Steuerhinterziehung 2; BGH NStZ 1994, 586).\nEin solches Verfahren ist stets zulässig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen; auch insoweit ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes\n\nzur fortgesetzten Handlung rechtlich keine neue Lage ent-\n\nstanden. Daß sich für die Schätzung keine ausreichend si-\n\ncheren Grundlagen gewinnen ließen, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen.\n\n4. Die Beweiswürdigung des Landgerichts leidet in zentralen Punkten ebenfalls unter--Rechtsfehlern.\n\na) Die Anklage stützt sich zum Beweis für die erhobenen\nVorwürfe wesentlich darauf, daß in von der Firmengruppe\nP@EEEB vertriebenen Weinen Diäthylenglykol (DEG) nachgewiesen wurde. Dieser Stoff war österreichischen Weinen unerlaubt zugesetzt worden; sein Vorkommen in deutschen Weinen deutet nach Auffassung der Anklage auf weinrechtswidrige Mischungen (Verschnitte) im Unternehmen Pe .\n\n. Das Landgericht spricht dem Umstand diese Beweisbedeutung ab. Nach seinen Ausführungen kommen für die Belastung\nmit DEG verschiedene Ursachen im Betriebsablauf der Kellerei in Betracht, die zwar einen Kontakt belasteter Drittlandsweine mit deutschen Weinen belegen, nicht aber einen\ngezielten Verschnitt. So seien bei den Filtrations- und Abfüllvorgängen die letzten Mengen einer Weinpartie durch die\nersten Mengen der nachfolgenden Partie aus dem Filter- und\nLeitungssystem herausgedrückt worden. Dadurch seien Vermischungszonen entstanden (\"Zwischenläufe\"), die das Kellerpersonal durch \"Durchfüllen\" oder \"Rundpumpen\" ordnungswidrig im Wein belassen haben könnte (UA S. 55, 59, 326 £f).\nBedienungsfehler bei der rechtzeitigen Beendigung des Abfüllens einer Partie könnten - dadurch, daß der nachfolgende Wein nachschoß - zu Mengenverschiebungen und zu Diffe-\n\nrenzen der analytischen Identität geführt haben. Soweit die\n\"Zwischenläufe\" ausgesondert wurden, sei die gesammelte\nMenge mitunter anderen Weinen zum Ausgleich von Schwund\nbeigefügt worden (UA S. 60, 58).\n\nDie Erklärung der DEG-Belastung mit \"Verschleppungen\"\ndieser Art ist indessen schwerlich vereinbar mit den Fest-Stellungen, welche das Landgericht für den Zeitraum nach\n1981 - freilich auf Grund nicht näher überprüfter Zeugenaussagen - trifft. Danach wurden nur noch Weine absteigender Qualität nacheinander abgefüllt; Zwischenläufe wurden,\nwenn ein Verschnitt unzulässig war, aus dem Füllbetrieb\nherausgenommen, und Drittlandsweine waren \"grundsätzlich\ntabu\" - wobei offen ist, ob das Wort \"grundsätzlich\" wie\nhäufig von Nichtjuristen im Sinne von \"ausnahmslos\" verwendet wurde. Jede erste, fünfhundertste und letzte Flasche\neiner Weinpartie wurde zusätzlich überprüft, um die analytische Identität der Partie zu gewährleisten (UA S. 63, 64,\n66). Auch für Filtrationsvorgänge galten Drittlandsweine\n\"weitgehend als tabu\" und waren von \"Verschnitten und ähnlichem grundsätzlich ausgenommen\" (UA S. 57). Ob diese Sonderbehandlung österreichischer Weine auch im Hinblick auf\nandere Möglichkeiten des Kontaktes mit deutschen Weinen\n(Abladen, Umlagern, UA S. 55) galt und welche beweismäßige\nBedeutung ihnen beigelegt werden könnte, teilt das Landgericht nicht mit. Jedoch erscheinen die nach dem Urteil gewichtigsten Verschleppungsursachen (Filtern, Abfüllen) ab\n1981 als offenbar ausgeräumt, ohne daß dies in der Beweiswürdigung Berücksichtigung gefunden hätte. Bereits dies ist\nzu beanstanden.\n\n- 13 -\n\nSoweit das Landgericht der bloßen DEG-Belastung jeden\nBeweiswert abspricht, weil sie bei Lieferanten entstanden\nsein könnte, setzt es sich nicht mit dem Umstand auseinander, daß auch in \"Gutsweinen\" DEG nachgewiesen wurde. Gutsweine waren nach dem Sprachgebrauch des Unternehmens Weine,\ndie aus eigenen Anbaubetrieben stammten (UA S. 49), also\nnicht von Lieferanten gekauft waren. Darüber hinaus fehlt\nin dem Urteil eine Auseinandersetzung mit dem Verhalten des\nHauptlieferanten der Österreichischen Weine, der Firma Mes-EB KG. Der Kommanditist der Firma ist wegen gleichliegender Vorwürfe (auch im Zusammenhang mit Lieferungen an die\nGruppe POP) bestraft worden. Was er dazu in der Hauptverhandlung bekundet hat und welchen Kenntnisstand die Angeklagten von seinem strafbaren Tun hatten, erörtert das\nLandgericht nicht. Hierzu hätte indessen, auch angesichts\nverschiedener Ungereimtheiten im Verhalten der Angeklagten\n(s. unten c), Anlaß bestanden.\n\nb) Ein weiteres Anzeichen für gesetzwidrige Praktiken\nin der Unternehmensgruppe erblickt die Anklagebehörde im\nsog. \"Plusschwund\".\n\nIn zahlreichen Fällen hat die Überprüfung der Weinbuchhaltung ergeben, daß hiernach mehr Wein abgefüllt wurde,\nals nach den Soll-Beständen vorhanden war. Da normalerweise\neher mit Mindermengen zu rechnen ist, weil Behandlung und\nAbfüllung der Weine zwangsläufig zu Verlusten führen, wurde\ndas Phänomen intern als \"Plusschwund\" bezeichnet (UA\nS. 67). Das Landgericht begegnet dem daraus hergeleiteten\nVerdacht unerlaubter Weinvermischungen mit dem Hinweis auf\nmögliche Ungenauigkeiten der Mengenerfassung und darauf,\n\nAN\n\n- 14 -\n\ndaß den Mehrmengen bei anderen Weinpartien Mindermengen gegenüberstehen könnten (UA S. 324 ff). Der letzte Hinweis\nträgt nicht, weil Mindermengen dem erwarteten Normalfall\nentsprachen und Mengenverschiebungen infolge von Bedienungsfehlern (UA S. 60) im Abfüllbereich seit 1981 prinzipiell unterbunden waren, indem die analytische Identität\nder Flascheninhalte durch die Untersuchungen dreier Flaschen einer jeden Partie gewährleistet wurde.\n\nUngenauigkeiten der Mengenerfassung erklärt das Landgericht im wesentlichen damit, daß nicht sicher sei, wer bei\nder Anlieferung kontrolliert habe und daß Volumenänderungen\nzu berücksichtigen seien. Im Keller habe das Zählwerk der\nAbfüllanlagen nicht stets zuverlässig gearbeitet (UA\nSs. 53).\n\nHierbei läßt das Landgericht nicht erkennen, inwieweit\nes sich bloßen Spekulationen ohne greifbare Tatsachengrundlage hingegeben hat. Für ein wirtschaftlich handelndes Unternehmen ist die Nachprüfung der vom Lieferanten angegebenen Liefermenge ein Gebot der Vernunft, weil der zu zahlende Preis darauf beruht. Die Erwägung, daß die Meßuhren abgeschaltet wörden sein könnten, weil sie das Tempo des Abladens bremsten (UA S. 325), findet im mitgeteilten Beweis-\n. ergebnis keine Stütze. Mögliche Volumenänderungen behandelt\ndas Landgericht pauschal, ohne etwa die Frage zu stellen,\nob niedrige Temperaturen im Kellerbereich denkbare Ausdehnungen während des Transports kompensierten, so daß zumindest keine Mehrmengen entstehen konnten.\n\ner\n\n- 15 -\n\nDaß Flaschenzählwerke an den Abfüllanlagen unzuverlässig gearbeitet haben, entnimmt das Landgericht der Aussage\neines Zeugen Sp@B (UA S. 53). Hier wie für die Würdigung\nanderer entlastender Zeugenaussagen gilt, daß angesichts\nder Interessenlage der Zeugen eine Prüfung ihrer Beweisbedeutung nicht unterbleiben konnte. Zur Aussage des Zeugen\nSp@BR teilt das Landgericht nicht mit, ob Zählfehler in\nnennenswertem Ausmaß vorkamen, wie darauf reagiert wurde\nund woraus es die Überzeugungskraft der Aussage herleitet.\nDem Senat ist insoweit eine Nachprüfung nicht möglich.\n\nDaß \"Plusschwund\" auch innerhalb des Unternehmens als\nungewöhnlich galt, stellt das Urteil fest. Die Fragen der\nMitarbeiter nach den Ursachen verstummten allmählich (UA\nS. 67). Der Angeklagte St hat in einem Vermerk vom\n11. März 1986 dargelegt, daß er das Problem mit der Geschäftsführung erörtert hat, ohne eine befriedigende Erklärung zu erhalten; die Verantwortung dafür habe aber nicht\nbei ihm als Leiter der Weinbuchhaltung gelegen (UA\nS. 291 f). Die vom Landgericht angenommenen Fehlerquellen\nsind mithin offenbar nicht einmal von den Verantwortlichen\ndes Unternehmens als Ursachen des \"Plusschwundes\" in Erwägung gezogen worden.\n\nc) Der Senat ist nicht gehalten, auf die Sachrüge die\nBeweiswürdigung weiter zu prüfen, zumal die ebenfalls\ndurchgreifenden Verfahrensbeschwerden ihr ohnehin die\nGrundlage entziehen. Er weist jedoch darauf hin, daß das\nVerhältnis der Unternehmensgruppe POiEEB zu dem Lieferanten Me@@B> der Erörterung bedarf. Wenn ein Lieferant Wein\nwiederholt mit unrichtigen Papieren anliefert (UA S. 54),\n\nwird über die daraus zu Ziehenden Folgerungen in einem\nGroßunternehmen kaum auf der Ebene untergeordneter Bediensteter entschieden. Um So weniger werden untergeordnete Bedienstete die Verantwortung für Umgehungen (Lieferungen am\nWochenende) übernehmen. Daß ein Ressortleiter auf entsprechende Hinweise mit der Bemerkung reagiert, der Wein sei\ngekauft und bezahlt, er müsse abgeladen werden (UA S. 307),\nist nicht ohne weiteres verständlich. Die Glaubhaftigkeit\nder von dem Angeklagten Scheie abgelegten Geständnisse,\ndenen die vorstehende Äußerung entnommen ist, wird mit der\nvom Landgericht gegebenen Begründung kaum pauschal in Abrede gestellt werden können. Im übrigen kann derjenige, der\neinen ständigen Leistungsdruck erzeugt, welcher zwangsläufig zur Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften\nführt (vgl. UAS. 47), sich im allgemeinen nicht darauf berufen, er habe erwartet, daß seine Untergebenen sich\nrechtstreu verhalten. ”\n\nV.\n\nBegründet sind auch die Verfahrensrügen, mit denen die\nBeschwerdeführerin beanstandet, daß die Strafkammer ihren\nBeweisamträgen auf Vernehmung der Zeugen Beil und Möß-EB nicht entsprochen und die Vernehmung des präsenten Zeugen EB unterlassen hat.\n\nDiesen Rügen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der\nAngeklagte St@B war, nachdem das Amtsgericht Bad Kreuznach am 23. August 1989 auf Antrag der Staatsanwaltschaft\nHaftbefehl gegen ihn erlassen hatte, am 26. August 1989\n\n- 17 -\n\nverhaftet worden. Seine Beschwerde hiergegen hatte keinen\nErfolg. Das Landgericht Bad Kreuznach verwarf sie durch Beschluß vom 4. Dezember 1989; in den Gründen führte es aus,\ndaß und wieso gegen den Angeklagten sowohl Flucht- als auch\nVerdunkelungsgefahr bestehe. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. Dezember 1989 kündigte der Angeklagte ein\n\"richterliches Geständnis\" an. Daraufhin wurde er in der\nHaft vernommen und machte Angaben zur Sache. Bis zum\n\n23. Januar 1990 fanden insgesamt acht Vernehmungen statt,\ndie zunächst von Staatsanwalt ER im Beisein von Kriminalhauptkommissar Bee, später von Richter am Amtsgericht MÖWWP. zuletzt noch einmal von Staatsanwalt ie\nzusammen mit einem anderen Staatsanwalt durchgeführt wurden. Danach kam der Angeklagte auf freien Fuß; durch Beschluß des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. Februar 1990\nwurde er unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. In der Hauptverhandlung hat er\n\n- ebenso wie die anderen Angeklagten - die Einlassung zur\n\nSache verweigert.\n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 20. September 1993 sollte der Zeuge H@WEMB nach seiner Vernehmung zur Person zum\nInhalt der Aussage des Angeklagten vernommen werden. Dagegen erhoben die Verteidiger aller Angeklagten Widerspruch,\nwohingegen der Vertreter der Staatsanwaltschaft diese Vernehmung ausdrücklich beantragte.\n\nDaraufhin erließ das Gericht einen Beschluß, mit dem es\ndie Aussage des Angeklagten, die er in der Untersuchungshaft gemacht hatte, für unverwertbar erklärte. Zur Begründung führte es aus, die Aussage unterliege einem Beweisver-\n\n‚HM\n\nwertungsverbot, da sie durch den mit der Untersuchungshaft\nverbundenen Zwang herbeigeführt worden sei. Die alsbald\nnach der Vernehmung bewilligte Haftverschonung zeige, daß\ndie Haft nicht eine Flucht des Angeklagten habe verhindern\nsollen; für eine Verdunkelungsgefahr habe es \"zu keinem\nZeitpunkt\" konkrete Anhaltspunkte gegeben. Nach Verkündung\ndieses Beschlusses wurde der Zeuge HEEEB entlassen.\n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 1. Oktober 1993 beantragte die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der Zeugen\nBei und MS zum Beweise dafür, daß der Angeklagte\nbei seinen Vernehmungen während der Untersuchungshaft Angaben gemacht habe, wonach mit Wissen der Angeklagten unzulässige Weinverschnitte angeordnet und ausgeführt worden\nseien. Im selben Termin erhob die Staatsanwaltschaft außerdem eine Gegenvorstellung gegen den Gerichtsbeschluß vom\n20. September 1993,\n\nMit Beschluß vom 25. Oktober 1993 (abgedruckt in Stv\n1993, 629) wies das Gericht diese Gegenvorstellung zurück.\nIn den Gründen wird unter ausführlicher Darstellung und Bewertung des Verfahrensgangs die Ansicht vertreten, daß\ndurch die Vollziehung der Untersuchungshaft dieses Institut\n\"bewußt zu prozeßordungswidrigen Zwecken eingesetzt\" und\ndamit unzulässiger Zwang auf den Angeklagten ausgeübt worden sei (S 136 a Abs. 1 Satz 2 StPO); denn eine Gesamtbetrachtung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungshandlungen zeige, daß der damalige Staatsanwalt GEEER mit seinem\nHaftbefehlsamtrag \"in erster Linie\" die Absicht verfolgt\nhabe, eine Aussage des Angeklagten herbeizuführen. An der\nBewertung der Untersuchungshaft als \"rechtswidriger Zwang\"\n\n- 19 -\n\nändere es nichts, daß diese von einem Richter angeordnet\nund vom Beschwerdegericht bestätigt worden sei. Diese Gerichte seien im wesentlichen auf den Akteninhalt angewiesen\ngewesen, der aber die Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens vielfach nicht zuverlässig wiedergebe, teilweise\nirreführend und in manchen Fällen unverwertbar sei, weil\nein Beweisverbot eingreife; das habe sich zur Zeit der\nHaftentscheidungen nicht oder \"jedenfalls nicht mit derselben Deutlichkeit\" wie in der Hauptverhandlung aus den Akten\nersehen lassen. Neben unzulässigem Zwang liege im übrigen\nauch eine Täuschung des Angeklagten über die Beweislage\nvor: während der Haftbefehl auf Grund der DEG-Feststellungen einen \"dringenden Verdacht\" zahlreicher Weinverfälschungen behaupte, bejahe eine erst nach Erlaß des Haftbefehls getroffene Ermittlungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 1989 auf derselben Beweisgrundlage\nlediglich einen \"Anfangsverdacht\".\n\n1. Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin die Behandlung\nihres Beweisamtrags, mit dem in das Wissen der Zeugen Be@&-\nGEB und MÖWÄB gestellt worden war, daß der Angeklagte\nSt@B bei seinen Vernehmungen während der Untersuchungshaft bestimmte, den Anklagevorwurf bestätigende Angaben gemacht habe.\n\nDabei kann offen bleiben, ob das Landgericht den Antrag\nübergangen und damit schon gegen § 244 Abs. 6 StPO versto-Ben hat oder ob der Beschluß vom 25. Oktober 1993, der den\nAntrag freilich nicht erwähnt, sinngemäß als Ablehnung des\nAntrags zu deuten ist. Denn ein Verfahrensfehler liegt jedenfalls darin, daß dem Beweisamtrag nicht entsprochen wor-\n\n- 20 -\n\nden ist, obgleich es für seine Ablehnung keinen rechtlichen\nGrund gab.\n\nDa Ablehnungsgründe nach S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht\nin Betracht kamen, hätte der Beweisamtrag nur abgelehnt\nwerden dürfen, wenn die begehrte Beweiserhebung unzulässig\ngewesen wäre (S 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dies träfe allerdings zu, wenn - wie das Landgericht annimmt - die mit dem\nAntrag unter Beweis gestellten Angaben des Angeklagten\nStR einem Verwertungsverbot unterlägen. Das ist jedoch\nnicht der Fall.\n\nDas Landgericht meint, die Angaben des Angeklagten seien durch den mit der Untersuchungshaft verbundenen Zwang\nherbeigeführt worden und aus diesem Grund unverwertbar\n(5 136 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO). Dem kann\nnicht gefolgt werden. Daß ein Beschuldigter Angaben während\neiner Freiheitsentziehung gemacht hat, bedeutet noch nicht,\ndaß solche Angaben erzwungen worden wären. Die Annahme eines entsprechenden Verwertungsverbots setzt vielmehr voraus, daß der Zwang, gegebenenfalls also die Freiheitsentziehung, gezielt als Mittel zur Herbeiführung einer Aussage\nangewandt worden ist, also \"auf das ‘Ob*“ oder ‘Wie‘ einer\nAussage gerichtet\" war (BGH StV 1992, 356, 357 m.w.N.; vgl.\nauch BGHSt 34, 362, 369: \"durch den Einsatz verbotener Mittel oder Methoden\"). Daran ist festzuhalten. Die Gegenansicht, wonach es ausreichen soll, daß der Beschuldigte\nüberhaupt einem rechtswidrigen Zwang ausgesetzt worden ist,\nes jedoch nicht darauf ankomme, ob der Zwang gerade der\n\"Erzwingung\" einer Aussage gedient hat, überzeugt nicht;\nsie wird dem Sinn des Gesetzes, wie er sich aus Zusammen-\n\n- 21 -\n\nhang und Normzweck ergibt, nicht gerecht. Wenn es in § 136\na Abs, 1 Satz 2 StPO heißt, daß Zwang nur angewandt werden\ndürfe, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulasse, so\nempfängt diese Bestimmung ihren Sinn erst aus dem in Satz 1\nausdrücklich genannten Schutzzweck, die Freiheit der willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten\nzu gewährleisten: sie schützt die Freiheit der Aussage gegenüber Beeinträchtigungen durch strafverfahrensrechtlich\nunzulässigen Zwang. Eine darüber hinausgehende Bedeutung\nhat die den Zwang betreffende Regelung nicht; daß sie in\neinen besonderen Satz der Gesetzesvorschrift eingestellt\nworden ist, erklärt sich allein daraus, daß der Gebrauch\nder in Satz 1 bezeichneten Mittel ausnahmslos für unzulässig erklärt wird, während bei dem Verbot des Zwangs in\n\nSatz 2 die nach dem Strafverfahrensrecht zulässigen Maßnahmen ausgespart bleiben. Auch macht die Paragraphenüberschrift (\"Verbotene Vernehmungsmethoden\") deutlich, daß\n\n§ 136 a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht strafprozessualen Zwang\nschlechthin, sondern allein den Einsatz von Zwang als \"Vernehmungsmittel oder -methode\" zum Zweck der Herbeiführung\neiner Aussage meint; daher löst nur ein solcher, auf die\nErlangung einer Aussage abzielender Zwang die Rechtsfolge\ndes Verwertungsverbots (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) aus.\n\nzwang zur Herbeiführung einer Aussage ist auf den Angeklagten St@BB aber nicht ausgeübt worden. Der Angeklagte\nbefand sich zwar, als er die hier in Rede stehenden Angaben\nmachte, in Untersuchungshaft. Das Landgericht hält den damit verbundenen Zwang für rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in Wirklichkeit nicht vorgelegen hätten. Ob die-\n\n- 22 -\n\nse Annahme zutrifft, ist sehr zweifelhaft, zumal das Gericht verkannt hat, daß sich das Vorliegen der Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht, Haftgründe) und damit\ndie Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft nur nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Haftentscheidungen, nicht dagegen nach einem erst später - hier während der Hauptverhandlung - erreichten Erkenntnisstand beurteilt. Doch kommt es\ndarauf letztlich nicht an. Unerheblich ist auch, wie die\nStaatsanwaltschaft ihren - in der Revisionsbegründung nicht\nmitgeteilten - Haftbefehlsamtrag begründet hatte, ob sie\nmit der beantragten Inhaftierung des Angeklagten sta die\nErwartung verband, dieser werde sich dann zu Sachangaben\nbereitfinden, womöglich sogar ein die Mitangeklagten einbeziehendes Geständnis ablegen, ob die Verwerfung der Haftbeschwerde durch den Beschluß des Landgerichts vom 4. Dezember 1989 seinen Verteidigungswillen \"gebrochen\" und ihn dazu bestimmt hat, sich nunmehr vernehmen zu lassen, ob er\nseine Angaben während der Untersuchungshaft unter dem Eindruck der damit verbundenen Freiheitsentziehung oder in der\nHoffnung gemacht hat, dadurch seine Freilassung zu erreichen, er also nicht oder anders ausgesagt hätte, wenn er\nauf freiem Fuße gewesen wäre. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Anordnung oder Bestätigung der Untersuchungshaft als Mittel zu dem Zweck eingesetzt worden ist, den Angeklagten StB zu veranlassen, sein Schweigen zu brechen\nund sich - wie geschehen - zum Anklagevorwurf zu äußern.\nDas war nicht der Fall.\n\nWelcher Zweck mit der Anordnung und Bestätigung der Untersuchungshaft verfolgt worden ist, ergibt sich aus den\nBegründungen der hier maßgeblichen Haftentscheidungen. Die-\n\n- 23 -\n\nse Begründungen legen dar, wieso gegen den Angeklagten\ndringender Tatverdacht bestand. Der bereits genannte Haftbeschwerdebeschluß des Landgerichts führt als Haftgründe\nFlucht- und Verdunkelungsgefahr an; dies bedeutet, daß mit\nder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft der diesen gesetzlichen Haftgründen entsprechende Zweck verfolgt worden\nist, den Angeklagten daran zu hindern, sich dem Verfahren\nzu entziehen und die Beweisquellen zu trüben. Danach ist\nder hier ausgeübte Zwang, also die mit der Untersuchungshaft verbundene Freiheitsentziehung, jedenfalls nicht gezielt dazu eingesetzt worden, den Angeklagten StB \"zum\nReden zu bringen\". Den Haftentscheidungen fehlte, gemessen\nan ihren Begründungen, jede intentionale Ausrichtung auf\ndiesen Zweck.\n\nKommt hiernach die Annahme eines Verwertungsverbots\n(5 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht in Betracht, so ist eine\nandere Beurteilung freilich geboten, wenn sich die Begründung, mit der das Vorliegen der gesetzlichen Haftvoraussetzungen behauptet und die Inhaftierung des Beschuldigten\ndurchgesetzt wurde, als wider besseres Wissen gebrauchter\nVorwand erweist, der mit der Untersuchungshaft verbundene\nZwang also in Wirklichkeit nur dazu dienen sollte, den Beschuldigten aussagewillig zu machen. Zur Annahme eines solchen Mißbrauchs genügt es indes nicht, daß die gesetzlichen\nHaftvoraussetzungen objektiv fehlen; vielmehr muß weiterhin\nfeststehen, daß die entsprechende Haftentscheidung auch\nsubjektiv im Bewußtsein des Fehlens dieser Voraussetzungen\ngetroffen oder herbeigeführt worden ist. Ob das Landgericht\nmit seinen Ausführungen zum Verwertungsverbot behaupten\nwill, daß die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der\n\n- 24 -\n\nUntersuchungshaft wider besseres Wissen bejaht und das Gericht damit gleichsam zum gutgläubigen Werkzeug eines gegen\nden Angeklagten gerichteten rechtswidrigen Zwanges gemacht\nhabe, ist fraglich, zumal dies den gewichtigen Vorwurf der\nRechtsbeugung einschlösse. Doch bedarf dies keiner Entscheidung; denn Jedenfalls liegen - auch unter Berücksichtigung der in den landgerichtlichen Beschlüssen vom\n\n20. September und 25. Oktober 1993 beschriebenen Vorgänge\nund aller freibeweislich zu wertenden Umstände - Anhaltspunkte dafür nicht vor.\n\nSoweit das Landgericht schließlich die Annahme eines\nVerwertungsverbots darauf stützt, daß der Angeklagte über\ndie Beweislage getäuscht worden sei, gilt nichts anderes.\nDer Umstand, daß in der nach Erlaß des Haftbefehls ergangenen Ermittlungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom\n20. September 1989 lediglich von einem \"Anfangsverdacht\"\ndie Rede war, rechtfertigt nicht den Schluß, sie habe bei\nihrem Haftbefehlsamtrag den Gringenden Tatverdacht nicht\nallein - was noch keine Täuschung darstellen würde - objektiv zu Unrecht, sondern wider besseres Wissen bejaht. Daher\nbraucht nicht erörtert zu werden, ob - was im übrigen fernliegt und wofür es auch keine nachprüfbaren Belege gibt -\nder Angeklagte StB gerade durch die angeblich unzutreffende Bejahung des \"dringenden\" Tatverdachts dazu bestimmt\nworden ist, sich während der Untersuchungshaft mehrfach von\nStaatsanwälten und Kriminalbeamten zur Sache vernehmen zu\nlassen.\n\nAuf der hiernach rechtsfehlerhaften Behandlung des Beweisamtrags kann der Freispruch beruhen. Es ist nicht aus-\n\n- 25 -\n\nzuschließen, daß die Angeklagten bei Bestätigung der unter\nBeweis gestellten Behauptungen verurteilt worden wären. Das\nLandgericht hat zwar in den Urteilsgründen ausgeführt, die\nSachentscheidung der Kammer beruhe nicht auf der Feststellung, daß die Aussage des Angeklagten Stil unverwertbar\nsei, weil sich daraus kein Hinweis auf irgendeinen konkreten Einzelfall der Weinverfälschung durch einen der Angeklagten ergebe. Dies kann aber die Beschwerdeführerin nicht\num den Erfolg ihrer Verfahrensrüge bringen. Denn dieser Bewertung liegt die - wie bei der sachlichrechtlichen Prüfung\ndargelegt worden ist - fehlerhafte Auffassung des Landgerichtes zugrunde, eine Verurteilung setze voraus, daß jedem\nAngeklagten eine nach Zeit, Ort und betroffener Weinpartie\nzu beschreibende Verfälschungshandlung nachgewiesen sei.\nBei der Prüfung der Beruhensfrage, die im übrigen allein\nSache des Revisionsgerichts ist, müssen rechtsfehlerhafte\nErwägungen des Tatgerichts außer Betracht bleiben.\n\n2. Erfolg hat auch die Rüge, das Landgericht habe die\nSachvernehmung des präsenten Zeugen HEMER zu den vom Angeklagten StB während der Untersuchungshaft gemachten Angaben zu Unrecht unterlassen (§ 245 Abs. 1 StPO) und dadurch zugleich seine Aufklärungspflicht (5 244 Abs. 2 StPO)\nverletzt. Der Zulässigkeit dieser Verfahrensbeschwerde\nsteht nicht entgegen, daß die Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung zwar die Beweisthemen, nicht aber den\nvollständigen Wortlaut der Niederschriften über die Vernehmungen des Angeklagten St mitgeteilt hat; deren Mitteilung war hier - anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit\nBeschluß vom 9. März 1995 - 4 StR 77/95 - entschiedenen\nFall - entbehrlich, da dem Revisionsgericht die ihm oblie-\n\n- 26 -\n\ngende Prüfung auch ohne die Kenntnis der Vernehmungsniederschriften möglich ist. Der Grund für die gerügte Unterlassung lag - wie die von der Beschwerdeführerin dargestellten\nVerfahrensvorgänge ergeben - darin, daß die Strafkammer der\nin den Beschlüssen vom 20. September und 25. Oktober 1993\nzum Ausdruck gebrachten Ansicht war, die Aussage des Angeklagten St unterliege einem Beweisverwertungsverbot.\nDiese Ansicht geht - wie bereits ausgeführt worden ist -\nfehl. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf\ndie Darlegungen zu der Beweisamtragsrüge Bezug genommen. Da\ndie Beweiserhebung mithin nicht unzulässig war, hätte das\nGericht den vorgeladenen und erschienenen Zeugen HER zur\nSache vernehmen müssen (S 245 Abs. 1 Satz 1 StPO); dazu war\nes im Hinblick auf die Bedeutung der von diesem Zeugen zu\nerwartenden Bekundungen auch kraft des Gebots zu umfassender Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet. Der\nFreispruch der Angeklagten kann darauf beruhen, daß dies\nunterblieben ist; es gilt insoweit dasselbe, was bereits\nbei der Erörterung der Beweisamtragsrüge zur Beruhensfrage\nbemerkt worden ist.\n\n3. Auf die weitere Rüge, das Landgericht habe einen\nHilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft nicht beschieden,\nbraucht - da sich schon die beiden anderen Verfahrensbeschwerden als begründet erweisen - nicht mehr eingegangen\nzu werden.\n\n- 27 -\n\nVI.\n\nVerfahrenshindernisse, wie sie die Verteidigung teilweise geltend macht, liegen nicht vor.\n\nOb ein Fall überlanger Verfahrensdauer, der einen sofortigen Abschluß des Verfahrens gebietet (BGHSt 35, 137;\nBGHR StPO § 153 II Schuld 1), gegeben ist, muß offen bleiben. Bei der Prüfung dieser Frage ist auch das Gewicht des\nerhobenen Schuldvorwurfs von Bedeutung; angesichts der unzureichenden Feststellungen des Landgerichts vermag der Senat das Gewicht nicht zu beurteilen.\n\nZutreffend weisen die Verteidigung und die Revision allerdings darauf hin, daß möglicherweise ein Teil der Anklagevorwürfe verjährt ist. Gemäß S 78 b Abs. 4, S 78 c Abs. 3\nSatz 2, 3 StGB bleiben als Betrug nur Taten verfolgbar,\nwelche nach dem 1.3.1983 beendet wurden. Welche dies sind,\nläßt sich aber aus den bisherigen Feststellungen nicht ermitteln. Der Senat kann daher keine Teileinstellung vornehmen. Das Urteil ist deshalb in seinem ganzen Umfang aufzuheben.\n\n- 28 -\n\nVII.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache\nan ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2\nSatz 1 StPO). Daß für Weinstrafsachen in Rheinland-Pfalz\nallein das Landgericht Bad Kreuznach zuständig ist (LVO v.\n19.11.1985 [GVBl s. 265] i.d.F. d. LVO v. 27.5.1988 [GVBl\nS. 109]), steht dem nicht entgegen. Die Konzentrationsermächtigung des § 74 c Abs. 3 GVG, von der das Land Rheinland-Pfalz Gebrauch gemächt hat, betrifft nur die örtliche\nZuständigkeit. Sie beschneidet nicht die Befugnis des Revisionsgerichts nach S 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, die örtliche\nZuständigkeit anderweit zu bestimmen.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-19/2-str-758-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-19/2-str-758-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.550222+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-07-19/2-str-758-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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