{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-07-14","aktenzeichen":"3 StR 355/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERI CHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 355/94\n\nvom\n\n14. Juli 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBruno BB CB 4 A„aus LEE dort geboren am\nEmm 1917,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n97\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14, Juli 1995 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Krefeld vom 13. Dezember\n1993 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat: die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nzur Rüge fehlerhafter Zurückweisung des Antrags auf\nVorlage der \"Arbeitsunterlagen\" der beiden psychologischen\nSachverständigen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:\n\nEin unbedingter, keinen Beschränkungen unterliegender\nAnspruch der Verfahrensbeteiligten auf Vorlage und Zugänglichmachung sämtlicher zur Vorbereitung des Gutachtens dienender Arbeitsunterlagen eines Sachverständigen, wie sie etwa im vorliegenden Fall der psychologischen Glaubwürdigkeitsbegutachtung in Gestalt von Tonbandaufzeichnungen und\n\nMitschriften von Explorationen sowie von Test- und Fragebögen benutzt werden, besteht im Strafprozeß nicht. Ob der\nTatrichter gehalten ist, auf die Offenlegung einzelner oder\nsämtlicher vorbereitender Arbeitsunterlagen eines Sachverständigen zu dringen, bestimmt sich vielmehr nach seiner\nVerpflichtung, das Sachverständigengutachten in seinen\nGrundlagen (Befund- und Zusatztatsachen) und in seinen\nSchlußfolgerungen auf seine Richtigkeit in einer für die\nVerfahrensbeteiligten nachvollziehbaren Weise zu überprüfen.\nAnderes läßt sich auch aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1995, 40 und des Bundesgerichtshofs\nbei Dallinger MDR 1975, 17 und in BGHR StPO S 244 III 1 Unzulässigkeit 3 nicht ableiten. Ob und wie weit das Gericht\nund die Verfahrensbeteiligten Kenntnis vom Inhalt vorbereitender Arbeitsunterlagen des Sachverständigen haben müssen,\num das Gutachten kritisch würdigen zu können, hängt von den\nUmständen des Einzelfalles ab. Maßstab ist letztlich die\ntatrichterliche Aufklärungspflicht.\n\nDie Darlegungen des Beschwerdeführers ergeben nicht,\ndaß das Landgericht gegen ihm insoweit obliegende Pflichten\nverstoßen hat. Es hat zwar in dem beanstandeten Beschluß vom\n2. Dezember 1993 vordergründig darauf abgehoben, daß der\n\n\"Beweisamtrag\", mit dem Arbeitsunterlagen der Sachverständigen herausverlangt wurden, keine bestimmten Beweisbehauptungen zum Gegenstand habe. Die weiteren begründenden Ausführungen zeigen Jedoch, daß das Landgericht die Prüfung nicht\nauf diesen die Problematik nicht ausschöpfenden Gesichtspunkt beschränkt, sondern auch darauf abgestellt hat, daß\ndie Unterlagen, soweit sie noch vorhanden waren, bei der\nsich über mehrere Hauptverhandlungstage erstreckenden Anhö-\n\n97\n\nrung vorlagen und daß ausreichend Gelegenheit bestand, dazu\nFragen zu Stellen. Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers war die Sachverständige KM jedenfalls anfangs bereit, Arbeitsunterlagen den Verfahrensbeteiligten vorzulegen. Der dabei gemachte Vorbehalt, daß sie dies u.a. wegen\nerläuterungsbedürftiger \"Kürzel\" in ihren Aufzeichnungen\nnicht ohne erklärende und ergänzende Hinweise tun wolle, war\nwegen der sonst bestehenden Gefahr von Mißverständnissen\nsachgerecht. Soweit es die beiden - wichtigen - kindlichen\nZeugen Sven FÜ und Marc WERE angeht, war diese Sachverständige zu einer abschließenden eigenständigen Beurteilung der Glaubwürdigkeit wegen der beschränkten Ergebnisse\nihrer Exploration, die sie in ihren schriftlichen Stellung-\n. nahmen wiedergegeben hat, ohnehin nicht in der Lage. Die\nweiteren von ihr begutachteten Zeugen, deren Angaben sie in\nschriftlichen zu den Akten gereichten Aussageberichten ebenfalls teils wörtlich, teils inhaltlich festgehalten hat, waren mit Ausnahme von Sven Se von geringerer Bedeutung.\nAuf die von ihr angewandten wissenschaftlichen Beurteilungsmethoden hat sie in ihren schriftlichen Gutachten selbst\nhingewiesen. Zusätzlich bestand - wie vom Landgericht dargelegt - die Möglichkeit, sie dazu in der Hauptverhandlung ergänzend zu befragen. Das war auch bei der Sachverständigen\nDr. CME der Fall. Diese hatte sich zudem aufgrund entsprechender Einwände in einer von der Verteidigung im Eröffnungsverfahren vorgelegten kritischen Stellungnahme eines\nweiteren Sachverständigen ausführlich schriftlich zu ihrer\nwissenschaftlichen Vorgehensweise geäußert.\n\nInsgesamt gesehen bestanden für den Beschwerdeführer\ngenügend Möglichkeit und Gelegenheit zu kritischer Würdigung\nder Gutachten.\n\nAllerdings waren die von der Sachverständigen Dr. cu»\nWB benutzten Tonbandaufzeichnungen und Mitschriften über die\nBefragung der kindlichen Zeugen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung, wie das Landgericht und auch der Beschwerdeführer\naufgrund der für glaubhaft beurteilten Angaben dieser Sachverständigen angenommen haben, nicht mehr vorhanden und\nkonnten bei der Befragung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung demzufolge auch nicht verwendet werden. Dieser\nUmstand machte jedoch die Verwertung dieses Gutachtens nicht\nunzulässig, sondern begründete \"nur\" die Notwendigkeit, das\nFehlen dieser Arbeitsunterlagen bei der Beurteilung des Beweiswerts des Gutachtens zu berücksichtigen und es anhand\nder vorhandenen Beweise einer besonders kritischen Prüfung\nzu unterziehen. Dem hat das Landgericht durch die einem Antrag der Verteidigung entsprechende Beauftragung der Sachverständigen KIM als weiterer Sachverständiger und durch\neine eingehende, sachkundige und sorgfältige, die Frage der\nSachkunde und der Integrität der der Wahrheitspflicht unterliegenden Sachverständigen Dr. CHR einbeziehenden Beweiswürdigung im Urteil ausreichend Rechnung getragen. Dabei\nist, was das Maß der Anforderungen an diese Überprüfung angeht, von wesentlicher Bedeutung, daß die belastenden Angaben der Zeugen Fe und SEEN - unbeschadet vorhande-\n\n97\n\nner Abweichungen im einzelnen - nicht ausschließlich gegenüber der Sachverständigen Dr. CB, sondern auch anderen\ngegenüber (Polizei, Zeuge Weg, Hauptverhandlung) gemacht\nwurden.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Schomburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-14/3-str-355-94","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-14/3-str-355-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.529773+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-07-14/3-str-355-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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