{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-07-05","aktenzeichen":"2 StR 313/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 313/95\n\neat vom\n\n5. Juli 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLuis. Francisco Ra EEE Ar CE „aus ACiD.\ngeboren am &B. Em 1968 in Me (Kuba), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. Juli 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Februar 1995 wie folgt geändert und neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 188 Fällen in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Kindern in 170 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nIm übrigen wird er freigesprochen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens\nzu tragen. Soweit er freigesprochen wird,\nfallen die Kosten des Verfahrens und seine\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse zur\nLast.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in 188 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.\n\nDie auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung\ndes Schuldspruchs. Die Strafkammer hat übersehen, daß das\nTatopfer am 7. Juli 1994 das 14. Lebensjahr vollendet hatte, so daß ab diesem Zeitpunkt das Vorgehen des Angeklagten\nden Tatbestand des § 176 StGB nicht mehr verwirklichen\nkonnte. Die im Juli und August 1994 festgestellten 18 Taten\nsind deshalb nur noch als sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen im Sinne von § 174 StGB zu werten.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nDa auszuschließen ist, daß der Tatrichter niedrigere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn er nur von 170 tateinheitlich begangenen\nStraftaten nach § 176 StPO ausgegangen wäre, konnten diese\nbestehen bleiben.\n\nIm übrigen weist das Urteil im Sinne von S 349 Abs. 2\nStPO keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-05/2-str-313-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-05/2-str-313-95","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.372524+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-07-05/2-str-313-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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