{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-07-05","aktenzeichen":"2 StR 219/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 219/94\n\nI\n\nvom\n5. Juli 1995\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nYoung ha WB aus wWo@B, geboren am MB. WEB 1944\nin SB (Ki),\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Juli 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nDetter\nDr. Bode,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEED aus WED GEHE\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte MB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenkläger AB und Res wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n\n19. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte Young Wha WE freigesprochen wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nI.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten und seiner Ehefrau sowie zwei früheren Mitarbeitern der Stadtverwaltung FOEEEE> en MEER fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge in elf Fällen (5 309 2. Alt. StGB) zur Last.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und\nseine Ehefrau wegen fahrlässiger Tötung in elf Fällen in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen\nzu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Mitarbeiter H.\n\nder Stadtverwaltung wurde ebenfalls zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, L. wurde freigesprochen.\n\n2. a) Die mit der Sachrüge begründete Revision der\nStaatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung auch des Angeklagten.\n\nb) Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Nebenkläger Brii® und Kesha Alp sowie Roy REM richten\nsich ebenfalls gegen den Freispruch des Angeklagten und erstreben dessen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und\nfahrlässiger Körperverletzung. Die Nebenklagen und damit\ndie Revisionen der Nebenkläger sind zulässig, da sie eine\nVerurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu ihrem eigenen Nachteil sowie wegen der fahrlässigen Tötung ihrer Eltern Errol und Marva AGB sowie ihres Bruders Errol und ihrer Schwester Tanya A@MB erstreben. Nebenklage und Revision des Roy Rp sind zulässig,\nda er die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung seiner Ehefrau Glory Rep und seiner Tochter Marva\nAUEEEB erstrebt.\n\n3. Die Revisionen führen zur Aufhebung des Freispruchs,\nweil das Landgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten für die durch den Gaststättenbrand verursachten Todes- und Verletzungsfolgen nicht unter allen in\nBetracht kommenden Gesichtspunkten erschöpfend erörtert\nhat. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Angeklagten ist\nnach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen.\n\nII.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am\n7. März 1990 in dem von dem Angeklagten und seiner Ehefrau\nbetriebenen Restaurant zu einem Brand, durch den elf Menschen im Gastraum erstickten und mindestens fünf verletzt\nwurden. Der Brand ging von einem im Erdgeschoß gelegenen\n\"Personalraum\" aus, der sich unter dem Podest einer Holztreppe befand, die zum eigentlichen Gastraum im ersten\nStock führte. Die Trennwand dieses Raumes bestand aus einer\nHolzrahmenkonstruktion, die von innen mit Holzspanplatten\nund von außen mit Gipskartonplatten verkleidet war. Möbliert war der Raum mit einem hölzernen Bett und mehreren\nHochschränken. Die Bettauflage bestand aus einer Schaumstoffmatratze und Decken. Auf dem Bett lagen Stoffteile und\nTapetenbücher. Der Raum wurde 1985 im wesentlichen unverändert von den Vorpächtern übernommen. Er war auch in die\nGaststättenerlaubnis einbezogen und wurde bei wiederholten\nKontrollen gaststätten- und gewerberechtlich nicht beanstandet. Bereits am 15, Oktober 1985 war es vor diesem Raum\nzu einem Brand gekommen. Das Feuer wurde seinerzeit von dem\nAngeklagten und seinem Koch gelöscht. Damals verließen die\nGäste mit rußgeschwärzten Gesichtern den Gastraum über die\nHolztreppe.\n\nUrsache des erneuten Brandes war ein Schwelbrand im\nhinteren Teil des Personalraums zwischen Bett und Hochschrank, der durch achtlosen Umgang mit offenem Feuer entstanden war, entweder durch ein heruntergefallenes Streichholz, abgefallene Zigarettenglut oder eine nicht ausgedrückte Zigarette. Im Bereich des Brandherdes stand ein\n\nMüllbehälter mit Klappdeckel und Einsatz aus Kunststoff.\nFerner lag dort der Deckel eines Pappkartons mit zahlreichen Zigarettenresten, die aber nicht dem Angeklagten zugeordnet werden konnten. Außerdem befanden sich dort ein Kerzenständer und ein Streichholzbriefchen. Dagegen war in dem\nRaum kein Aschenbecher vorhanden.\n\n2. Einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Angeklagten\nYoung Wha WEB hält das Landgericht nicht für gerechtfertigt. Dies wird im wesentlichen wie folgt begründet:\n\nEs stehe nicht fest, daß eine von dem Angeklagten achtlos zurückgelassene Zigarettenkippe den Brand verursacht\nhabe, so daß Brandstiftung ausscheide. Auch eine Verletzung\nder Verkehrssicherungspflichten des Angeklagten liege nicht\nvor. Es stehe nicht fest, daß das Feuer von einer zigarettenkippe oder einem Streichholz ausgegangen sei, das auf\nden Pappkarton oder in den Mülleimer geworfen worden sei.\nEs bleibe die Möglichkeit, daß Glut von einer Zigarette\noder einem Streichholz auf das Bett oder auf Gegenstände,\ndie auf dem Boden lagen, gefallen sei. Das Fehlen eines\nAschenbechers in dem Personalraum stelle zwar ein gravierendes Versäumnis dar. Eine Kausalität dieses Versäumnisses\nfür den Brand und seine Folgen sei jedoch nicht festzustellen. Ferner habe der Angeklagte keine Veranlassung gehabt,\nan der Zulässigkeit des Personalraums und seiner Nutzung\nals Ruhe- und Büroraum, in dem auch geraucht werde, zu\nzweifeln. Daß der Angeklagte das Personal nicht in Notfallmaßnahmen eingewiesen habe, sei unerheblich, da grundsätzlich gewährleistet gewesen sei, daß entweder er selbst oder\nseine Ehefrau anwesend waren. Für eine fehlende Notfallun-\n\nterweisung seiner Ehefrau, die auch tatsächliche Betreiberin des Lokals gewesen sei, könne der Angeklagte nicht verantwortlich gemacht werden.\n\nIII.\nDer Freispruch hat keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat die für einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Angeklagten in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Anknüpfungspunkte nicht erschöpfend\ngewürdigt und geprüft. Es hat deshalb zu Unrecht angenommen, der Angeklagte habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Der Angeklagte WB hielt sich zwar nach den Feststellungen bei Ausbruch und während des Brandes nicht in\nden Räumen der Gaststätte auf. Der Vorwurf einer Straftat\nkann daher nur an das dem Brand vorausgehende Verhalten des\nAngeklagten anknüpfen. Insoweit ist jedoch für eine dem Angeklagten anzulastende Pflichtwidrigkeit folgendes von Bedeutung: Dem Angeklagten waren die bauliche Lage sowie der\nZustand, die Einrichtung und die Nutzung des \"Personalraums\" bekannt. Dies schließt auch die Kenntnis davon ein,\ndaß in dem fensterlosen Personalraum geraucht wurde und Zigarettenkippen auf einem hierfür nicht geeigneten Pappdekkel gesammelt wurden. Außerdem befanden sich in dem Bereich, von dem der Brand seinen Ausgang nahm, ein Kerzenständer sowie ein Streichholzbriefchen, so daß dort offenbar auch Kerzenlicht benutzt wurde. Als Mitbetreiber der\nGaststätte war der Angeklagte gegenüber Mitarbeitern und\nGästen verpflichtet, Gefahren, die im Bereich seines Betriebes aus dem achtlosen Umgang mit Zigarettenresten und\n\noffenem Feuer herrührten, entgegenzuwirken und geeignete\nVorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung anderer zu vermeiden. Dabei ist es ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob\nder Angeklagte oder seine Ehefrau in dem fraglichen Raum\nselbst geraucht haben oder ob sie geduldet haben, daß andere dies taten. Auch von einem nicht brandsachverständigen\nLaien wie dem Angeklagten muß grundsätzlich erwartet werden, daß er die außerordentliche Gefahr erkennt, die unter\nden gegebenen Umständen vom achtlosen Umgang mit Zigarettenresten und offenem Feuer in dem mit einer Fülle von\nleicht brennbaren Materialien ausgestatteten Raum unmittelbar unter der hölzernen Zugangstreppe zu den Gaststättenräumen ausging. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte\nwußte, daß es vor dem Personalraum bereits 1985 zu einem\nBrand gekommen war, bei dem sich die Gäste über die Holztreppe aus dem Gastraum retteten.\n\nIm Hinblick auf diese Umstände hätte das Landgericht\nprüfen müssen, ob der Angeklagte wegen der naheliegenden\nbesonderen Gefährdung der hölzernen Zugangstreppe und damit\nauch der oberen Gaststättenräume verpflichtet war, das Rauchen und die Benutzung von offenem Feuer in diesem Raum\nausdrücklich zu untersagen sowie die Einhaltung eines dahingehenden Verbots zu überwachen und durchzusetzen. Entgegen der Annahme des Landgerichts kann dem Angeklagten insoweit nicht zugute gehalten werden, daß der Personalraum und\nseine Nutzung gaststättenrechtlich genehmigt und bei den\nlaufenden Kontrollen nicht beanstandet worden war. Auch in\ngenehmigten Räumen obliegt es dem Gastwirt, erkennbar gefährlichen Umgang mit Zigarettenresten und offenem Feuer zu\nunterbinden. Daß die Ehefrau des Angeklagten ebenfalls ein\n\nVerschulden an den eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen trifft, schließt die Verantwortlichkeit des Angeklagten\nnicht aus. Die Umstände des Falles legen zumindest nahe,\ndaß der Brand und seine Folgen nicht nur objektiv, sondern\nfür den Angeklagten auch subjektiv vorhersehbar waren.\n\nDer neue Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob ein\nderartiges Verbot und seine Durchsetzung mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätten, daß es\ndann nicht zu dem zunächst unerkannt gebliebenen Brandherd |\nund den schwerwiegenden Brandfolgen gekommen wäre.\n\nIV.\n\nIm Falle einer Verurteilung des Angeklagten wird bei\nder Strafzumessung die bisherige Verfahrensdauer ausdrücklich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein. Das gilt\ninsbesondere auch für den Umstand, daß die Akten dem Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren erst zwei Jahre und\ndrei Monate nach dem landgerichtlichen Urteil vollständig\nvorlagen (vgl. BGH NStZ 1995, 335).\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-05/2-str-219-94","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-05/2-str-219-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.301503+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-07-05/2-str-219-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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