{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-06-22","aktenzeichen":"5 StR 249/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 _ StR 249/95\n\nURTEIL\n\nvom 22. Juni 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Jürgen G gzmummzm> .\n\ngeboren am EEE 1931 ir ri,\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Sitzungen vom 20. und 22. Juni 1995, an denen\nteilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >.\nRichter am Kammergericht > az»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte I]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. Novem-\n\nber 1994 werden mit der Maßgabe verworfen,\ndaß der Angeklagte wegen Geiselnahme in\nTateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, wegen Ausübens der tatsächlichen\nGewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über eine halbautomatische\nSelbstladewaffe mit einer Länge von nicht\nmehr als 60 cm sowie wegen Mißbrauchs von\nAusweispapieren verurteilt wird.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem\nAngeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte trägt die\nKosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nder Nebenkläger.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme, Mißbrauchs von Ausweispapieren und wegen\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von\nnicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit unerlaubter\n\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Pistole Steyr sowie\neine Maschinenpistole Scorpion nebst jeweils zugehöriger Munition eingezogen. Die jeweils auf die\nSachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen zur Änderung des\nSchuldspruchs, sind jedoch im übrigen erfolglos.\n\nDer Angeklagte hatte einen Urlaub aus der Sicherungsverwahrung zur Flucht genutzt und hielt sich\nin der Wohnung seiner Nichte auf. Dort verwahrte\ner eine geladene Maschinenpistole Scorpion, eine\nungeladene halbautomatische Selbstladekurzwaffe\nSteyr sowie gesondert 24 Patronen für diese Waffe\nin einem Koffer. Nach einem mit Waffen begangenen\nÜberfall auf eine Bankfiliale fanden die Ermittlungsbehörden einen Zusammenhang mit der genannten\nWohnung. Die Kriminalbeanten sw und\nSch@®, die beiden Nebenkläger, suchten diese Wohnung auf, um durch eine Befragung der dort wohnenden Personen eine etwaige Tatbeteiligung oder eine\nsonstige Tatbeziehung abzuklären. Der Angeklagte\nließ die Beamten ein und wies sich mit einem für\neine andere Person ausgestellten echten britischen\nReisepaß aus. Nach längerer Befragung des Angeklagten erklärten die Beamten dem Angeklagten, daß\nseine förmliche Vernehmung auf der Polizeidienststelle erforderlich sei. Der Angeklagte befürchtete, daß seine Identität und sein Fernbleiben aus\nder Sicherungsverwahrung aufgedeckt werden würden,\nund wollte deshalb unter Mitnahme von Waffen\nflüchten. Um dafür Zeit zu gewinnen, entschloß er\n\nsich, die auf einem Stuhl unter Bekleidungsstücken\nliegende nicht geladene Pistole Steyr aufzunehmen,\ndiese Waffe den Polizeibeamten vorzuhalten, so\nbeide Polizeibeamte zu überwältigen, sie zu fesseln, an der Heizung festzubinden und bei seiner\nFlucht zurückzulassen, um die Beamten daran zu\nhindern, ihn zur Wache mitzunehmen, dort seine Angaben zu überprüfen und seine Flucht zu vereiteln.\nIn Ausführung dieses Entschlusses nahm der Angeklagte die ungeladene Pistole Steyr an sich. Nacheinander richtete er diese Waffe auf die beiden\nvöllig überraschten Beamten, verlangte von ihnen\ndie Herausgabe ihrer Dienstwaffen und forderte sie\nauf, sich bäuchlings mit dem Gesicht nach unten\nnebeneinander auf den Boden zu legen. In der\nFurcht vor einer vermeintlich geladenen Schußwaffe\nhändigten die beiden Polizeibeamten dem Angeklagten ihre Dienstwaffen aus; sie legten sich wie gefordert auf den Boden. In dieser Situation hantierte der Angeklagte nacheinander mit den beiden\nihm übergebenen, jeweils mit 8 Patronen geladenen\nPolizeiwaffen. Der Angeklagte lud, \"um den Polizeibeamten unmißverständlich klarzumachen, daß er\nes ernst meine,\" eine der Waffen durch, wodurch\neine Patrone ausgeworfen wurde, und sagte zu den\nauf dem Boden liegenden Polizeibeamten: \"Ich knipse euch ab, ich brauche nur noch einen Schalldämpfer.\" Mit vielerlei Argumenten baten beide Polizeibeamte um ihr Leben. Währenddessen lud der Angeklagte auch die andere Polizeiwaffe durch, so\ndaß eine Patrone ausgeworfen wurde. Schließlich\nkam es zum offenen körperlichen Kampf zwischen den\ndrei Männern. Dabei versetzte der Angeklagte dem\nNebenkläger sinn mit einer Dienstwaffe einen\n\nkräftigen Schlag auf den Hinterkopf. Anschließend\ndrückte er dem Beamten den Lauf der Waffe in den\nRücken. Im weiteren Kampf richtete der Angeklagte\ndie Waffe abwechselnd auf die beiden Beamten, wobei er zunächst auch stets einen Finger am Abzugshahn hielt, aber nicht abdrückte. Nachdem es dem\nNebenkläger sea» gelungen war, dem Angeklagten die Waffe abzunehmen, versuchte dieser, sich\nerneut in die Gewalt der anderen am Boden liegenden Dienstwaffe zu bringen. Im weiteren Kampf gelang es den beiden Polizeibeamten, den Angeklagten\nzu überwältigen.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision zum Nachteil des Angeklagten betreibt, führt das Rechtsmittel lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.\n\n1. Allerdings bleibt die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Sachbeanstandung, der Angeklagte\nsei fehlerhafterweise nicht - auch - wegen versuchten (zweifachen) Mordes verurteilt worden, ohne Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat sich nicht davon überzeugen\nkönnen, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Einen Rechtsfehler hat der Tatrichter\nbei dieser Entscheidungsfindung nicht begangen.\nDer Tatrichter hat das von ihm festgestellte objektive Geschehen mitgeteilt und ausführlich geprüft, ob sich hieraus folgern lasse, der Angeklagte habe beim Hantieren mit den Waffen unter\n\nTötungsvorsatz gehandelt. Bei alledem hat das\nSchwurgericht auch die Ausführungen des gehörten\nwWaffensachverständigen berücksichtigt. Daß in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellt wird, der\nAngeklagte habe möglicherweise schon während der\nSicherungsverwahrung - oder nach seiner Flucht -\ndurch Lektüre einschlägiger Fachzeitschriften sich\nüber die Handhabung neuer polizeilicher Schußwaffen informieren können, vermag einen Rechtsfehler\nnicht zu begründen.\n\nZwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, daß der Tatrichter sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht mit Besonderheiten auseinandergesetzt hat, die die Person\ndes Angeklagten kennzeichnen und denen indizielle\nBedeutung für die subjektive Tatseite zukommen\nkann. Es handelt sich zum einen darum, daß der Angeklagte bereits zweimal wegen versuchten Mordes\nverurteilt worden ist und er bei beiden Taten mit\nTötungsvorsatz aus scharfen Waffen auf Menschen\ngeschossen hatte, um einer Festnahme zu entgehen,\nzum anderen um das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, das der psychiatrische Sachverständige\nvon dem Angeklagten gezeichnet hat. Jedoch hat das\nSchwurgericht die früheren Taten des Angeklagten\n(im Rahmen der Feststellungen zur Person) und die\nvom Sachverständigen abgegebene Persönlichkeitsbeschreibung (im Rahmen der Begründung der Maßregelanordnung) so ausführlich mitgeteilt, daß der\nSenat ausschließt, daß diese Gesichtspunkte bei\nder Beweiswürdigung etwa übersehen worden wären.\nEine lückenlose Aufführung aller für die Überfüh-\n\nrung des Angeklagten in Betracht kommenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung ist nicht geboten\n(BGH bei Holtz MDR 1978, 281; BGH Urt. vom 23. Januar 1979 - 5 StR 751/78 -).\n\n2. Indes weist der Generalbundesanwalt zutreffend\ndarauf hin, daß der Tatrichter es unterlassen hat,\ndas Tatgeschehen auch unter dem Gesichtspunkt der\nschweren räuberischen Erpressung zu prüfen. Die\ngetroffenen Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte sich auch nach den Vorschriften der S 250\nAbs. 1 Nr. 1, § 253 Abs. 1 und 2, § 255 StGB\nstrafbar gemacht hat: Der Angeklagte veranlaßte,\ndie ungeladene Pistole Steyr vorhaltend, konkludent mit der Tötung drohend, die Polizeibeamten\nzur Aushändigung ihrer Dienstwaffen. Diese Übertragung des Besitzes an den Waffen genügt zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale \"Vermögensverfügung\" und \"Bereicherungsabsicht\" (vgl. BGHSt 14,\n386, 388 m.N.; BGHR § 253 Abs. 1 StGB Bereicherungsabsicht 3), zumal da der Angeklagte die erlangten Waffen dadurch nutzte, daß er die Beamten\nweiter einschüchterte. Hierdurch unterscheidet\nsich der vorliegende Fall von der der Entscheidung\nBGHSt 38, 83, 87 zugrundeliegenden Konstellation.\nDie Eigenschaften sowohl der zunächst eingesetzten\nWaffe als auch der erlangten Waffen begründen die\nAnwendung der Vorschrift des § 250 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB. Die zur Drohung eingesetzte funktionstüchtige Pistole Steyr war zwar ungeladen. Sie\nkonnte jedoch mittels der in der Wohnung verwahrten Munition jederzeit schußbereit gemacht werden;\ndas genügt (vgl. BGH StV 1987, 67; Dreher/Tröndle,\nStGB 47. Aufl. S 244 Rdn. 3 und 4 m.w.N.). Zudem\n\nbrachte der Angeklagte während der Tat, noch vor\nihrer Beendigung, die zwei geladenen Polizeipistolen an sich. Auch dies erfüllt die Qualifikation\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach ein Beisichführen der Waffe in irgendeinem Stadium des Tatherganges bis zur Beendigung der Tat genügt (vgl.\nBGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH NJW 1975,\n1176, 1177; BGH StV 1988, 429; Dreher/Tröndle,\nStGB 47. Aufl. $S 250 Rdn. 4 m.w.N.).\n\nII.\n\nDie sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO und auf die Revision des\nAngeklagten ergibt folgendes:\n\n1. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter den Angeklagten wegen Geiselnahme nach $S 239b Abs. 1 StGB\nverurteilt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner\nAntragsschrift besorgt, der Tatrichter habe nicht\nsicher ausgeschlossen, daß der Angeklagte die sofortige Erschießung der beiden Polizeibeamten beabsichtigte, was der Verurteilung wegen Geiselnahme entgegenstehen würde. Diese Besorgnis teilt der\nSenat nicht. Das Schwurgericht hat festgestellt,\ndaß der Angeklagte die Pistole Steyr aufnahm, um\n\"diese Waffe den Polizeibeamten vorzuhalten, so\nbeide Polizeibeamte zu überwältigen, sie zu fesseln und an der Heizung im wohnzimmer festzubinden\nund dann nach seiner Flucht in der wohnung zurückzulassen, um sie daran zu hindern, ihn mit zur Wache nach Braunschweig zu nehmen, dort seine Anga-\n\nben zu überprüfen und an seiner Flucht zu hindern\"\n\n- 10 -\n\n(UA S. 12). Entsprechend heißt es in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils: \"Die Beamten sollten daran gehindert werden, ihn festzunehmen, insbesondere ihn mit nach Braunschweig zur\nÜberprüfung seiner Angaben zu nehmen. Zugleich\nsollten sie ihre Fesselung und seine Flucht erdulden\" (UA S. 17). Daß der Angeklagte sich im Sinne\ndes § 239b Abs. 1 StGB der beiden Polizeibeamten\nbemächtigte, steht nach den Feststellungen außer\nZweifel. Danach sind die Voraussetzungen der genannten Vorschrift festgestellt. Dabei kommt es\nauf die Eigenheiten der Geiselnahme im Zwei-Personen-Verhältnis (vgl. BGHSt 40, 90; BGH Großer Senat für Strafsachen NStZ 1995, 129, zur Veröffentlichung in BGHSt 40, 350 vorgesehen) nicht einmal\nan; denn hier liegt folgende Besonderheit vor: Der\nAngeklagte bemächtigte sich zweier Personen, um\n\n- wie der Zusammenhang der Feststellungen ergibt -\njede von ihnen auch durch die Androhung der Tötung\ndes jeweils anderen Tatopfers zu bestimmtem Verhalten zu nötigen. Soweit schließlich der Große\nSenat für Strafsachen (a.a.O. S. 131 - Ab-\n\nschnitt II 3 a.E.) eine \"gewisse Stabilisierung\"\nder vom Täter ausgenutzten Lage verlangt und damit\nder Bemächtigungssituation eine \"eigenständige Bedeutung\" zuspricht, ist auch diese Voraussetzung\nerfüllt: Beide bäuchlings am Boden liegenden Tatopfer baten mit verschiedenen Argumenten um ihr\nLeben und hatten den Eindruck, \"dazuliegen wie\nKarnickel, die auf den Fangschuß warteten\"\n\n(UA S. 13).\n\n11 -\n\n2. Die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) vom\n20. April 1961 (BGBl. I S. 444) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar unterliegt\ndie Maschinenpistole Scorpion einschließlich der\nzugehörigen Munition - auch - den vom Landgericht\nangewendeten Vorschriften dieses Gesetzes. Jedoch\nsind auf tragbare Schußwaffen und die zugehörige\nMunition nach $S 6 Abs. 3 WaffG allein die Vorschriften des Waffengesetzes als Sonderregelung\nanzuwenden (BGH NStZ 1981, 104; Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. WaffG $S 6 Rdn. 12). Das Ausüben der\ntatsächlichen Gewalt über die Maschinenpistole,\neine vollautomatische Selbstladewaffe, ist nach\n\n§ 37 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, S$S 52a Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 2 und 3 WaffG strafbar.\n\n3. Gleichzeitiger Besitz mehrerer Waffen ist ein\neinziges Dauerdelikt (Steindorf Waffenrecht WaffG\ns 53 Rdn. 32 m.N.d. Rspr. des BGH).\n\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen den Waffendelikten einerseits und der Gewalttat, die sich als\ntateinheitliche Begehung von Geiselnahme und\nschwerer räuberischer Erpressung darstellt, andererseits ist hier nicht rechtsfehlerhaft: Dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit der Anklage\nund der diese begleitenden staatsanwaltschaftlichen Verfügung sub 8 a und b (Sachakten Bd. III\nBl. 64 £.) ist zu entnehmen, daß die Waffendelikte\nallein insoweit abgeurteilt wurden, als der Angeklagte über die Waffen Scorpion und Steyr die tatsächliche Gewalt ausübte, bevor er sich zur Bege-\n\nhung der Gewalttat unter Einsatz einer dieser Waf-\n\n- 12 -\n\nfen entschloß. Bei solcher Konstellation ist die\nAnnahme zweier rechtlich selbständiger Taten revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl.\n\nBGHSt 36, 151, 154; BGH Beschluß vom 30. Juni 1982\n\n= 3 StR 44/82 -; BGH Beschluß vom 25. August 1994\n= 5 StR 462/94 -; BGH Beschluß vom 7. Februar 1995\n= 5 StR 728/94 -; BGH Beschluß vom 21. März 1995\n\n- 5 StR 89/95 -).\n\nIII.\n\nÜber die vorstehend zu I. und II. genannten Gesichtspunkte hinaus enthält das angefochtene Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Änderung des\nSchuldspruchs, der die Vorschrift des § 265\n\nAbs. 1 StPO nicht entgegensteht, da der Senat vor\nder Revisionshauptverhandlung einen entsprechenden\nHinweis gegeben hat. Daß der Angeklagte sich gegen\nden Vorwurf aus den hier erstmals angewendeten\nVorschriften mit neuen tatsächlichen Gesichtspunkten verteidigen könnte, ist nicht dargetan, vielmehr ausgeschlossen.\n\nIV.\n\nDer gesamte Rechtsfolgenausspruch kann trotz der\nÄnderung des Schuldspruchs bestehenbleiben. Der\nSenat schließt aus, daß der Tatrichter wegen der\nGewalttat allein angesichts des tateinheitlichen\nHinzutretens der schweren räuberischen Erpressung\nauf eine höhere als die verhängte Strafe erkannt\nhätte. Ein weiter reichender Strafrahmen ist nicht\neröffnet. Das Tatbild ist von der Strafkammer um-\n\n- 13 -\n\nfassend in die Strafzumessung einbezogen worden.\nDie auf den Besitz der Maschinenpistole durch den\nTatrichter und durch den Senat angewendeten verschiedenen waffenrechtlichen Vorschriften eröffnen\nden gleichen Strafrahmen.\n\nHorstkotte Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-22/5-str-249-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-22/5-str-249-95","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.241391+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-06-22/5-str-249-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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