{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-04-26","aktenzeichen":"3 StR 93/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 93/95\n\nvom\n\n26. April 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian ID aus Tl. seboren m. WB 193:\nin Pe.\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\ner\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 26. April 1995 gemäß § 349 Abs.\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bautzen vom\n2. September 1994 mit den zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren und\ninneren Tatgeschehen der Körperverletzungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung in sieben Fällen gemäß § 115 StGB/DDR zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung liegen körperliche Mißhandlungen\nStrafgefangener in der Strafvollzugseinrichtung Bautzen II\n\nzugrunde, die der Angeklagte als Stationsleiter und sogenännter Erzieher, zuletzt im Dienstrang eines Hauptmanns des\nStrafvollzugs, zwischen 1970 und 1983 begangen hat. Der Angeklagte begründet seine Revision mit dem Vorliegen des Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg und führt in demselben Umfang und im\nwesentlichen aus denselben Gründen zur teilweisen Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils wie die Revision der Staatsanwaltschaft, über die der Senat durch Urteil vom heutigen Tage\nentschieden hat.\n\nl. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Zutreffend\ngeht das Landgericht davon aus, daß die Taten des Angeklagten nicht verjährt sind. Zwar war die gemäß 5 82 Abs. 1\nNr. 2 StGB/DDR fünfjährige Verjährungfrist für die zwischen\n1970 und 1983 begangenen Taten an sich spätestens 1988 abgelaufen. Gleichwohl ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten; diese ruhte bis zum 3. Oktober 1990, weil entsprechend\nS 83 Nr. 2 StGB/DDR ein Strafverfahren gegen den Angeklagten\n\"aus einem anderen gesetzlichen Grund\" nicht eingeleitet\nwurde. Die Taten des Angeklagten wurden in der DDR aus Gründen nicht verfolgt, die der Gesetzgeber der Bundesrepublik\nin Art. 1 des Gesetzes über das Ruhen der Verjährung bei\nSED-Unrechtstaten (VerjährungsG) vom 26. März 1993 (BGBl I\n392) als Voraussetzung für die Anwendung der Ruhensvorschriften aufgeführt hat. Denn es handelte sich um Taten,\ndie nach \"dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der\nStaats- und Parteiführung der ehemaligen DDR aus politischen\noder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen\n\n65;\n\nrechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind\" (vgl. BGHSt 40, 48, 55; 40, 113, 115 - jeweils m.w.N.).\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob jede - auch\ngeringfügige - Körperverletzung, die von einem Vollzugsbediensteten an einem Strafgefangenen während des Vollzuges\nder Haft begangen wurde, diesen Grundsätzen unterfällt. Jedenfalls aber entspricht es dem Sinn und Zweck der genannten\nVorschriften, daß ein Ruhen der Strafverfolgung dann angenommen werden muß, wenn es sich um nicht unerhebliche körperliche Mißhandlungen der hier festgestellten Art handelt.\n\nDie Strafkammer hat auch in rechtsfehlerfreier Weise\ndargelegt, daß Fälle von körperlichen Mißhandlungen an\nStrafgefangenen durch Angehörige des Strafvollzugs grundsätzlich - als sogenannte systemtragende Rechtsbrüche - nach\ndem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und\nParteiführung der DDR aus den genannten Gründen strafrechtlich nicht geahndet wurden. Sie hat zu dieser Frage zahlreiche Zeugen, darunter sowohl ehemalige Gefangene als auch hohe Funktionsträger - z.B. den zuständigen Haftstättenstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR; weitere\nHaft-, Kreis- und Jugendstaatsanwälte; den für Bautzen I und\nII eingesetzten Verbindungsoffizier des M£S; mehrere Leiter\nvon Vollzugseinrichtungen sowie den ehemaligen Leiter der\nVerwaltung Strafvollzug im Ministerium des Inneren - gehört\nund Urkunden verwertet - z.B. ein Nachweisbuch über sogenannte Vorkommnisse im Strafvollzug, das auch Eintragungen\nüber Körperverletzungen, begangen von Vollstreckungsbediensteten, enthielt, ohne daß auf Grund eines solchen Hinweises\n\nein Strafverfahren eingeleitet worden wäre; Umfragen der\nStaaatsanwaltschaft Dresden an die Leiter der Vollzugseinrichtungen; Dokumente aus dem Gauck-Archiv; Dienstanweisungen, Befehle, Richtlinien - und sich die Überzeugung davon\nverschafft, daß solche Straftaten aus den dargestellten\nGründen nicht verfolgt wurden. Dabei hat das Landgericht gewürdigt, daß den verantwortlichen Stellen zahlreiche entsprechende Vorkommnisse wie körperliche Mißhandlungen an\nStrafgefangenen durch Vollzugsbedienstete bekannt geworden\nsind, ein Strafverfahren aber nicht stattgefunden hat, \"um\ndas Ansehen der bewaffneten Organe nicht zu beschädigen\" und\ndas Bild der DDR im Ausland nicht zu belasten, da die Haftpraxis als Indikator für das Maß der tatsächlich ausgeübten\nRechtsstaatlichkeit im Inneren der DDR angesehen wurde (UA\nSs. 41).\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme einzelne Strafverfahren bekannt wurden, die sich gegen Vollstreckungsbedienstete gerichtet haben. Diese betrafen nämlich Delikte der allgemeinen Kriminalität (UA S. 42) oder Mißhandlungen Strafgefangener, die wegen einer bereits aufmerksam gewordenen Öffentlichkeit oder\naus sonstigen politischen Opportunitätsgründen ausnahmsweise\ndurchgeführt wurden. Zu Recht hat die Stafkammer festgestellt, daß es sich bei diesen Verfahren nach Sachlage allenfalls um besondere Ausnahmefälle (\"Ausreißer\", UA S. 44)\nhandelte, die nichts an der dargestellten Staatspraxis in\nder ehemaligen DDR änderten, derartige Straftaten grundsätzlich nicht verfolgen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten war das Urteil mit\nden zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufzuheben.\nDie vom Landgericht zum inneren und äußeren Tatgeschehen\n(Schuldspruch) getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Zutreffend hat das Landgericht die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen als sieben Körperverletzungen beurteilt. Der Strafausspruch war aufzuheben, weil\nsich das Landgericht nicht in rechtsfehlerfreier Weise mit\nder Frage auseinandergesetzt hat, ob das Recht der ehemaligen DDR oder das StGB anzuwenden ist. Es hat die seiner Ansicht nach in Frage kommenden Strafrahmen des § 115 Abs. 1\nStGB/DDR (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) und der\nss 223, 223 a StGB (S 223 StGB in der Fassung zur Tatzeit:\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren, § 223 a StGB: bis zu\nfünf Jahren) verglichen und gemäß $S 2 Abs. 3 StGB die Strafvorschrift des § 115 Abs. 1 StGB/DDR angewendet. Die Vollstreckung der nach S 64 StGB/DDR gebildeten Hauptstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten hat es sodann zur Bewährung\n(\"S 33 Abs. 1 StGB/DDR, S 56 Abs. 1 und 2 StGB\" [UA S. 48])\nausgesetzt.\n\nDer Senat kann aufgrund dieser Ausführungen nicht nachprüfen, ob das Landgericht das für den Angeklagten mildere\nRecht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB angewendet hat. Denn es\nhat sich weder mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei Zugrundelegung einer konkreten Betrachtungsweise der besonderen Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 25; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. S 2 Rdn. 10, 12 b m.w.N.) ein\nGesamtvergleich des früher und des jetzt geltenden Strafrechts (vgl. BGHSt 37, 320, 322; 38, 18, 20) zur Anwendung\neiner Strafvorschrift mit einem für den Angeklagten günsti-\n\ngeren Strafrahmen geführt hätte, noch damit, ob bei Anwendung des 5 115 Abs. 1 StGB/DDR auch die Rechtsfolge der Verurteilung auf Bewährung in Betracht hätte kommen können.\n\na) Das Landgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob für\ndie festgestellten Körperverletzungen entweder § 115 Abs. 1\nStGB/DDR oder § 223 Abs. 1, 8 340 Abs. 1 StGB (jeweils in\nder Fassung vor dem Inkrafttreten des Verbrechensbekänpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994) sowie § 223 a StGB das\nmildere Recht ist. Dabei hätte näherer Darlegung bedurft,\ndaß S 115 Abs. 1 StGB/DDR sowohl eine Verurteilung zur Bewährung als auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren für\njede festgestellte Körperverletzung vorsieht, wobei eine\nverhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Gemäß § 64 Abs. 1 StGB/DDR wäre für die\nsieben Körperverletzungen eine Hauptstrafe zu bilden, wobei\nnach § 64 Abs. 2, 3 StGB/DDR nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als auf drei Jahre hätte erkannt werden dürfen.\nDem stehen die Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB a.F. (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), des S 223 a\nStGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren)\nund des § 340 Abs. 1 StGB a.rF. (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; in minder schweren Fällen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) gegenüber,\nwobei für den Fall, daß der Tatrichter auf Einzelstrafen erkannt hätte, die unter zwei Jahren liegen, diese, für sich\nallein genommen, - ebenso wie die gemäß S 58 Abs. 1 StcB aus\nden Einzelstrafen zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe, wenn\nauch diese zwei Jahre nicht überschreiten würde - zur Bewährung hätten ausgesetzt werden können.\n\nEinen solchen Gesamtvergleich hat die Strafkammer nicht\nvorgenommen. Da er unter Umständen dazu geführt hätte, daß\nauf die Taten des Angeklagten Strafvorschriften angewendet\nworden wären, die zu einer milderen, auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe nach dem StGB oder zu einer\nVerurteilung auf Bewährung nach dem StGB-DDR geführt hätten,\nwar der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben.\n\nb) Das Landgericht hat sich - auf der Grundlage seiner\nRechtsansicht - nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, im Rahmen des § 115 Abs. 1 StGB/DDR den Angeklagten\nauf Bewährung zu verurteilen. Zwar liegt eine solche Strafe\nan sich nicht nahe. Begründet der Tatrichter aber die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe unter anderem mit $S 33\nStGB/DDR und läßt damit erkennen, daß er - unter Verstoß gegen den Grundsatz der strikten Alternativität (vgl. BGHSt\n37, 320, 322) - die erkannte Strafe zur Bewährung aussetzen\nwill, so muß er darlegen, warum er nicht die für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge einer Verurtei-\n\nKutzer (zugleich für den pensionier- Rissing-van Saan\nten Dr. Ruß)\nBlauth Miebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-26/3-str-93-95-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-26/3-str-93-95-2","retrieved":"2026-08-21 23:22:58.585734+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-04-26/3-str-93-95-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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