{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-03-22","aktenzeichen":"2 StR 700/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 700/94\nu vom\n\n22. März 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen O0 ED aus Draiiip-D:c EEE, seboren\n\nam DD. EEE 1947 in HaER/ SEE,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. März 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird im Falle II.10 der\nUrteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. August\n1994 im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener\nschwerer mittelbarer Falschbeurkundung entfällt.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat beschränkt die Verfolgung hinsichtlich der im\nJuni 1992 begangenen Tat - Fall II.10 der Urteilsgründe -\ngemäß S 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Urkundenfälschung.\n\nIm übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie durch die Beschränkung der Verfolgung bedingte Änderung des Schuldspruchs bleibt ohne Auswirkungen auf den\nStrafausspruch. Das Landgericht hat im Fall II.10 der Urteilsgründe auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt und dabei auf das gegenüber den anderen Fällen der\nUrkundenfälschung, in denen auf Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten erkannt worden ist, größere Maß der\nSchuld abgestellt, das es in der \"Raffinesse\" der Tatausführung und dem aus der Manipulation erzielten hohen Gewinn\nsieht. Daran ändert sich durch die Beschränkung der Verfolgung auf den Vorwurf der Urkundenfälschung nichts.\n\nSoweit das Landgericht davon abgesehen hat, zwei\nrechtskräftig verhängte Geldstrafen in die Gesanmtstrafe\neinzubeziehen, hat es diese nach § 53 Abs. 2 Satz 2 und\nS 55 StGB mögliche Entscheidung zwar nicht begründet. Dies\nführt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht zur\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, denn eine\n\nEinbeziehung der beiden Geldstrafen durch einen neuen Tatrichter würde zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe führen\nund damit gegen das Verschlechterungsverbot des S 358\n\nAbs. 1 StPO verstoßen (vgl. BGHSt 35, 208, 212; BGHR StGB\ng§ 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3).\n\nJähnke Niemöller RiBGH Gollwitzer\nist durch Erkrankung verhindert,\nseine Unterschrift beizufügen.\n\nJähnke\nDetter Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-22/2-str-700-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-22/2-str-700-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:58.147238+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-03-22/2-str-700-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1995-03-22","dockets":["2 StR 700/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.03.1995 – 2 StR 700/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-22/2-str-700-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Strafverfolgung wird im Falle II.10 der\nUrteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. August\n1994 im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener\nschwerer mittelbarer Falschbeurkundung entfällt.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:58.147238+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}