{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-03-20","aktenzeichen":"5 StR 111/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 2\n\nZur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40,\n113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; Senatsbeschluß vom\n\n7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt -; siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995\n\n- 5 StR 378/94 -).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nGG Art. 103 Abs. 2\n\nZur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40,\n113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; Senatsbeschluß vom\n\n7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt -; siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995\n\n- 5 StR 378/94 -).\n\nBGH, Urteil vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94 -\nLG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 111/94\n\nURTEIL\nvom 20. März 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nReinhardt Ss aus H\ngeboren am 1941 in B (Oberschlesien),\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Sitzungen vom 7. und 20. März 1995, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHäger\nBasdorf£f\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 20. März 1995 für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 29. Septem-\n\nber 1993 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten\nist nicht begründet.\n\nDie Verurteilung bezieht sich auf den Tod des\nsiebzehn Jahre alten Axel Ha ‚ der am Nachmittag des 5. Juni 1962 in der Spree erschossen\nworden ist, als er versuchte, den Westteil von\nBerlin schwimmend zu erreichen.\n\nDer Angeklagte, der damals einundzwanzig Jahre alt\nwar, gehörte als Gefreiter einer Grenzbrigade der\nDDR an, die seinerzeit dem Innenministerium unterstand. Er war zusammen mit seinem - inzwischen\nverstorbenen - Postenführer östlich des Reichstagsgebäudes am linken Spreeufer an einem Flußabschnitt eingesetzt, der dem Bezirk Mitte von Berlin (sowjetscher Sektor) zugerechnet wurde, während etwas weiter flußabwärts das linke Ufer zum\nBezirk Tiergarten (britischer Sektor) gehörte. Der\ntäglich bei Dienstbeginn mitgeteilte \"Kampfauftrag\" besagte, daß Grenzverletzer, die nicht auf\nAnruf und Warnschuß reagierten, zu \"vernichten\"\nseien, die Flucht in den Westen also notfalls\ndurch gezielte tödliche Schüsse verhindert werden\nmüsse. Als die beiden Posten den flußabwärts\nschwimmenden Axel Ha: entdeckt hatten, wies\nder Postenführer den Angeklagten an, auf den\nSchwimmer zu schießen, wenn dieser nicht auf Warnschüsse des Postenführers reagiere; die Flucht\nmüsse auf jeden Fall verhindert, der Flüchtling\nnotfalls erschossen werden. Ha reagierte\nnicht auf den Anruf und Warnschuß des Postenführers, der sich nahe an das Wasser begeben hatte.\nSodann gab der Postenführer einen ersten gezielten\nSchuß auf den Schwimmer ab. Der Angeklagte schoß\nsodann aus einer Entfernung von 25 m zweimal mit\nseiner Kalaschnikow-Maschinenpistole. \"Dabei hielt\ner die Waffe leicht rechts neben den Kopf des Opfers dergestalt, daß die rechte Kopfpartie gerade\n\nnoch links im Visier war ... Der Angeklagte wollte\ndabei dem ihm erteilten Befehl, die Flucht auch um\nden Preis des Todes des Flüchtlings zu verhindern,\nzwar nicht in letzter Konsequenz Folge leisten und\nHa: direkt töten. Dennoch fühlte er sich an\ndie Befehlslage gebunden und nahm billigend in\nKauf, daß der Schwimmer auch durch einen seiner\nSchüsse getötet werden könnte\". Ha: . wurde\nvon den Schüssen des Angeklagten nicht getroffen.\nwährend der Angeklagte schoß, gab der Postenführer\neinen weiteren Zielschuß ab. Kurz darauf schoß der\nPostenführer zum dritten Mal gezielt. Dieser Schuß\ntraf den Kopf des Schwimmers tödlich.\n\nIn einem Bericht des Stabschefs der Grenzabteilung\nan das Innenministerium wurden die Handlungen der\nbeiden Grenzposten als \"taktisch richtig und\nzweckmäßig\" bezeichnet; der Angeklagte wurde drei\nTage später mit einer Medaille für vorbildlichen\nGrenzdienst ausgezeichnet.\n\nII.\n\nDer Angeklagte hat sich damit verteidigt, er habe\n\"bei der geschilderten Visierstellung zum Kopf des\nOpfers auf jeden Fall einen halben bis einen Meter\nneben den Kopf des Schwimmers geschossen und ihn\ndaher - wie von ihm beabsichtigt - auch weder verletzen noch gar töten können\". Demgegenüber folgert das Landgericht aus den Umständen, daß dem\nAngeklagten \"bei der von ihm gewählten Anvisierung\" die Möglichkeit eines Treffers am Kopf des\nSchwimmers \"klar\" gewesen ist und daß der Ange-\n\nklagte den Tod billigend in Kauf genommen hat.\nNach Auffassung des Tatrichters ist das Schießen\nauf einen Schwimmer, bei dem nur der Kopf als\nZielpunkt in Betracht kommt, stets in besonderem\nMaße mit Lebensgefahr verbunden. Nach Anhörung eines Waffensachverständigen ist der Tatrichter zu\nder Überzeugung gekommen, daß bei einer Entfernung\nvon 25 m \"bei Anvisierung über Kimme und Korn der\nSeitenabstand zu einem gerade noch am linken Rand\ndes Visiers sichtbaren Ziel lediglich 30, höchstens 40 cm beträgt\", während im Polizeidienst ein\nseitlicher Winkel von mindestens 30 Grad für erforderlich gehalten werde, um das \"Ziel\" nicht zu\ngefährden; auch sei es wegen des Eigengewichts der\nWaffe, die bei jedem Schuß leicht nach rechts\nseitlich ausweiche, erforderlich gewesen, das Ziel\nbeim zweiten Schuß erneut anzuvisieren, wobei die\nAufregung des Schützen und die Bewegungen des Opfers die Zielgenauigkeit stark beeinflußt hätten.\nHiernach habe der Angeklagte es dem Zufall überlassen, ob seine Schüsse den Kopf des Schwimmers\ntrafen oder nicht. Daß sich der Angeklagte innerlich damit abgefunden hat, durch sein der Befehlslage entsprechendes Schießen den Flüchtling zu töten, entnimmt der Tatrichter der Zielsetzung des\nAngeklagten, dem Befehl, eine Flucht notfalls\ndurch Tötung zu unterbinden, Folge zu leisten,\n\"wenn auch nicht in letzter Konsequenz\".\n\nDen tödlichen Schuß des Postenführers muß sich der\nAngeklagte nach Auffassung des Landgerichts als\n\nMittäter zurechnen lassen; auch hätten die Schüsse\ndes Angeklagten ihrerseits zur Fluchtverhinderung\n\nbeigetragen.\n\nIII.\n\nZur Tatzeit gab es in der DDR kein formelles Gesetz, das ausdrücklich den Schußwaffengebrauch an\nder Grenze regelte. Das angefochtene Urteil nennt\ndie \"Dienstvorschrift für den Dienst der Grenzposten DV III/2\" vom 12. September 1958 sowie den\n\"Befehl des Ministers des Innern Nr. 39/60 i.d.rF.\nvom 28. Juni 1960, 26. August 1961 und\n\n19. März 1962\". In der am 19. März 1962 vom Innenminister erlassenen Durchführungs-Anweisung Nr. 2\nzum Befehl Nr. 39/60 ist der Schußwaffengebrauch\ngegen Personen vorgesehen, die auf den Anruf der\nGrenzposten oder nach Abgabe eines Warnschusses\n\"nicht stehenbleiben, sondern offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze ... zu verletzen\", und\nbei denen \"keine andere Möglichkeit zur Festnahme\nbesteht\" (Nr. 2c). Daß dieser Befehl einen Rechtfertigungsgrund dargestellt hat, verneint das\nLandgericht mit der Begründung, nach der damals\ngeltenden Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949\nhabe Auswanderungsfreiheit bestanden, die nur\ndurch Gesetz eingeschränkt werden konnte (Art. 10\nAbs. 3 der Verfassung); die Strafvorschrift gegen\nungenehmigtes Verlassen der DDR nach § 8 des Paßgesetzes vom 15. September 1954 i.d.F. vom 11. Dezember 1957 (GBl.-DDR I S. 650) habe keine Rechtsgrundlage für Schüsse mit Tötungsvorsatz enthalten. Auch habe \"die durch kein formelles Gesetz\nsanktionierte Befehlslage, die zur Tatzeit bestand ..., offensichtlich in grober Weise gegen\nGrundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit\" verstoßen; sie sei deswegen unbeachtlich.\n\nDer Angeklagte sei auch nicht entschuldigt, etwa\nin entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 WStG:\nMöglicherweise habe er nicht positiv erkannt, daß\ner einem rechtswidrigen Befehl folgte; nach den\nihm bekannten Umständen sei indessen offensichtlich gewesen, daß das anbefohlene Verhalten\nrechtswidrig war. In diesem Zusammenhang führt der\nTatrichter aus: Es sei den Grenzposten möglich gewesen, weitere Warnschüsse abzugeben oder \"gar\"\nSperrfeuer vor den Schwimmer zu legen; auch sei\nder Angeklagte in der Lage gewesen, bis zum Grenzzaun - der Schwimmer hatte bis zum Erreichen der\nGrenze noch 120 m bis 130 m zurückzulegen - vorzulaufen und dort durch erneutes Anrufen und durch\nWarnschüsse zu versuchen, den Flüchtling zum Zurückschwimmen zu zwingen. Auch hätten die Posten\nabwarten können, ob, durch die Warnschüsse aufmerksam geworden, Boote der Wasserschutzpolizei\nund des Zolls eingriffen. Der Tatrichter bemerkt\nschließlich, daß der Angeklagte nach eigenem Bekunden durchaus Zweifel an der Berechtigung von\nMauer und Schießbefehl gehabt und Mitleid mit\nFlüchtlingen empfunden habe. Ein Verbotsirrtum im\nSinne der Vorstellung, man müsse zur Fluchtverhinderung auch rechtswidrigen Befehlen folgen, sei\nnach § 17 Abs. 2 StGB vermeidbar gewesen.\n\nIV.\n\nDas Landgericht hat den Strafrahmen des $S 213 StGB\nzugrunde gelegt. Bei der Bemessung der Strafe ist\nzu Lasten des Angeklagten berücksichtigt worden,\n\ndaß ein \"absolut hilfloser junger Mensch\" bei sei-\n\nnem offensichtlich spontanen Fluchtversuch \"geradezu abgeschossen wurde\"; zugunsten des Angeklagten sind der weite zeitliche Abstand zwischen Tat\nund Aburteilung und die Stellung des Angeklagten\nals letztes Glied in der Befehlskette ins Gewicht\ngefallen, ferner der Umstand, daß der Flüchtling\nauch umgekommen wäre, \"wenn der Angeklagte nicht\nmitgeschossen hätte, weil der Postenführer ohnehin\nentschlossen war, den Flüchtling zu töten\".\n\nB.\n\nDie Strafverfolgung ist nicht verjährt. In der DDR\n\nhat die Verfolgungsverjährung nach den Grundsätzen\ndes Senatsurteils vom 12. April 1994 (BGHSt 40,\n113, 116 ff; vgl. auch BGHSt 40, 48) während der\nSED-Herrschaft wegen eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht; denn nach der Staatspraxis der DDR, die mit wesentlichen Grundsätzen\neiner freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, sind Schüsse an den innerdeutschen\nGrenzen, mit denen Grenzverletzungen verhindert\nwerden sollten, generell nicht geahndet worden.\nDem entspricht die deklaratorische Bestimmung des\nArt. 1 des Gesetzes über das Ruhen der Verjährung\nbei SED-Unrechtstaten vom 26. März 1993 (BGBl. I\nS. 392). Daß es sich bei dem Angeklagten nicht,\nwie in den in BGHSt 40, 48 ££., 113 ff. entschiedenen Fällen, um einen Soldaten der in die NVA\neingegliederten Grenztruppen gehandelt hat, steht\nder Anwendung der genannten Grundsätze nicht entgegen. Die Grenzbrigaden, die zunächst dem Innenministerium der DDR unterstellt waren und, soweit\nsie an der Grenze zu Berlin (West) eingesetzt wa-\n\n- 10\n\nren, erst mit Wirkung vom 23. August 1962 in die\nNVA überführt worden sind (Lapp, Frontdienst im\nFrieden - Die Grenztruppen der DDR, 1987, S. 25,\n28), versahen dieselben Aufgaben wie die Grenztruppen der NVA; die Staatspraxis unterschied sich\nim Hinblick auf den Schußwaffengebrauch nicht von\nden in BGHSt 40, 113 ff. gekennzeichneten Verhältnissen.\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten sind unbegründet. Insbesondere ist ein Verstoß gegen S 261 StPO\nnicht dargetan. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß das Landgericht den Inhalt der Einlassung und\nder vom Verteidiger in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärung des Angeklagten vernachlässigt\noder unrichtig ausgelegt hat.\n\nD.\n\nDas Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Nach-\n\nprüfung stand.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat zutreffend einen gemeinschaftlichen vollendeten Totschlag, begangen mit dem bedingten Vorsatz der Tötung, angenommen.\n\n- 11 -\n\nDaß nur der Schuß des Postenführers den Flüchtling\ngetroffen hat, steht dieser Annahme nicht entgegen; es handelt sich bei den Schüssen des Angeklagten insbesondere nicht etwa nur um einen Versuch des Totschlages. Der Senat verweist auf seine\nAusführungen in BGHSt 39, 1, 30 ff. Im vorliegenden Fall haben sowohl der Angeklagte als auch sein\nPostenführer auf den schwimmenden Flüchtling geschossen. Der Angeklagte wollte, wenn auch innerlich widerstrebend, dem Befehl entsprechen, auf\nFlüchtlinge zu schießen, die auf Anruf und Warnschuß nicht reagieren. Er faßte die Befehlslage\ndahin auf, daß eine Flucht \"auch um den Preis des\nTodes des Flüchtlings\" verhindert werden müsse. In\ndiesem Sinne hatte der Postenführer ihn nochmals\ninstruiert, als der Fluchtversuch des Schwimmers\nerkennbar wurde. Der Angeklagte hat dem Postenführer nicht etwa widersprochen; vielmehr fühlte er\nsich \"an die Befehlslage gebunden\". Daß der Angeklagte den Tod des Flüchtlings in seinen bedingten\nVorsatz aufgenommen hat, hat der Tatrichter ohne\nRechtsfehler aufgrund der vom Angeklagten geschilderten Visierstellung und aufgrund der vom Angeklagten empfundenen Bindung an den Befehl angenommen. Dem widerspricht nicht, daß in den Feststellungen auch gesagt wird, der Angeklagte habe dem\nBefehl \"nicht in letzter Konsequenz\" folgen wollen. Damit ist nur gemeint, daß der Angeklagte bei\nder Befehlsbefolgung nicht bis zur direkt vorsätz-\n\nlichen oder absichtlichen Tötung gehen wollte. Er-\n\nsichtlich hatte der Postenführer einen direkten\nTötungsvorsatz. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung\nist auch in der Form möglich, daß der eine Mittäter mit direktem, der andere dagegen nur mit be-\n\nj\n\n- 12\n\ndingtem Tötungsvorsatz handelt. Allerdings sind\nbeim bedingtem Vorsatz an die Gemeinschaftlichkeit\nder Tatbegehung (SS 25 Abs. 2 StGB) hohe Anforderungen zu stellen (BGHSt 39, 1, 31). Diesen Anforderungen genügt jedoch das angefochtene Urteil.\n\nDer Schußwaffengebrauch durch die beiden Posten\nstellte sich als arbeitsteiliges Vorgehen dar, bei\ndem der Tatbeitrag des Angeklagten denjenigen des\nPostenführers ergänzte. Der Postenführer konnte\nsich, wie der Angeklagte wußte, darauf verlassen,\ndaß sein Schießen durch das befehlsgemäße Verhalten des Angeklagten in der Wirkung verstärkt werden würde. Schon deswegen muß sich der Angeklagte\nden tödlichen Schuß des Postenführers zurechnen\nlassen. Überdies hat das Schießen aus zwei Schußwaffen die Fluchtbewegung des Schwimmers, wie sich\nvon selbst versteht, objektiv erschwert. Die\nSchüsse des Angeklagten waren unter diesen Umständen, wie bei der Auslegung des § 22 Abs. 2 Nr. 2\nStGB-DDR vorausgesetzt wurde, geeignet, den Tod\ndes Opfers herbeizuführen: Daß der Postenführer,\nwie es in den Strafzumessungsgründen heißt, den\nFlüchtling auch ohne Mitwirkung des Angeklagten\nerschossen hätte, steht dem nicht im Wege.\n\nII.\nDie Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte\n\nrechtswidrig gehandelt hat, hält im Ergebnis der\nsachlichrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n- 13 -\n\n1. Allerdings kann dem Tatrichter nicht gefolgt\nwerden, soweit er annimmt, die Rechtswidrigkeit\nder tödlichen Schüsse ergebe sich schon daraus,\ndaß es in der DDR zur Täatzeit - vor dem Inkrafttreten des Grenzgesetzes von 1982 - keine gesetzliche Grundlage für den tödlich wirkenden Schußwaffengebrauch gegeben habe und daß der vom Angeklagten befolgte Befehl gegen die Verfassung der\nDDR vom 7. Oktober 1949 (GBl.-DDR S. 4), insbesondere gegen die dort unter Gesetzesvorbehalt verbriefte Ausreisefreiheit (Art. 10 Abs. 3), versto-Ben habe. Eine solche Betrachtungsweise ist an dem\nrechtsstaatlichen Modell orientiert, nach dem in\nGrundrechte - maßgeblich wäre in erster Linie das\nin Art. 8 der Verfassung der DDR (1949) implizierte Recht auf Leben - nur aufgrund eines förmlichen\nGesetzes und nur in den von der Verfassung aufgezählten Fällen eingegriffen werden darf. Wie der\nSenat in seinem Urteil vom 26. Juli 1994\n\n= 5 StR 167/94 - (NJW 1994, 2708, 2709; zum Abdruck in BGHSt 40, 241 bestimmt) angedeutet hat,\nsind in der DDR möglicherweise die vom Tatrichter\nerwähnten Befehle des Innenministers als eine ausreichende formelle Rechtsgrundlage für den Schußwaffengebrauch angesehen worden. Dabei mag die\nVorstellung eine Rolle gespielt haben, daß die von\nder Verfassung vorausgesetzte Existenz von Polizei\nund Grenzsicherungsaufgaben die Befugnis der dafür\nzuständigen Staatsorgane einschloß, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe innerdienstlicher\nVorschriften Schußwaffen einzusetzen. Dafür\nspricht, daß schon während der Geltung der in ihrem Wortlaut vielfach an rechtsstaatliche Verfassungstexte angelehnten Verfassung von 1949 das\n\n- 14\n\n- 14 -\n\nPrinzip der Gewaltenteilung in den Hintergrund getreten und der Gesetzesbegriff allmählich aufgelöst worden ist (zum damaligen Streitstand siehe\neinerseits - noch im Sinne rechtsstaatlicher Tradition - Such in: Festschrift für Erwin Jacobi,\n1957, S. 22 ff. sowie Bönninger ebenda S. 333 £f£f.,\nandererseits die massive Kritik an solchen Positionen in dem Protokollheft \"Staats- und Rechtswissenschaftliche Konferenz in Babelsberg\", 1958;\naus der Zeit nach der Einführung der Verfassung\nvon 1968/1974 vgl. ferner Riemann, Staat und\nRecht 1976, 1291; Joseph, Staat und Recht 1973,\n1875; Bley/Dähn, Staat und Recht 1973, 1730 ££.\nund, im Rückblick, Friedrich Wolff in: Lampe\n[Hrsg.], Die Verfolgung von Regierungs-Kriminalität der DDR nach der Wiedervereinigung, 1993,\n\nS. 67, 71). Der Senat geht hiernach nicht davon\naus, daß zur Tatzeit Ansatzpunkte für die Prüfung\neines - auch durch Befehle begründeten - Rechtfer-\n\ntigungsgrundes fehlten.\n\n2. Die am 19. März 1962 erlassene Durchführungsanweisung Nr. 2 des Innenministers der DDR zum Befehl Nr. 39/60 verpflichtete die Posten der Grenzbrigaden, an der Berliner Grenze die Schußwaffe\n\"zur Festnahme von Personen\" zu gebrauchen, die\nauch nach einem Warnschuß \"offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze der DDR zu verletzen\", sofern \"keine andere Möglichkeit zur Festnahme besteht\". Die mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegebenen Schüsse des Angeklagten auf den schwimmenden\nFlüchtling entsprachen der Zielsetzung dieses Befehls. Die Erläuterung des Befehls durch den täglich wiederholten und ersichtlich dem Willen des\n\nBefehlsgebers entsprechenden (vgl. BGHSt 39, 168,\n186 ff.) \"Kampfauftrag\" besagte, daß eine Flucht\nin jedem Falle, notfalls durch tödliche Schüsse,\nzu verhindern war (UA S. 4). Im Hinblick auf das\nziel, Grenzübertritte zu verhindern, galt bei dieser Interpretation die Tötung (und anschließende\nBergung) des Flüchtlings als eine Art der im Befehl des Ministers bezeichneten \"Festnahme\". Der\nAngeklagte hat demnach nicht die Grenzen des so zu\nverstehenden Befehls überschritten.\n\n3. Hiernach käme der Befehl, obwohl er keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht der DDR\nhatte, als Rechtfertigungsgrund in Frage, wenn\nsein Inhalt, so wie er dem Angeklagten vermittelt\nworden ist, hingenommen werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall.\n\na) Der Senat hat in seinen Entscheidungen\n\nBGHSt 39, 1 ff. und BGHSt 39, 168 ff. (vgl. auch\ndas Senatsurteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 =\nNJIW 1994, 2703, zum Abdruck in BGHSt 40, 218 vorgesehen) ausgeführt:\n\naa) Ein Rechtfertigungsgrund, der einer Durchsetzung des Verbots, die DDR zu verlassen, Vorrang\nvor dem Lebensrecht von Menschen gab, indem er die\nvorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge gestattete, ist wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unwirksam. Der Verstoß wiegt hier so\nschwer, daß er die allen Völkern gemeinsamen, auf\nwert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüber-\n\n- 16 -\n\nzeugungen verletzt; in einem solchen Fall muß das\npositive Recht der Gerechtigkeit weichen (sogenannte \"Radbruch'sche Formel\"). Diese Grundsätze\nwerden durch Dokumente des internationalen Menschenrechtsschutzes konkretisiert. Dazu gehört für\ndie Zeit nach dem 23. März 1976 (Zeitpunkt des Inkrafttretens) der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966\n(BGBl. II 1973, 1534; GBl.-DDR II 1974, 57). Für\ndie Zeit davor ist, wie der Senat in seinem Urteil\nvom 26. Juli 1994 (NJW 1994, 2708, 2709, zum Abdruck in BGHSt 40, 241 vorgesehen) näher dargelegt\nhat, auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 zu verweisen, die,\nohne Vertragsrecht zu sein, die Bezugnahme der\nCharta der Vereinten Nationen auf die Menschenrechte konkretisiert.\n\nbb) Würde ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund\nunter Mißachtung dieser Grundsätze ausdrücklich\ndie (bedingt oder unbedingt) vorsätzliche Tötung\nvon Menschen gestatten, die nichts weiter wollen,\nals unbewaffnet und ohne Gefährdung anerkannter\nRechtsgüter die innerdeutsche Grenze zu überschreiten, so müßte er bei der Rechtsanwendung unbeachtet bleiben. Der Bestrafung stände dann\n\nArt. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen. Denn der Rechtfertigungsgrund hätte wegen der Offensichtlichkeit\ndes in ihm verkörperten Unrechts niemals Wirksam-\n\nkeit erlangt.\n\ncc) Entsprechendes gilt für eine Staatspraxis, die\neine nach den vorhandenen Rechtsvorschriften mögliche, die allgemein geltenden und anerkannten\nMenschenrechte respektierende Gesetzesauslegung\naußer acht läßt. Weil eine solche Staatspraxis in\ngleicher Weise offensichtliches schweres Unrecht\ndarstellt, kann ihr kein Rechtfertigungsgrund entnommen werden. Der Senat hat in den genannten Urteilen ausgeführt, daß die im Recht der DDR zur\nVerfügung stehenden Auslegungsmethoden es ermöglicht haben, Rechtfertigungsgründe für den Schußwaffengebrauch so auszulegen, daß Menschenrechtsverletzungen vermieden wurden. Das gilt im Ergebnis auch für den vorliegenden Fall, der sich vor\ndem Inkrafttreten des Grenzgesetzes der DDR (1982)\nunter der Geltung der DDR-Verfassung von 1949 ereignet hat. Der Text der Verfassung von 1949 band\nalle Maßnahmen der Staatsgewalt an die Grundsätze\nder Verfassung (Art. 4 Abs. 1), betonte den Schutz\nder persönlichen Freiheit (Art. 8), gewährte in\nden Grenzen eines Gesetzesvorbehalts die Auswanderungsfreiheit (Art. 10 Abs. 3) und besagte, daß\nalle Verfassungsbestimmungen unmittelbar geltendes\nRecht seien (Art. 144 Abs. 1).\n\nZur Tatzeit konnten mangels einer ausdrücklichen\ngesetzlichen Regelung Befehle über den Schußwaffengebrauch ohne weiteres an solchen Grundsätzen\nund am Lebensrecht der Bürger orientiert werden.\n\nb) Der Senat hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest. Das führt dazu, daß der Schußwaffengebrauch, wie ihn der Angeklagte mit bedingtem\nVorsatz vorgenommen hat, nicht gerechtfertigt war;\n\n- 18 -\n\ndenn eine Rechtfertigung des Schußwaffengebrauches\nkann nicht anerkannt werden, wenn sie auf der Er-\n\nwägung beruht, daß die Verhinderung der Flucht von\neinem Teil Deutschlands in den anderen Vorrang vor\nder Erhaltung des Lebens des Flüchtlings hat.\n\nc) Die Rechtsprechung des Senates im Hinblick auf\ndie \"Radbruch'sche Formel\", zum internationalen\nMenschenrechtsschutz und zu der Möglichkeit einer\nmenschenrechtsfreundlichen Auslegung des DDR-Rechts hat auch nach den Senatsentscheidungen vom\n26. Juli 1994 (NJW 1994, 2703 ££f., 2708 £f., zum\nAbdruck in BGHSt 40, 218; 40, 241 vorgesehen) zu\nkritischen Äußerungen im Schrifttum geführt (Amelung NStZ 1995, 29; Dannecker Jura 1994, 585; Laskowski JA 1994, 151; Luchterhand in: Karsten\nSchmidt [Hrsg.], Vielfalt des Rechts - Einheit der\nRechtsordnung? Hamburger Ringvorlesung 1994\n\nSs. 165, 179 ££f.; Pawlik GA 1994, 472 und Rechtstheorie 25, 1994, 101; Schlink NJ 1994, 433; vgl.\nferner die Schrifttumshinweise in BGHSt 39, 168,\n181, BGH NJW 1994, 2708, 2711 sowie Dreier\n\nZG 1993, 300; Dreier in: Festschrift für Arthur\nKaufmann, 1993, S. 57; Frommel in: Festschrift für\nArthur Kaufmann, 1993, S. 81; Herrmann NStZ 1993,\n487; Jakobs GA 1994, 1; Arthur Kaufmann NJW 1995,\n81; Lampe ZStW 106, 1994, 683, 709; Ott NJ 1993,\n337; Pawlik in: Rechtsphilosophische Hefte II,\n1993, S. 95; Rittstieg Demokratie und Recht 1993,\n18; Roggemann, Systemwechsel und Strafrecht, 1993;\nSpendel Recht und Politik 1993, 61; Wullweber Kritische Justiz 1993, 49). Die Auseinandersetzung im\nSchrifttum gibt dem Senat Anlaß, seine Rechtsprechung wie folgt ergänzend zu erläutern:\n\n- 19 -\n\naa) Zur Anwendung der \"Radbruch'schen Formel\" (dazu jetzt insbesondere Arthur Kaufmann aaO sowie\nAlexy, Mauerschützen: Zum Verhältnis von Recht,\nMoral und Strafbarkeit 1993; Lecheler, Unrecht in\nGesetzesform?, 1994; vgl. auch die erwähnten Aufsätze von Dreier und Frommel sowie - kritisch -\nPawlik GA 1994, 472) hat der Senat in BGHSt 39, 1,\n15 ff. hervorgehoben, daß die Schüsse an der Berliner Mauer und an anderen Stellen der innerdeutschen Grenze nicht mit dem nationalsozialistischen\nMassenmord gleichgesetzt werden können, auf den\nRadbruch seine Ausführungen bezogen hat. Daraus\nfolgt jedoch nicht, daß eine Unverbindlichkeit extrem ungerechter Gesetze ausschießlich in Fällen\ndes Völkermordes, der Friedens-, Kriegs- und\nMenschlichkeitsverbrechen im Sinne des Statuts für\nden Internationalen Militärgerichtshof vom 8. August 1945 sowie des Kontrollratsgesetzes Nr. 10\nvom 20. Dezember 1945 (AmtsBl. des Kontrollrats\n\nS. 22) in Betracht kommt. Der Anwendungsbereich\nder \"Radbruch'schen Formel\" ist auch nicht notwendig auf diejenigen Verbrechen (Völkermord, Kriegsund Menschlichkeitsverbrechen, schwere Verstöße\ngegen die Genfer Konventionen von 1949) beschränkt, die nach der Resolution 827 (1993) des,\nSicherheitsrats der Vereinten Nationen dem Internationalen Strafgerichtshof im Hinblick auf Menschenrechtsverbrechen im früheren Jugoslawien zugewiesen worden sind (vgl. den Gesetzesentwurf der\nBundesregierung Bundesrats-Drucks. 991/94 mit dem\n\n20\n\nText der Resolution 827 sowie Oellers-Frahm Za-ÖRV 54, 1994, 416 ff.; Bassiouni, Crimes against\nHumanity in International Criminal Law, 1992,\n\nS. 288 £ff.).\n\nAllerdings müssen Fälle, in denen ein zur Tatzeit\nangenommener Rechtfertigungsgrund wegen seiner Ungerechtigkeit als unbeachtlich angesehen wird, wegen des hohen Wertes der Rechtssicherheit auf extreme Ausnahmen beschränkt bleiben (BGHSt 39, 1,\n15); daran hält der Senat trotz der Einwände bei\nDreher/Tröndle StGB, 47. Aufl. 1995, vor § 3\n\nRdn. 52 a fest.\n\nEinen extremen Ausnahmefall, der im Sinne der in\nRadbruchs Konzept enthaltenen \"Unerträglichkeitsformel\" (Arthur Kaufmann NJW 1995, 81, 82) zur Unverbindlichkeit eines Rechtfertigungsgrundes\nführt, hat der Senat bei den tödlichen Schüssen an\nder innerdeutschen Grenze aus einer Gesamtwertung\ndes Grenzregimes hergeleitet. Diese Bewertung bezieht sich sowohl auf die Hintanstellung des Lebensrechtes der Flüchtlinge als auch auf die besonderen Motive, die Menschen für die Überquerung\nder innerdeutschen Grenze hatten; in die Bewertung\nsind auch die tatsächlichen Verhältnisse an der\nGrenze eingegangen, die durch \"Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl\" gekenn-\n‘zeichnet waren (BGHSt 39, 1, 20 unter Hinweis auf\nBVerfGE 36, 1, 35). Angesichts dieser besonderen\nZüge kann das Grenzregime der DDR nicht mit den\nüblichen Formen bewaffneter Grenzsicherung gleichgesetzt werden, zumal da diese tpyischerweise gegen Eindringlinge gerichtet sind. Der Senat hat\n\n- 21 -\n\nnicht übersehen, daß die DDR die Flucht ihrer Bürger unter anderem deswegen unterband, weil sie von\neinem Anschwellen des Flüchtlingsstroms eine politische und wirtschaftliche Destablisierung der DDR\nund ihrer östlichen Nachbarn befürchtete. Er hat\nauch nicht unerwähnt gelassen (BGHSt 39, 1, 19),\ndaß verschiedene Länder, zumal in der dritten\nWelt, aus Gründen der Entwicklung die Auswanderung\ngut ausgebildeter Bürger zu unterbinden suchen.\nMit der \"beispiellosen Perfektion\" des Grenzregimes und dem in der Praxis rücksichtslos angewandten Schußwaffengebrauch bei prinzipieller Versagung der Ausreisebefugnis (BGHSt 39, 1, 21) ist\ndie DDR indessen über solche Beschränkungen weit\nhinausgegangen. Es mag sein, daß einzelne Mitgliedsstaaten des Warschauer Paktsystems ein ähnlich perfekt organisiertes Grenzregime eingerichtet hatten. Das hindert die Beurteilung des DDR-Grenzregimes, wie sie der Senat vorgenommen hat,\nnicht; überdies trennten die anderen Grenzen nicht\nin gleichem Maße Menschen, die auf vielfältige\nWeise, zumal durch Familienbeziehungen, miteinan-\n\nder verbunden waren.\n\nDer Senat ist unter den gegebenen Umständen zu der\nBewertung gekommen, daß die Verneinung von Menschenrechten durch den Schießbefehl in der Staatspraxis der DDR - gleichviel ob er auf bloßen Anordnungen der Exekutive beruhte oder auf das\nGrenzgesetz 1982 zurückgeführt wurde - ein so\nschweres Unrecht darstellte, daß etwaige Rechtf£fertigungsgründe des DDR-Rechts unbeachtlich bleiben.\nDer Senat nimmt zur Kenntnis, daß der unbestreitbare Unterschied in der Schwere nationalsoziali-\n\n- 22\n\nstischer Gewaltverbrechen einerseits und der Tötungen an der innerdeutschen Grenze andererseits\nvon verschiedenen Autoren zum Anlaß genommen worden ist, die Anwendbarkeit der \"Radbruch'schen\nFormel\" auf die hier in Rede stehenden Sachverhalte zu verneinen. Gleichwohl bleibt der Senat bei\nseiner Rechtsprechung. Der Senat hat mit seiner\nBewertung der Schüsse an der innerdeutschen Grenze\nmateriell-rechtliche Grundlagen des Urteils des\nInternationalen Militärgerichtshofs vom 30. September/1. Oktober 1946, auf denen er aufbaut, für\neinen speziellen Fall weiterentwickelt (vgl. Internat. Militärgerichtshof Nürnberg, Verhandlungsniederschriften, amtlicher Text in deutscher Sprache Bd. XXII S. 466, 524 £ff., 533 £f£f., 565 £.; s.\nauch das Nürnberger Juristenurteil vom 3./4. Dezember 1947, deutscher Text, hrsg. von Zentral-Justizamt für die Britische Zone, S. 34). Die nach\n1946 eingetretene Betonung und Festschreibung von\nMenschenrechten, insbesondere in den beiden erwähnten Dokumenten der Vereinten Nationen, läßt es\nzu, das Tötungsverbot noch stärker zu betonen, also die Anforderungen an wirksame Rechtfertigungs-\n\ngründe weiter heraufzusetzen.\n\nbb) Der Senat hält auch nach Überprüfung kritischer Stellungnahmen im Schrifttum daran fest, daß\nbei der Bewertung des Grenzregimes auf Grundsätze\ndes internationalen Menschenrechtsschutzes zurückgegriffen werden darf, ohne daß es darauf ankäme,\nob die DDR den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in\n\ninnerstaatliches Recht transformiert hat\n(BGHSt 39, 1, 16 f£f.). Die DDR hatte sich durch\n\n- 23 -\n\ndie Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Respektierung der in dem Pakt bezeichneten Menschenrechte verpflichtet (BGHSt 39, 1, 16) und schon\nvorher stets verlautbart, sie betrachte die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 als\nRichtschnur für die Gestaltung der Verhältnisse im\neigenen Land (vgl. BGH NJW 1994, 2708, 2709 £.\n\n- zum Abdruck in BGHSt 40, 241 vorgesehen -). Die\nFrage, ob der einzelne Grenzposten diesen Einfluß\ninternationaler Menschenrechtsdokumente gekannt\nhat oder erkennen konnte, betrifft nicht die\nRechtswidrigkeit seines Tuns, sondern die Schuld\n(vgl. dazu BGHSt 39, 1, 32 £f£f.).\n\ncc) Kritiker haben das Verhältnis der vom Senat\nangewandten Grundsätze der \"Radbruch'schen Formel\"\nzu den Prinzipien der menschenrechtsfreundlichen\nAuslegung nach Grundsätzen des DDR-Rechts als unklar bezeichnet. Dazu ist zu bemerken: Der Senat\nhat auf die Möglichkeit einer menschenrechtsfreundlichen Auslegung mit Mitteln des Rechtes der\nDDR Bezug genommen, weil er das geschriebene Recht\nder DDR nicht außer Betracht lassen durfte und\nweil die Möglichkeit der menschenrechtsfreundlichen Auslegung dieses Rechts auch im Hinblick auf\nArt. 103 Abs. 2 GG zu beachten ist (BGHSt 39, 168;\n40, 30, 42; vgl. auch nachstehend zu dd).\n\nDer Schutz der Menschenrechte war - anders als im\nnationalsozialistischen Regime - offizielle Programmatik des Staates. Dies gilt auch für die DDR-Verfassung von 1949, deren Text im übrigen von dem\nrechtsstaatlichen Modell der Weimarer Reichsverfassung weniger weit entfernt war als die Verfas-\n\n- 24 =\n\n- 24 -\n\nsungstexte von 1968 und 1974. Der Senat hat nicht\nübersehen, daß tatsächlich weder die verschiedenen\nVerfassungen der DDR noch die sonstigen Gesetze in\ndem vom Senat bezeichneten Sinne menschenrechtsfreundlich ausgelegt worden sind. Mit dem Hinweis\nauf eine menschenrechtsfreundliche Auslegungsmöglichkeit hat der Senat nicht etwa ein Rechtssystem\nkonstruiert, das mit dem Recht der DDR schlechthin\nnichts zu tun hatte. Der Senat nimmt insbesondere\ndie eingehenden Hinweise von Luchterhand (aa0) auf\ndie tatsächlichen Verhältnisse im Rechtswesen der\nDDR ernst. Das hindert ihn aber nicht an der Analyse, daß in dem geschriebenen Recht der DDR Möglichkeiten zu einer menschenrechtsfreundlichen\n\"Auslegung angelegt waren. Daß sie überwiegend\nnicht wahrgenommen worden sind, eine menschenrechtsfreundliche Auslegung den Rechtsanwender\nvielmehr in größte Schwierigkeiten gebracht hätte,\nändert daran nichts. Der Senat verweist im übrigen\ndarauf, daß DDR-wissenschaftler immerhin in den\nletzten Jahren der DDR Ansichten vertreten haben,\ndie auf rechtsstaatliche Ansätze in Gesetzen der\nDDR einschließlich der Verfassung Bezug nahmen\n(vgl. u.a. U.-J. Heuer, Marxismus und Demokra-\n\ntie 1989, S. 460, 470 £. und Lekschas, Probleme\nkünftiger Strafpolitik in der DDR, Sitzungsberichte der Akademie der Wissenschaften der DDR - Gesellschaftswissenschaften -, 1989 S. 6 £.,\n\n11 £f.). Desgleichen ist auf die Einführung von\nElementen gerichtlicher Nachprüfung von Verwaltungsakten sowie auf die Abschaffung der Todesstrafe in den letzten Jahren der DDR hinzuweisen.\n\ndd) Der Senat hat die besonderen Probleme, die\ndurch das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2\nGG entstehen, gesehen (BGHSt 39, 1, 26 ff.). Verschiedene Äußerungen im Schrifttum, wonach die\nRechtsprechung des Senats nicht mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar sein soll (vgl. u.a.\nSchmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 103\nAbs. 2 Rdn. 255; Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG,\n3. Aufl. Art. 103 Rdn. 54; Jakobs GA 1994, 1 £f£f.),\nhaben den Senat zu einer nochmaligen Prüfung seines Standpunktes veranlaßt; er hält daran fest,\ndaß Art. 103 Abs. 2 GG seiner Rechtsprechung nicht\nentgegensteht.\n\nNach Auffassung des Senats sind die Grenzposten\nnicht in ihrem Vertrauen auf die Fortgeltung gesetzlicher Regelungen enttäuscht worden; denn das\n\ngeschriebene Recht der DDR konnte auch menschenrechtsfreundlich interpretiert werden. Art. 103\nAbs. 2 GG schützt nicht das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Staats- und Auslegungspraxis. Soweit Gesetze oder Staatspraxis offensichtlich und in unerträglicher Weise gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte verstießen,\nkönnen die dafür verantwortlichen Machthaber und\ndiejenigen, die auf deren Anordnung handelten,\nnicht dem Strafanspruch, den die Strafrechtspflege\nals Reaktion auf das verübte Unrecht mit rechtsstaatlichen Mitteln durchsetzt, unter Berufung auf\ndas Rückwirkungsverbot entgegenhalten, sie hätten\nsich an bestehende Normen gehalten. Sie konnten\nnicht darauf vertrauen, daß eine künftige rechtsstaatliche Ordnung die menschenrechtswidrige Praxis auch in Zukunft hinnehmen und nicht sanktio-\n\n- 26\n\n- 26 -\n\nnieren werde. Ein solches Vertrauen kann nicht als\nschutzwürdig im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG gelten. In einem derartigen Fall dürfen sie sich\nnicht auf den Satz berufen, daß heute nicht Unrecht sein kann, was früher \"Recht\" war. Das entspricht dem formalen Charakter des Art. 103 Abs. 2\nGG: Die Vorschrift soll es dem Bürger ermöglichen,\nsich auf das geschriebene Gesetzesrecht einzurichten (vgl. insbesondere Schreiber, Gesetz und Richter, 1976, S. 213 ff., 220 ff.; siehe auch Roxin\nStrafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl. 1994\n\nSs. 114).\n\nDas würde sich erst recht zeigen, wenn ein Gesetz\nso pervertiert war, daß eine menschenrechtsfreundliche Auslegung überhaupt nicht in Betracht kam\n(BGHSt 39, 1, 30; BGH NJW 1994, 2708, 2710, zum\nAbdruck in BGHSt 40, 241 vorgesehen). In Fällen\ndieser Art könnte Art. 103 Abs. 2 GG nicht die Bestrafung hindern. Das folgt aus der Erwägung, daß\neine Freistellung von Strafbarkeit, die derart gegen die Menschenrechte verstößt, von vornherein\nunwirksam ist, also überhaupt nicht Recht geworden\nist. Auch wäre es unverständlich, wenn der Schutz\ndes Rückwirkungsverbots unter derart extremen Verhältnissen eingreifen würde, während bei noch bestehender Möglichkeit menschenrechtsfreundlicher\nGesetzesinterpretation die Schutzvorschrift des\nArt. 103 Abs. 2 GG nicht anwendbar wäre.\n\nee) Es ist geltend gemacht worden, eine Bestrafung\nsei auch unter der Voraussetzung unmöglich, daß\nder Rechtfertigungsgrund wegen grober Ungerechtigkeit und Menschenrechtswidrigkeit für unwirksam\n\n- 27\n\ngehalten werde; es ergebe sich dann ein \"normatives Vakuum\", denn die Verneinung der Rechtfertigungswirkung könne die Strafbarkeit nicht \"wiederherstellen\" (Jakobs, Strafrecht AT, 2. Aufl. 1991,\nS. 121 sowie GA 1994, 1, 11 £.). Dem kann der Senat nicht folgen. Die DDR gehörte zu denjenigen\nStaaten, in denen es sich von selbst versteht, daß\ndie vorsätzliche Tötung eines Menschen umfassend\nstrafbar ist, es sei denn, ein Rechtfertigungsgrund griffe ein. Zur Tatzeit galten in der DDR\nund in der Bundesrepublik gleichermaßen die\n\nSS 211, 212 StGB; das 1968 in Kraft getretene neue\nStrafgesetzbuch der DDR enthält ebenso wie die genannten Vorschriften ein generelles strafrechtliches Verbot der vorsätzlichen Tötung (SS 112,\n113). Die grundsätzliche Strafbarkeit vorsätzlicher Tötungen gehört zum elementaren Bestand aller\nzivilisierten Rechtskulturen. Daraus folgt, daß\nbei Nichtigkeit des Rechtfertigungsgrundes der\nTatbestand des Totschlages anwendbar bleibt und\ndaß die Tat, sofern keine anderen Rechtfertigungsgründe vorliegen, als rechtswidrig aufzufassen\nist. Auch aus Art. 103 Abs. 2 GG ist kein anderes\nErgebnis herzuleiten.\n\nIII.\n\nSeine Annahme, daß der Angeklagte schuldhaft gehandelt habe, hat der Tatrichter im Einklang mit\nden vom Senat bezeichneten Grundsätzen (BGHSt 39,\n1, 32 ff.) begründet. Ein Rechtsfehler ist nicht\nerkennbar. Die Anwendbarkeit der genannten Grund-\n\n- 28\n\n- 28 -\nsätze ist nicht dadurch in Frage gestellt, daß die\njetzt abgeurteilte Tat 22 Jahre vor jener Tat begangen worden ist, auf die sich die Erwägungen in\nBGHSt 39, 1 beziehen.\n\nIV.\n\nAuch der Strafausspruch hält der sachlichrechtli-\n\nchen Nachprüfung stand.\n\nDer Senat übersieht nicht, daß die verhängte Freiheitsstrafe in einer Spannung zu Strafen gleicher\noder geringerer Höhe steht, die mit der Billigung\ndes Senats (vgl. z.B. BGHSt 39, 1, 35 £f.) gegen\nGrenzsoldaten verhängt worden sind, obwohl dort\neinige Besonderheiten des vorliegenden Falles\n(sehr weit zurückliegende Tatzeit, Verzicht auf\n\"letzte Konsequenz\" beim Zielen, kein Treffer aus\nder eigenen Waffe) nicht gegeben waren. Bei der\nAburteilung von Grenzposten der DDR stößt indessen\ndie Anwendung sonst geltender Strafzumessungsgesichtspunkte auf Grenzen. Die Strafzumessung wird\nnicht durchweg der Schwere der Totschlagstaten und\n\nihren Folgen differenzierend gerecht werden können. Der Tatrichter hat im Einklang mit BGHSt 39,\n1, 35 £. nicht übersehen, daß Befehlsempfänger wie\nder Angeklagte der Wirkung staatlicher Indoktrination kaum entgehen konnten und in gewisser Weise\nselbst Opfer der Verhältnisse an der Grenze gewesen sind.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-20/5-str-111-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-20/5-str-111-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.417097+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-03-20/5-str-111-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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