{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-02-24","aktenzeichen":"2 StR 668/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 668/94\n\nvom\n\n24. Februar 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n24. Februar 1995 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli\n1994 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Kokain in Tateinheit mit unerlaubter\nEinfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in drei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es 2.983,6 g Kokain, eine Reisetasche, 2.492 US $, 30 DM sowie ein Flugticket eingezogen.\n\nDie Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf\ndie Verfahrensrüge nicht mehr bedarf.\n\n1. Die Angeklagte hatte sich gegenüber ihrer Schwägerin\nbereit erklärt, gegen Entlohnung nach Deutschland zu fliegen, um dort Aufträge für die Lieferung von Elektronikarti-\n\nkeln zu akquirieren. Als ihr mitgeteilt wurde, sie solle\nstattdessen Goldstaub von Paraguay nach Europa schmuggeln,\nerklärte sie, \"es dürfe sich aber nicht um Rauschgift handeln\". Nachdem ihre Schwägerin versichert hatte, daß es nur\num den Transport von Goldstaub gehe, flog die Angeklagte\nmit ihrer Schwägerin, die die bis dahin reiseunerfahrene\nAngeklagte einweisen sollte, über Frankfurt am Main nach\nBerlin. Dort übergab die Schwägerin der Angeklagten in deren Gegenwart die mitgeführte Reisetasche, in deren Seitenwänden sich Päckchen mit Kokain befanden, einem Abholer.\n\nIm September und Ende Oktober 1993 flog die Angeklagte\njeweils mit einer Reisetasche, in der sich etwa 1 kg Kokaingemisch befand, über Frankfurt am Main nach Berlin.\nEntsprechend den ihr telefonisch aus Paraguay erteilten Anweisungen händigte sie die Reisetaschen Abholern in Genf\naus, wobei sie in einem Fall ein Päckchen aus der Reisetasche entnahm und einem Abholer in Berlin übergab. Vor Antritt der Reisen erhielt die Angeklagte jeweils Spesen in\nHöhe von 1.500 US $ sowie - nach Rückkehr - eine Entlohnung\nin gleicher Höhe. Am 31.12.1993 wurde die Angeklagte nach\nihrer Ankunft auf dem Flughafen in Frankfurt am Main festgenommen und die mitgeführte Reisetasche, in der sich\n2.983,6 g Kokaingemisch befanden, sichergestellt. Vor Antritt der Reise hatte die Angeklagte Spesen in Höhe von\n2.500 US $ erhalten; als Kurierlohn sollte sie wiederum\n1.500 US $ erhalten.\n\nDie Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sie habe den\nmehrfachen Versicherungen ihrer Schwägerin, daß es sich um\n\nGoldstaub handele, geglaubt und nicht damit gerechnet, bei\nden Flügen Rauschgift zu transportieren.\n\n2. Das Landgericht hält die Einlassung der Angeklagten\nfür widerlegt. Es geht davon aus, daß die Angeklagte spätestens, nachdem sie ihre Schwägerin auf dem Flug Anfang August 1993 begleitet hatte, mit der Möglichkeit rechnete,\ndaß es sich bei dem Transportgut um Kokain handelte und daß\nsie dies in Kauf nahm. Diese Bewertung der inneren Tatseite\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite auf Fahrlässigkeit hindeuten. Das Landgericht hat die Annahme des bedingten Vorsatzes im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:\n\n\"Dafür sprach einmal die Höhe der Entlohnung,\nder Aufwand, der durch die Reise und die Spesen,\nden mehrfachen Hotelwechsel und die Anrufe getätigt wurde, und die Tatsache, daß sie auf Kosten\ndes Auftraggebers sogar an einer Probefahrt zur\nVorbereitung der weiteren Fahrten beteiligt war.\nObwohl ihre Schwägerin ihr nach ihren Angaben.\ndie Auskunft erteilt hatte, wenn sie mit der Ware erwischt würde, hätte sie nur mit einem Bußgeld, das bezahlt werden würde, zu rechnen,\nhielt die Angeklagte es nicht für nötig, darüber\nweitere Nachforschungen anzustellen, die es ihr\noffenbar gemacht hätten, daß die Entlohnung und\nder Aufwand zu einem Goldschmuggel, einem angeblich relativ wenig riskanten Unternehmen, nicht\npaßte. Auch hätte sie (...) nach Miterleben der\nersten Reise (...) erneut Anlaß gehabt, nachzufragen, ob es sich wirklich nur um Goldstaub\nhandelte. Nur weil es sich um ihre Schwägerin\nhandelte, durfte sie angesichts all dieser Umstände dieser nicht blind vertrauen. Insbesondere hätte sie sich von ihrer Schwägerin das zu\n\nschmuggelnde Gut zeigen lassen können und letztlich auch spätestens bei der ersten von ihr\nselbst durchgeführten Reise, in Berlin angekom-\n\nmen, (...) sich durch Abwickeln der Plastik von\ndem wirklichen Inhalt der Päckchen vergewissern\nkönnen.\"\n\nDiese Erwägungen und auch die weiteren Ausführungen ergeben lediglich, daß die Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts nicht den Angaben ihrer Schwägerin hätte vertrauen\ndürfen. Was die Angeklagte wußte, folgt daraus nicht. Soweit nach Auffassung des Landgerichts die Höhe des Kurierlohns und die übrigen Umstände für einen Transport von Kokain sprechen, hätte es näherer Darlegungen zur Höhe des\nKurierlohns, der bei Goldschmuggel üblichen Vorgehensweise\nsowie der Kenntnisse der Angeklagten hiervon bedurft. Die\nGepflogenheiten beim Schmuggel von Goldstaub sind nicht\nallgemeinkundig. Es besteht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, daß für den Transport von bis zu\n3 kg Goldstaub ein erheblich unter 1.500 US $ liegender Kurierlohn gezahlt wird, der in Paraguay allgemein bekannt\nist (zum Erfahrungswissen über die Höhe des Kurierlohns\nvgl. BGHR BtMG 53 29 Beweiswürdigung 12).\n\nDaher bestehen auch durchgreifende rechtliche Bedenken\ngegen den vom Landgericht aus dem Unterlassen weiterer\nNachforschungen gezogenen Schluß, daß die Angeklagte \"in\nKauf nehmen wollte, daß es sich um etwas anderes als Goldstaub, nämlich um Rauschgift, handelte.\" Zwar kann die Annahme eines bedingten Vorsatzes naheliegen, wenn sich ein\nTäter bewußt \"unwissend\" hält, obwohl er einen konkreten\nVerdacht hat. So liegt es hier aber nach den bisherigen\nFeststellungen nicht. Das Landgericht hat die Einlassung\n\nder Angeklagten nicht widerlegt, sie habe ihre Schwägerin\nnach dem Inhalt der Reisetaschen gefragt. Hiernach hätte\ndie Angeklagte gerade nicht versucht, sich einem aufdrängenden Verdacht zu entziehen; vielmehr wäre sie ihm nachgegangen.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-24/2-str-668-94","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-24/2-str-668-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.748949+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-02-24/2-str-668-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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