{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-02-15","aktenzeichen":"2 StR 482/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 482/94\n\nvom\n15. Februar 1995\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Februar 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDetter\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin aus\nals Verteidigerin des Angeklagten S j\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Gera vom\n4. Februar 1994\n\na) soweit es die Angeklagten Jürgen K und\nS : betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben\njedoch aufrechterhalten,\n\nb) soweit es die Angeklagten W und Bernd\nK betrifft, im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagten W und Bernd\nK wegen versuchten Mordes zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren (W ) sowie neun Jahren und sechs Monaten\n(Bernd K: ), die Angeklagten Jürgen K und S\n\nwegen Beihilfe zum versuchten Mord zu Freiheitsstrafen von\n\nsechs Jahren und sechs Monaten (Jürgen K: ) sowie fünf\nJahren (S ) verurteilt und die Tatwaffe eingezogen.\nMit ihrer Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten Jürgen K: und S: wegen\nversuchten Mordes sowie die Aufhebung des Strafausspruchs\nhinsichtlich der Angeklagten W und Bernd K\n\nDas auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das\nder Generalbundesanwalt vertritt, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen betrieben die Angeklagten\n\nJürgen und Bernd K: ‚, W und S seit September\n1991 in Gera ein Bordell. Ende September 1992 kam es zu\n. Spannungen mit dem Zeugen G ‚der in Gera ebenfalls\n\nein Bordell eröffnen und \"all seine Konkurrenten vertreiben\" wollte. Die Angeklagten, die von G und seinen\nLeuten im Oktober 1992 bedroht und tätlich angegriffen worden waren, wollten sich aber aus dem \"Geschäft\" nicht vertreiben lassen, Sie entschlossen sich deshalb am 28.10.1992\nzu einem \"Gegenschlag\". Dabei beabsichtigten sie, das von\n\nG : und seinen Leuten benutzte Anwesen mittels Molotow-Cocktails in Brand zu setzen und herauskommende Personen mit Baseballschlägern zusammenzuschlagen. Als die Angeklagten gegen 20.00 Uhr feststellten, daß sich viele Personen im Anwesen des G: befanden und ein Angriff deshalb mit erheblichen Risiken verbunden gewesen wäre, kehrten sie zunächst um und beratschlagten über ihr weiteres\nVorgehen. Sı schlug vor, mit der mitgeführten\n\"Pump-Action-Flinte\" der Marke Mawick, Kaliber 12 GA auf\n\nirgend eine Person, die sich vor dem Haus befinde oder aus\ndem Haus herauskomme, zu schießen. Diesem Plan stimmten alle Beteiligten zu. Jürgen K wies den Angeklagten W ‚\nder die Flinte mit sich trug, an, gezielt auf eine Person\nzu schießen. Es wurde dann abgesprochen, daß sich alle mit\nKraftfahrzeugen erneut in die Nähe des Anwesens begeben\nsollten, Bernd K und W mit ihrem Pkw bis auf Schußweite heranfahren und W auf die erste Person, die sie\ndort bemerkten, schießen sollte. So geschah es dann auch,\nDer sich dem Anwesen nähernde Pkw wurde vom später Geschädigten M bemerkt, er begab sich deshalb zur Türe. Als\ner diese öffnete oder sich einen halben Schritt vor der Türe befand, sagte der Angeklagte Bernd K \"jetzt\", der\nAngeklagte W zielte auf den Brustbereich des M : und\ndrückte ab. Dieser wurde von mindestens 30 Schrotkugeln getroffen. Er erlitt schwerste Verletzungen, die zu einem\nviele Wochen andauernden Koma führten. Infolge der bleibenden Schäden ist er auf Dauer an den Rollstuhl gefesselt,\nkann sich kaum bewegen und ist geistig erheblich behindert.\n\n2. Das Landgericht wertet diesen Sachverhalt hinsichtlich der Angeklagten Jürgen K und S dahin, daß\nnicht Mittäterschaft, sondern nur Beihilfe zum versuchten\nMord vorliege, da ihnen \"im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses die Tatherrschaft gefehlt habe\". Sie hätten keinerlei\nKontrolle mehr über das konkret folgende Geschehen gehabt.\n\n3, Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision diese rechtliche Würdigung, sowie bei allen Angeklagten die Strafzumessung, da zu Unrecht von der Milderungsmöglichkeit des $S 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht und beim\n\nAngeklagten Weber zusätzlich zu Unrecht die Voraussetzungen\ndes $S 21 StGB bejaht worden seien.\n\nII.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich zu Recht hinsichtlich der Angeklagten Jürgen K: und S: gegen\ndie Verneinung von Mittäterschaft. Nach den Grundsätzen,\ndie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nbei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zu beachten sind, liegt Mittäterschaft vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern sein\nBeitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll.\nDabei muß der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung\nseines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses\nenge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender\nBetrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für\ndiese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur\nTatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. Die gemeinschaftliche\nAusführung der Tat (S 25 Abs. 2 StGB) setzt nicht voraus,\ndaß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht; es genügt jede andere Art von Mitwirkung,\nalso auch eine Vorbereitungshandlung, durch die der Mittäter den tatausführenden Beteiligten in dessen Tatentschluß\nbestärkt (BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB S 25 Abs. 2 Mittä-\n\nter 2, 11-13, 16; Tatherrschaft 4; BGH, Urt. v. 8. Februar\n1994 - 1 StR 772/93).\n\nDiesen Grundsätzen entspricht die rechtliche Würdigung\ndes Urteils hinsichtlich der Tatbeteiligung der Angeklagten\nJürgen K und S nicht. Zu besorgen ist, daß das\nLandgericht von einem zu engen Begriff der Mittäterschaft\nausgegangen und der Abwesenheit vom eigentlichen Tatort zu\ngroße Bedeutung beigemessen hat. Das Vorgehen der Angeklagten gegen den Zeugen G und seine Leute beruhte auf\neinem gemeinsamen Entschluß, wobei alle ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hatten, nicht aus dem Geschäft\nverdrängt zu werden. Nachdem die zunächst geplante Aktion\nnicht durchführbar erschien, hat der Angeklagte S\nals Wortführer vorgeschlagen, auf eine Person, die sich vor\ndem Haus befinde oder aus dem Haus gelockt werde, zu schie-Ben, da \"eine Entscheidung fallen müsse\". Zusätzlich äußer-\n\nte er dabei, \"wenn Theo (G ) im Hof steht, würgst du\nihm eine rein!\". Der Angeklagte Jürgen K wies den Angeklagten W: an, gezielt auf eine Person zu schießen. Zwi-\n\nschen allen Beteiligten wurde im einzelnen besprochen, wie\nvorzugehen sei, insbesonders wurde festgelegt, an welchen\nStandort die Fahrzeuge gebracht und wie erforderlichenfalls\n\nAngehörige der Gruppe um G: aus dem Haus gelockt werden sollten. Der Angeklagte Sı ‚ der mit einem Kopftuch das Nummernschild des Fahrzeuges abdeckte, in dem sich\ndie Angeklagten Bernd K: und W : zum Tatort begaben,\n\nhatte dabei die Aufgabe, die Zufahrt zum Haus abzuriegeln\n‘und die Flucht zu sichern. Mit ihm fuhr der Angeklagte Jürgen K ‚ Sowohl dieser wie auch der Angeklagte S:\n\nhaben somit wesentlich den Ablauf der Tat, die in ihren we-\n\nsentlichen Teilen von ihnen mitgeplant war, bestimmt. Angesichts dieser Sachlage kann der Tatsache, daß die Angeklagten S und Jürgen K: nicht selbst von der Schußwaffe Gebrauch gemacht haben und sich auch nicht unmittelbar am Tatort befanden, für die Frage mittäterschaftlichen\nHandelns keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Das\nLandgericht hätte vielmehr die übrigen für die Tatausführung bedeutsamen Verhaltensweisen der Angeklagten, die eindeutig für eine Mittäterschaft sprechen, umfassend in seine\nGesamtwürdigung einbeziehen müssen.\n\nDer Schuldspruch wegen Beihilfe zum versuchten Mord\nkann deshalb nicht bestehen bleiben. Jedoch konnten die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecherhalten\nbleiben, da sie von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Das steht ergänzenden Feststellungen durch\nden neuen Tatrichter nicht entgegen.\n\n2. Hinsichtlich der Angeklagten W und Bernd K ‚\ndie wegen mittäterschaftlich begangenen versuchten Mordes\nverurteilt worden sind, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\na) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Milderung der Strafen nach S 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB\nvorgenommen hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Das Landgericht geht davon aus, daß trotz der\nschwerwiegenden Verletzungen des Geschädigten M ‚ der\nnur dank ärztlicher Hilfe, wenn auch auf Dauer schwer geschädigt, überlebte, für die Strafrahmenmilderung wesentlich sei, daß die Tat nicht von langer Hand geplant und\n\ndurch die massiven Bedrohungen aus der Gruppe um den Zeugen\nG ausgelöst worden ist.\n\nDie Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen\nVersuchs ist auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im\nweitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden, Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich\nversuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung vom Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGHSt 36, 1, 18; BGH StGB § 23 Abs. 2\nStrafrahmenverschiebung 9 und 10). Diesen Grundsätzen hat\ndas Landgericht bei der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung nicht Rechnung getragen. Abgestellt hat es entscheidend auf das Motiv der Tat (Bedrohungen durch den Zeugen G . ) und den spontanen Tatentschluß. Das sind Umstände, die nicht bedeutungslos, aber nicht versuchsbezogen\nsind. Nach den Feststellungen liegen hier aber gewichtige\nversuchsbezogene, gegen eine Milderung sprechende Umstände\nvor. Das Tatopfer hat nur auf Grund einer Notoperation\nüberlebt, es lag lange Zeit im Koma, als Folge der erlittenen Verletzungen ist es geistig und körperlich massiv auf\nDauer geschädigt. Dazu kommt, daß ein Schuß mit einer\nSchrotladung aus einer \"Pump-Action-Flinte\" auf den Oberkörper eines Menschen von erheblicher krimineller Intensität zeugt und menschenverachtende Züge trägt. Die Frage einer Strafrahmenverschiebung gemäß S§ 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit 8 49 Abs. 1 StGB muß deshalb neu entschieden\n\nwerden.\n\nb) Keinen Bestand haben kann auch die Bejahung der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß\nSs 21 StGB beim Angeklagten Wı .\n\nDie sachverständig beratene Jugendkammer meint, es habe, da der \"sonst als besonnen beschriebene Angeklagte W -\n' während der Tat einen äußerst geistesabwesenden bleichen Eindruck gemacht habe, als sei er nicht normal\", eine\npsychische Ausnahmesituation vorgelegen, bei der eine Einschränkung der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen\nund nach dieser Einsicht zu handeln, nicht auszuschließen\nsei (UA S. 43, 44),\n\nAbgesehen davon, daß die Anwendung von § 21 StGB nicht\ndarauf gestützt werden kann, daß Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen seien (BGH NStZ\n1986, 264; BGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit 5), fehlen\njegliche Ausführungen dazu, inwieweit die \"psychische Ausnahmesituation\" das Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne von § 20 StGB, die hier allenfalls in\nBetracht kommen könnte (BGHR StGB $S 21 Bewußtseinstörung 3\nund 4), erreicht hat. Daß sich die Jugendkammer insoweit\n\"in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen\" befindet, die im übrigen nicht mitgeteilt werden, genügt nicht. Die Bejahung der Voraussetzungen des S 21 StGB\nist deshalb nicht nachvollziehbar.\n\n3. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, hat der Senat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen (vgl. BGHSt\n35, 267).\n\nJähnke Theune Niemöller\nDetter Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-15/2-str-482-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-15/2-str-482-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.607164+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-02-15/2-str-482-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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